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Beschluss

18 B 257/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.18B257.07.00
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Leitsätze

1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO kommt im Falle einer Erledigung der Hauptsache ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht in Betracht.

2. Ein solcher zusätzlich gestellter - unzulässiger - Fortsetzungsfeststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO kommt im Falle einer Erledigung der Hauptsache ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht in Betracht. 2. Ein solcher zusätzlich gestellter - unzulässiger - Fortsetzungsfeststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen - vielmehr dann nicht in Betracht, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt worden. So liegt es hier, soweit mit der Beschwerde die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt werden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 16. November 2006 anzuordnen, und hilfsweise, den Antragsgegner (wohl: im Wege der einstweiligen Anordnung) zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Diese Anträge haben sich aufgrund der am 14. Februar 2007 durchgeführten Abschiebung des Antragstellers erledigt. Angesichts der bereits vorgenommenen Vollziehung gehen auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gerichtete Anträge ins Leere. Für die gleichwohl aufrechterhaltenen Anträge besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auch der mit der Beschwerde hilfsweise gestellte Antrag, vorläufig festzustellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht hätte erfolgen dürfen, bleibt erfolglos. In der Rechtsprechung geklärt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO im Falle einer Erledigung der Hauptsache - anders als in Klageverfahren - ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie er hier gestellt ist, nicht in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 7 VR 16/94 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17 sowie Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1997 - 18 B 1965/97 -, vom 16. August 2001 - 18 B 939/01 -, vom 15. August 2003 - 18 B 1645/03 - und vom 25. Februar 2004 - 18 B 133/04 -. Soweit der Antragsteller ferner auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2006 - 7 G 439/06 -, InfAuslR 2007, 86, verweist, hilft ihm das nicht weiter, weil sein Antrag nicht auf einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gerichtet ist; ein solcher stand aber inmitten der genannten Entscheidung. Angemerkt sei insoweit, dass die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Rückgängigmachung einer Abschiebung im Beschwerdeverfahren prozessual ausgeschlossen ist, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie es vorliegend allein zulässig war - im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz begehrt worden war. Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch ist auch materiell ausgeschlossen, wenn und soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - die allerdings im Wege der hier offenbar bereits beantragten Befristung der Sperrwirkung beseitigt werden kann - einer Wiedereinreise entgegensteht. Vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2006 - 18 B 1324/06 - sowie vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 . Anders kann zu urteilen sein, wenn mit der Abschiebung eine Ordnungsverfügung vollstreckt worden ist, mit der die zuvor gegebene Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet und die Ausreisepflicht erst begründet worden ist und diese Verfügung gleichfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen wird. Vgl. näher wiederum Senatsbeschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -. So liegt der Fall jedoch nicht. Wie auch mit der Beschwerde ausgeführt wird, ist mit der Abschiebung des Antragstellers eine Ausreisepflicht vollstreckt worden, die bereits mit dem seit dem 9. Oktober 2002 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 18. Februar 1999 begründet worden ist. Angemerkt sei schließlich, dass das VG Gießen, auf das der Antragsteller sich beruft, für die Fallgestaltung der Rückgängigmachung einer Abschiebung, die auf der Grundlage einer durch asylrechtlichen Bescheid begründeten Ausreiseverpflichtung erfolgt ist, das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz angenommen hat, zu der die Beschwerde gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen und für die der Senat nicht zuständig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Der zusätzlich gestellte – allerdings unzulässige – Fortsetzungsfeststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.