Beschluss
12 A 418/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0312.12A418.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der allein geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Urteilen vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 - (BVerwGE 15, 306 ff.), vom 19. Mai 1965 - V C 143.63 - (BVerwGE 21, 142 ff.) und vom 20. Juni 1988 - 6 C 24/87 - (NVwZ-RR 1989, 85 f.) zugelassen werden. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht unabhängig von der Frage, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund hinreichend dargelegt worden ist, (jedenfalls) nicht von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach denen eine sich über die Versäumung der Widerspruchsfrist hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde für das nachfolgende Klageverfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs ausschließt, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24/87 -, a. a. O. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 unten der Urteilsausfertigung ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsamt den Klageweg nicht dadurch wiedereröffnet habe, dass es die Angelegenheit im Widerspruchsbescheid noch einmal sachlich überprüft und entsprechend beschieden habe. Diesen Ausführungen kann entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ein von dem Verwaltungsgericht aufgestellter abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnommen werden, eine trotz Verfristung eines Widerspruchs erfolgende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde eröffne gleichwohl nicht den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Begründungszusammenhang, in den die Ausführungen gestellt sind. In dem sich unmittelbar anschließenden Satz hat das Gericht nämlich dargelegt, dass sich das Bundesverwaltungsamt nicht vorbehaltlos, sondern ausweislich des Wortlauts seiner Begründung ausdrücklich nur hilfsweise zur Sache eingelassen habe. Spätestens damit aber wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine Wiedereröffnung des Klageweges durch den Widerspruchsbescheid einzelfallbezogen deshalb verneint hat, weil das Bundesverwaltungsamt gerade keine (vorbehaltlose) Sachentscheidung getroffen hat. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass diese Feststellung des Verwaltungsgerichts auch offensichtlich zutreffend ist. Denn das Bundesverwaltungsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 zunächst die Verfristung des Widerspruchs festgestellt und sodann ausdrücklich ausgeführt: "Ihr Widerspruch ist daher als unzulässig zurückzuweisen." Die sich hieran anschließenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur materiellen Rechtslage können nicht als Sachentscheidung verstanden werden, mit der diese den Klageweg trotzdem wiedereröffnen wollte. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass diese Ausführungen ausdrücklich "unabhängig von der oben festgestellten Unzulässigkeit des Widerspruchs" erfolgt sind, sondern folgt auch aus dem die materielle Prüfung abschließenden Satz. Dort heißt es nämlich in aller Deutlichkeit: "Sofern der Widerspruch nicht bereits als unzulässig zurückzuweisen wäre, wäre er daher als unbegründet zurückzuweisen." Die Ausführungen zur materiellen Rechtslage stellen sich nach alledem ersichtlich als Serviceleistung der Widerspruchsbehörde dar, mit der dem Kläger verdeutlicht werden soll, dass auch eine fristgerechte Einlegung des Widerspruch nicht zum Erfolg geführt haben würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).