Beschluss
21 E 1431/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0305.21E1431.06.00
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Tenor
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2006 auf 9.057,24 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2006 auf 9.057,24 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre ein Streitwert in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages der Differenz zwischen den ungekürzten und den gekürzten Bruttobezügen der Antragstellerin und damit ein Betrag von (24 X 754,77 EUR =) 18.114,48 EUR festzusetzen. Denn im vorliegenden Verfahren ging es nicht um einen auf Gewährung einer Geldleistung gerichteten Rechtsschutzantrag (§ 52 Abs. 3 GKG), sondern in erster Linie um die Frage, ob der Antragsgegner überhaupt berechtigt war, eine Kürzung der Bezüge vorzunehmen. Nur in zweiter Linie ging es auch um die Frage, wie die Kürzung konkret zu berechnen war. Hiervon ausgehend gehört der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Bezüge zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, bei denen der Streitwert mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus zu bemessen ist. Vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 sowie BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2006 - 21 A 1981/06 -. Bei der Berechnung des pauschalierten Zweijahresbetrages geht der Senat nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Praxis nicht mehr von dem 26-fachen, sondern von dem 24-fachen Monatsbetrag aus und folgt damit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 -, http://www.bundesverwaltungsgericht.de. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auf die jeweiligen Bruttobeträge und nicht auf die Nettobeträge abzustellen, da die Frage, welche Steuerabzüge erfolgen, individuell sehr unterschiedlich zu beantworten ist und im Rahmen einer nur pauschalierten Betrachtung keine Berücksichtigung finden kann. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei der Streitwertfestsetzung nicht auf den Betrag abzustellen, den die Antragstellerin an Zinsen aufwenden müsste, wenn sie einen Kredit in Höhe der nicht gezahlten Bezüge aufnähme vielmehr wird der nach den oben aufgestellten Regeln gefundene Streitwert für das Hauptsacheverfahren nach ständiger Rechtsprechung halbiert, so dass sich ein Streitwert von (18.114,48 EUR : 2 =) 9.057,24 EUR ergibt. Eine weitergehende Reduzierung auf ein Viertel wäre nur dann angemessen, wenn es im vorliegenden Verfahren lediglich um eine bezifferte Geldleistung gegangen wäre. Vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 1 B 1550/05 -, ZBR 2006, 261. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.