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Urteil

7 D 53/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.7D53.06NE.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 27, Flurstücke 247 und 249. Die Grundstücke werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229 - "Waldfläche E. Straße" - der Antragsgegnerin erfasst, den der Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angreift. Für seine Grundstücke setzt der Bebauungsplan u.a. eine öffentliche Grünfläche mit dem "Entwicklungsziel Wald" fest. Der Bebauungsplan Nr. 229 wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 25. März 2004 als Satzung beschlossen. Unterhalb der Überschrift "Textliche Festsetzungen" ist u.a. die Nr. 3 (der textlichen Festsetzungen) abgedruckt, die sich auf die Regenwasserversickerung bezieht. Der dort abgedruckte Text ist durch violette Querstriche durchgekreuzt; ein Sternchen verweist auf einen in violetter Schrift oberhalb der Überschrift wiedergegebenen Text. Unter dem 25. März 2004 be stätigten der Bürgermeister, der Technische Beigeordnete und ein Ratsherr, dass der Rat den Bebauungsplan am 25. März 2004 als Satzung beschlossen hat. Ferner ist auf der Planurkunde in einem weiteren Textfeld angegeben, dass die violetten Änderungen aufgrund der Entscheidung des Rates der Stadt über die vorgebrachten Anregungen erfolgt sind. Als Beschlussdatum ist ebenfalls der 25. März 2004 angegeben. Unterzeichnet ist diese Passage unter dem 12. Mai 2004 vom technischen Beigeordneten in Vertretung des Bürgermeisters. Das entsprechende Textfeld ist insgesamt mit schwarzen Linien durchkreuzt. Der Bebauungsplan wurde am 8. Mai 2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 11. Mai 2006, einem Donnerstag, hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht. Am 31. Juli 2006 wurde der Bebauungsplan auf Anordnung des Bürgermeisters rückwirkend zum 8. Mai 2004 erneut bekannt gemacht, "um einen möglichen Ausfertigungsmangel rückwirkend zu heilen." Der Antragsteller meint, er habe den Normenkontrollantrag fristgerecht gestellt. Für den Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - hier noch in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I 1996, 1626 - komme es auf die neuerliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2006 an. Der Wortlaut der Norm stelle auf die Bekanntmachung ab. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Normenkontrollantrag zuzulassen, wenn der Normgeber selbst die Unwirksamkeit der ursprünglich bekannt gemachten Norm angenommen habe und sie deshalb erneut bekannt mache. Die Gemeinde müsse dann damit rechnen, dass (erneut) eine Normenkontrollklage erhoben werde. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn die Überplanung eines Teilbereichs seiner in einer Innenbereichslage gelegenen Grundstücke als öffentliche Grünfläche sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 229 - "Waldfläche E. Straße" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Antrag sei bereits verfristet und damit unzulässig. Der Bebauungsplan sei lediglich zur Behebung eines "möglichen" Ausfertigungsmangels erneut bekannt gemacht worden. Tatsächlich habe ein Ausfertigungsmangel jedoch nicht vorgelegen. Hierauf komme es jedoch nicht einmal an, da der etwaige Mangel mit Rückwirkung geheilt worden sei. Die neuerliche Bekanntmachung des Bebauungsplans setze die Antragsfrist für den Normenkontrollantrag nicht erneut in Gang. Die Neubekanntmachung habe lediglich deklaratorische Bedeutung und könne auch nicht selbständiger Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier noch maßgebenden Fassung muss ein Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 229 wurde am 8. Mai 2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren am 11. Mai 2004 mit Schriftsatz vom selben Tage und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Rechtsprechung des Senats nicht möglich ist, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 113/04.NE -, hat der Antragsteller auch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist geltend gemacht; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Ob der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung am 8. Mai 2004 wirksam ausgefertigt war, ist für den Fristablauf ohne Belang. Vielmehr genügt es, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlich worden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine förmliche "Verkündung" oder eine sonstige tatsächliche Handlung voraus, aus der sich ergibt, dass die Satzung als Rechtsnorm gelten soll; nicht entscheidend ist, ob der Vorgang der Bekanntmachung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 - 4 NB 8.96 -, BRS 58 Nr. 49; Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1122. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde auch nicht durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2006 erneut in Gang gesetzt. Wird ein Bebauungsplan nach seiner erstmaligen Bekanntmachung nicht fristgerecht mit dem Normenkontrollantrag angegriffen, setzt die neuerliche Bekanntmachung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann in Gang, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82. Weder aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch aus seinem Sinn und Zweck folgt entgegen der Annahme des Antragstellers etwas anderes. Der Wortlaut der Vorschrift gibt keinen zwingenden Anhalt, nicht nur die erste Bekanntmachung, sondern jede weitere Bekanntmachung ermögliche erneut einen Normenkontrollantrag gegen eine inhaltlich unveränderte Satzung. Ein solches Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wäre vielmehr mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Die Zweijahresfrist dient der Rechtssicherheit und soll deshalb den Angriff gegen Rechtsvorschriften im Nomenkontrollverfahren ausschließen, auf deren Rechtsgültigkeit die zuständigen Behörden und auch die berührten Bürger vertraut haben. Vgl. BT-Drs 13/3993, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, Seite 10; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2005 - 4 N 03.3086 -, NVwZ-RR 2006, 286. Die Rechtslage ist hier vergleichbar mit den Regelungen des § 215 Abs. 1 BauGB über die Frist für die Geltendmachung der dort benannten Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans. Wird ein Bebauungsplan zur Behebung beispielsweise eines Ausfertigungsmangels gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ein zweites Mal bekannt gemacht, so werden die Fristen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht erneut in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist grundsätz-lich die ursprüngliche Bekanntmachung des Plans. Die Annahme, dass der Ge-setzgeber mit einer zur Behebung formeller Mängel zulässigen neuen Bekannt-machung etwa auch eine erneute Prüfung der Abwägung ermöglichen wollte, wäre mit dem Zweck der §§ 214 ff. BauGB, den Bestand der gemeindlichen Bauleitplanung zu sichern, unvereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31. Das Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans ist auch dann schützenswert, wenn der Satzungsgeber (mögliche) Mängel der Ausfertigung zum Anlass einer (vorsorglichen) erneuten (rückwirkenden) Bekanntmachung der Satzung macht. Regelmäßig - und so auch hier - stehen Ausfertigungsmängel der Bildung schützenswerten Vertrauens in die Gültigkeit des Bebauungsplans bei den Planbetroffenen nicht entgegen. Die neuerliche Bekanntmachung des Bebauungsplans bestärkt das Vertrauen in den Bestand des Bebauungsplans, denn mit ihr bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass an dem Bebauungsplan ohne inhaltliche Änderungen festgehalten werden soll. Demgegenüber ist ein etwaiges Vertrauen in die Unwirksamkeit einer Norm nicht schutzwürdig. Vgl. Berliner Kommentar, BauGB, 3. Auflage, § 214 Rdn. 95. Aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen ergeben sich keine der vorstehenden Auffassung des Senats entgegenstehenden Gesichtspunkte. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 1996 - 1 S 98/95 -, SächsVBl 1997, 56 (hierauf verweisend auch: Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 83; ferner Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 26) darauf abgehoben, die in Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl I 1993, 487, für den Normenkontrollantrag bestimmte Dreimonatsfrist werde erneut in Gang gesetzt, wenn zur Behebung eines auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Bekanntmachungsfehlers die Satzung über eine Veränderungssperre erneut bekannt gemacht wird, denn mit der neuerlichen Bekanntmachung werde bei den Adressaten ein Vertrauenstatbestand erzeugt. Diese Ansicht ist jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn es um die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans wegen Heilung eines Ausfertigungsfehlers geht, denn dann kann sich ein (angebliches) Vertrauen eines Antragstellers allenfalls darauf beziehen, er könne den Bebauungsplan deshalb erneut angreifen, weil der Fehler nicht geheilt sei. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vermag aber auch in Bezug auf diesen Gesichtspunkt letztlich deshalb nicht zu überzeugen, weil die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch den Interessen derjenigen dient, die sich auf den Bestand des Bebauungsplans eingerichtet haben. Das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter, die von potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (können), steht der Annahme entgegen, eine lediglich auf etwaige Ausfertigungsmängel bezogene Neubekanntmachung eines Bebauungsplans eröffne die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut, wenn Mängel der Ausfertigung oder der neuerlichen Bekanntmachung nicht in Streit stehen. Dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 13. Mai 2005 - 3 D 1/03.NE - sind über das bislang Erörterte hinaus keine weitergehenden Erwägungen zu entnehmen. Sollte dieser Entscheidung zu entnehmen sein, dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut eröffnet ist, wenn ein Bebauungsplan zur Heilung eines (möglichen) Ausfertigungsmangels ein zweites Mal bekannt gemacht wir, schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Gründen einer solchen Ansicht nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.