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Urteil

19 A 377/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.19A377.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, Rundfunkgebühren festzusetzen für Rundfunkgeräte, die die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf anbietet. Mit Gebührenbescheid vom 19. März 2004 setzte der Beklagte für den Monat Oktober 2003 eine Rundfunkgebühr in Höhe von 5,32 EUR fest aufgrund eines Verkaufsangebotes der Klägerin vom 16. Oktober 2003 über einen Stereo-Radiorekorder. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie halte die Rundfunkgeräte nicht zum Empfang bereit, sondern gebe sie originalverpackt an die Kunden ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus: Die Klägerin sei gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin, da sie über die bei Sonderaktionen angebotenen Rundfunkgeräte die Verfügungsmacht und das uneingeschränkte Bestimmungsrecht bezüglich Einsatz und Programmwahl habe. Die Geräte würden von ihr zum Empfang bereitgehalten. Sie seien ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand zum Rundfunkempfang geeignet und für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar zu machen. Vorstellungen von Unternehmer oder Verkäufer über die Inbetriebnahme der Geräte seien unerheblich. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Geräte würden ohne jede Vorführung, Prüfung auf Funktionstüchtigkeit und Beratung originalverpackt verkauft. Dies sei rechtlich nicht als Bereithalten zum Empfang von Rundfunk zu bewerten, ansonsten würde der schlichte Besitz von Rundfunkgeräten der Gebührenpflicht unterworfen. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Vertiefung seiner Ausführungen in dem angefochtenen Wider- spruchsbescheid vorgetragen: Das für die Rundfunkteilnehmereigenschaft maßgebliche Kriterium der Verfügungsmacht könne für eine juristische Person wie die Klägerin zutreffen, wenn sie eine verbindliche Benutzungsregelung treffe. Diese Benutzungsregelung könne auch in dem Verbot, die Geräte aus der Verpackung zu nehmen, bestehen. Dadurch werde die abstrakte technische Möglichkeit des Empfangs nicht beseitigt. Es seien grundsätzlich alle von der Klägerin in ihren Verkaufsstellen angebotenen Geräte gebührenpflichtig. Nur bei der Begleichung der Gebühr für ein Gerät entfalle nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) die Gebührenpflicht hinsichtlich der anderen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Verkaufskonzept der Klägerin die Einzelprüfung der Geräte nicht vorsehe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Rundfunkgebührenschuld der Klägerin gemäß § Abs. 2 Satz 1 RGebStV i. d. F. vom 29. Dezember 2003 sei nicht entstanden. Die Klägerin sei keine Rundfunkteilnehmerin. Sie habe den originalverpackten Stereo-Radiorekorder nicht im Sinne der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. Diese Vorschrift sei für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (sogenanntes „Händlerprivileg") unterfielen, aufgrund des Sinnzusammenhangs des Gesetzes einschränkend auszulegen. § 5 Abs. 3 RGebStV erwähne ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät sowie gebührenfreie weitere Prüf- und Vorführgeräte, nicht aber die von dem Unternehmen lediglich zum Verkauf bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Diesem Umstand lasse sich im Erst-Recht-Schluss entnehmen, dass der Gesetzgeber die verpackten und zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb nicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert habe, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen seien. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen werde, von der Gebührenpflicht befreit würden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen würden, auf der Hand gelegen. Entsprechend hätte auch eine Gebührenbefreiung für alle Glieder der Handelskette, wie Spediteure und Lageristen, die das Handelsgut „Rundfunkempfangsgerät" originalverpackt in Besitz hätten, angestanden. Daher werde ein wie hier von der Klägerin lediglich zum Verkauf bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät, das nicht zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt werde, nicht zum Empfang bereitgehalten. Zur Begründung seiner hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor: Der Schluss des Verwaltungsgerichts, die Frage des Bereithaltens zum Empfang müsse bei Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV eingeschränkt ausgelegt werden, sei unzutreffend. Diese Unternehmen seien zumindest für ein Gerät gebührenpflichtig. Auf die Frage einer Teilnahme am Rundfunk komme es hierfür nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 RGebStV nicht an. Für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang - im privaten wie im nicht privaten Bereich - genüge es vielmehr, wenn das Nutzungsrecht und das Bestimmungsrecht über ein objektiv zum Programmempfang geeignetes Rundfunkempfangsgerät tatsächlich ausgeübt werde. Gerade hierin liege der Unterschied zwischen der Klägerin und der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Distributionskette. Spediteure und Lageristen hätten im Rahmen ihrer eingeschränkten Sachherrschaft de facto nicht die Möglichkeit, die Geräte zur Wahrnehmung von Rundfunkdarbietungen einzusetzen. Denn die originalverpackten Geräte müssten in jeder Phase der Distributionskette von einem Glied der Kette unverändert, also insbesondere weiterhin ungeöffnet, an das nächste Glied der Kette weitergegeben werden. Ansonsten würde die Ware von diesem nicht angenommen werden. Erst im letzten Glied, nämlich beim Verkauf, umfasse die Sachherrschaft über die Geräte auch die Möglichkeit, diese zur Wahrnehmung von Rundfunkdarbietungen einzusetzen. Auf einen entgegenstehenden subjektiven Willen des Unternehmens komme es nicht an. Der Begriff des Bereithaltens enthalte nämlich keine subjektive Zweckbestimmung wie etwa die Absicht, die Geräte lediglich zu verkaufen und nicht vorzuführen, um vor dem Verkauf nicht den Empfang von Rundfunksendungen zu ermöglichen. Wenn die Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen entfallen würde, so entfiele bei konsequenter Anwendung eine Rundfunkgebührenpflicht auch dann, wenn Rundfunkempfangsgeräte vor dem Verkauf bestimmungsgemäß nur zu dem Zweck benutzt würden, Videos oder CDs abzuspielen. Denn auch in diesen Fällen werde bestimmungsgemäß der Empfang von Rundfunksendungen nicht ermöglicht. Gleichwohl werde in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die allgemeine Nutzungsmöglichkeit der Geräte eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Auch wenn es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht auf den Willen jeder einzelnen Privatperson, ihr Rundfunkempfangsgerät zu nutzen, ankomme, müsse aber bei der Frage der Entstehung der Gebührenpflicht berücksichtigt werden, dass in ihrem Falle nach dem objektiven Sachverhalt eine Nutzung nicht stattfinde und nicht stattfinden solle. In § 5 Abs. 3 RGebStV werde gerade ein subjektives Element in die Rundfunkgebührenpflicht eingeführt, nämlich das Bereithalten „zu Prüf- und Vorführzwecken". Dies sei aber nicht bei einem Händler gegeben, der Geräte nur zum Verkauf bereit halte. Die Ansicht des Beklagten würde zu dem völlig systemwidrigen Ergebnis führen, dass ein solcher Rundfunkhändler für sämtliche Geräte Rundfunkgebühren entrichten müsste. Der Begriff „Prüf- und Vorführzwecke" könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahin interpretiert werden, dass davon auch Geräte erfasst seien, die möglicherweise dazu dienten, vom Kunden unter den tatsächlichen Verhältnissen des Empfangs zu Hause ausprobiert zu werden. Diese Interpretation löse sich vollständig vom Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV, wonach das Bereithalten zu Prüf- und Vorführzwecken nur auf demselben oder den zusammengehörigen Grundstücken privilegiert sei. Zum Zeitpunkt einer Prüfung oder Vorführung beim Kunden zu Hause habe zudem die Klägerin die Sachherrschaft über das Rundfunkempfangsgerät bereits lange verloren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der zulässigen und begründeten Klage stattgegeben und den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV NRW 1991, S. 408, in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung - RGebStV a. F. -) zu Rundfunkgebühren heranzuziehen für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie im Oktober 2003 in ihren Geschäftsräumen zum Verkauf anbot. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind nicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach der Rechtsprechung ist dabei für die Frage, wer Rundfunkteilnehmer ist, maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 19 A 3253/04 -, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, TKMR 2003, 266 (267f). Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes verschaffte Nutzungsmöglichkeit ist gerechtfertigt durch die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Rundfunks und der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90 f., 106), und Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649. Eine andere Sichtweise, die nicht an die Nutzungsmöglichkeit, sondern an die tatsächliche Nutzung anknüpft, ist auch im Regelfall mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht ist ein Geschäft der Massenverwaltung. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber die Rundfunkgebührenpflicht verallgemeinernd und typisierend regelt, weil andernfalls eine praktikable Handhabung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich ist. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -, m. w. N. Letzteres ist aber gemessen an der Höhe der Grundgebühr von zurzeit 5,52 EUR und der Fernsehgebühr von 11,51 EUR (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, GV NRW 2005, 197 f.) der Fall, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall zur Überprüfung der Rundfunkgebührenpflicht verpflichtet wäre. Allerdings ist nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise bei ihm vorhandene Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt. Das ist in Bezug auf die Klägerin der Fall. Unstreitig bietet die Klägerin die Geräte in ihren öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen für jedermann sichtbar nur zum Verkauf an. Sie führt die Geräte nach ihrer Verkaufspraxis nicht vor. Auch eine Prüfung der Geräte findet nicht statt. Die Klägerin gibt die Geräte in der Regel noch originalverpackt an ihre Kunden ab. Die Möglichkeit, mit diesen Geräten Rundfunkempfang zu nutzen, verschafft die Klägerin sich oder anderen in ihren Geschäftsräumen damit nicht. Vgl. auch Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, S. 195: Mangels Bereithaltens zumindest eines Gerätes zum Empfang ist der bloße Verkauf originalverpackter Geräte ohne Vorführung durch den Händler nicht gebührenpflichtig. Mit diesem Verständnis von § 1 Abs. 2 RGebStV wird vermieden, dass Unternehmen, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in Besitz der Rundfunkempfangsgeräte gelangen, nur aufgrund dieses Besitzes mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, die dann eine bloße Besitzabgabe darstellte. Dies gilt nicht nur für das Unternehmen, das die Geräte verkauft, sondern typischerweise auch für die weiteren Glieder der Distributionskette wie beispielsweise Spediteure und Lageristen. Nicht überzeugend sind hingegen die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten. Er erkennt zunächst zu Recht an, dass eine Rundfunkgebührenpflicht der einzelnen Glieder der Distributionskette mit dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist. Soweit er aber zur Vermeidung eines solchen sachwidrigen Ergebnisses bei den Gliedern der Distributionskette rechtliche Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit annimmt, da die Geräte nur in ungeöffneter Originalverpackung abgenommen und weitergegeben würden, steht dies im Widerspruch zu seinem übrigen Vorbringen, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe (stets) schon aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs aufgrund des Besitzes an den Geräten und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und dem hierauf gerichteten Willen des Nutzungsberechtigten. Wäre dies in dieser Allgemeinheit zutreffend, unterlägen auch die einzelnen Glieder der Distributionskette der Rundfunkgebührenpflicht, was auch der Beklagte für sachwidrig hält. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht allein der subjektive Wille der Klägerin, mit den zum Verkauf angebotenen Geräten keinen Rundfunk empfangen zu wollen, entscheidend dafür, dass sie nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Maßgeblich ist außerdem, dass bei dem Verkaufskonzept der Klägerin die in anderen Bereichen bestehende Gefahr, dass vorhandene Geräte unter Umgehung der Rundfunkgebührenpflicht doch zum Rundfunkempfang genutzt werden, typischerweise und für jedermann sichtbar ausgeschlossen ist. Denn die Klägerin bietet die Geräte in öffentlich zugänglichen Räumen und zudem originalverpackt zum Verkauf an. Soweit in Einzelfällen die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist, lässt dies weder zwingend noch im Sinne einer Indizwirkung darauf schließen, dass die betreffenden Geräte zum Empfang genutzt worden sind. Vielmehr ist das Nichtvorhandensein der Originalverpackung darauf zurückzuführen, dass sich in Einzelfällen Kunden oder auch Mitarbeiter der Klägerin von dem Inhalt der Verpackung überzeugt haben. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Auch unterscheidet sich der vom Beklagten geschilderte Beispielsfall, in dem die Rundfunkempfangsgeräte zum Abspielen von Videos und CDs vor dem Verkauf benutzt werden, von dem Fall der Klägerin aufgrund der dargelegten objektiven Umstände des Umgangs mit den in ihrem Besitz befindlichen Rundfunkempfangsgeräten. Die Klägerin führt nach ihrer für jedermann sichtbaren Verkaufspraxis die Geräte von vorneherein nicht vor, sondern verkauft sie ohne Prüfung originalverpackt an die Kunden. Wegen der objektiv unterschiedlichen Fallgestaltung liegt es auf der Hand, die Fälle auch hinsichtlich der Gebührenpflicht unterschiedlich zu behandeln. Ein Abstellen auf den Nutzungszweck ist zudem dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht fremd, wie die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. zeigt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Auch hier kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung des Händlers an. Vielmehr muss sich der Vorführzweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17 (19). Damit nicht im Einklang steht allerdings die Ansicht, die der VGH Bad.-Württ. in seinem Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, MMR 2003, 544 (545), vertritt, ein Rundfunkempfangsgerät werde im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. für Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten, wenn es sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befinde, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann. Diese Auffassung, die der Beklagte zur Stützung seiner Position heranzieht, lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. noch aus dem Sinnzusammenhang des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ableiten. Bevor eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von Geräten zu Prüf- und Vorführzwecken nach § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. in Betracht kommt, muss zunächst die Rundfunkgebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 RGebStV entstanden sein. Hierfür kommt es auf die Rundfunkteilnehmereigenschaft und das Bereithalten des Gerätes zum Empfang an. Das Entstehen der Gebührenpflicht knüpft danach nicht an eine abstrakte Möglichkeit der Nutzung für Prüf- und Vorführzwecke an. Diese Zweckbestimmung ist vielmehr maßgeblich für den grundsätzlich eng auszulegenden Befreiungstatbestand. Das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, entnimmt § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. zu Recht, dass nur zum Verkauf bereitgehaltene oder gelagerte Geräte von vorneherein nicht gebührenpflichtig sind. Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05 -, MMR 2006, 59 (60). Dies trifft auf die von der Klägerin zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte zu. Entgegen der in seinem Urteil vom 8. Mai 2003 (a. a. O., S. 546) vertretenen Ansicht des VGH Bad.-Württ. liegt in der Praxis der Klägerin, die Geräte nur originalverpackt ohne Vorführung, Prüfung und Beratung zu verkaufen, und nicht allein in dem zeitlichen Ablauf der entscheidende Unterschied zum klassischen Rundfunkhandel. Auch deshalb kann sie ihm nicht hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht gleichgestellt werden. Es ist nicht dargelegt und ersichtlich, dass die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Rundfunks und dessen Finanzierungsgarantie beeinträchtigt wird, indem die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 RGebStV dazu führt, dass von der Klägerin im Rahmen ihrer bisherigen Verkaufspraxis auch zukünftig angebotene Rundfunkempfangsgeräte nicht rundfunkgebührenpflichtig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.