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Beschluss

12 A 4153/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.12A4153.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vater des Klägers sei deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 25. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618, nicht in Frage zu stellen. Von einer deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchstabe d) StAngRegG ist in der Regel auszugehen, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies zugleich regelmäßig auch eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert. Weiterer zusätzlicher Indizien bedarf es dann nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 9.99 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 56. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Vater des Klägers Deutsch als Muttersprache gesprochen hat. Dabei hat es sich auf die Angaben des Klägers und die Erklärung des Vaters des Klägers im Rahmen des Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises vom 25. März 1954 gestützt, in dem unter Nr. 14 des Antragsformulars angegeben ist "Muttersprache: deutsch". Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, den diesbezüglichen Beweiswert zu entkräften. Soweit geltend gemacht wird, die Angabe zu Nr. 14 im Antragsformular sei von dem Vater des Klägers selbst wieder gestrichen worden, kann hieraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Angabe inhaltlich unzutreffend ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Streichung lediglich deshalb erfolgt ist, weil nach dem schriftlichen Hinweis zu Nr. 14 des Antragsformulars die Fragen zu Nr. 14 nur von Antragstellern zu beantworten waren, die am 8. Mai 1945 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Da der Vater des Klägers unter Nr. 13 b des Antragsformulars angegeben hat, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen zu haben, erscheint es naheliegend, dass der Vater des Klägers während der Beantwortung der Fragen zu Nr. 14 erkannt hat, dass es dieser Angaben nicht bedurfte und sie, wenn er sie denn stehen gelassen hätte, möglicherweise als Widerspruch zu seiner Angabe unter Nr. 13 b des Antragsformulars hätten gewertet werden können, so dass er die Angaben zu Nr. 14 des Antragsformulars gestrichen hat. Hierfür spricht der vom Vater des Klägers im Antragsformular zu Nr. 14 nach dem oben genannten schriftlichen Hinweis zusätzlich zu der Streichung angebrachte Vermerk "Entfällt", der anders als die übrigen Angaben nicht durchgestrichen ist. Damit wird - den Erklärungsgehalt der Streichung verstärkend - hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Angaben zu Nr. 14 als nicht erfolgt behandelt werden sollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Streichung nicht der inneren Logik des Antragsformulars, sondern dem Bemühen geschuldet ist, inhaltlich unzutreffende Angaben zu vermeiden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach es wahrscheinlich sei, dass der Vater des Klägers wie alle Personen, die mehrere Jahre bei der deutschen Wehrmacht gedient hätten, dort rudimentäre Sprachkenntnisse erlangt habe, vermag als nicht durch konkrete tatsächliche Umstände gestützte Spekulation die Angabe des Vaters des Klägers, er habe Deutsch als Muttersprache gesprochen, nicht zu entkräften. Die weitere Rüge, es könne ohne jede Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Deutsch die bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen sei, verkennt, dass das Verwaltungsgericht insoweit keine Unterstellung "ins Blaue hinein" vorgenommen, sondern seine Entscheidung aufgrund einer Wertung der noch vorhandenen und als ausreichend angesehenen Indizien getroffen hat. Diese Wertung ist mit Blick auf den unverschuldeten Beweisnotstand, der es rechtfertigt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).