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Beschluss

12 A 2720/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.12A2720.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass er Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, ist voraussichtlich unbegründet. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher i.S.d. Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Dass der Kläger weder deutscher Staatsangehöriger noch selbst Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, zumal der Kläger dem nicht entgegen getreten ist. Der Kläger hat auch nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat, ist seit dem In- Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Personen, die - wie der Kläger - nicht selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge eines Vertriebenen nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292 ff. m. w. N. Nach der insoweit maßgeblichen einfachgesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG setzt der Erwerb der Eigenschaft eines Statusdeutschen durch einen nichtdeutschen Abkömmling voraus, dass - die Bezugsperson, von der der Abkömmling abstammt, Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG ist, - der Abkömmling in den der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden ist und - im Geltungsbereich des BVFG Aufnahme gefunden hat. Im vorliegenden Fall sind weder die bereits im August 1991 übergesiedelten Eltern des Klägers Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG noch ist ihnen ein Aufnahmebescheid erteilt worden, in dem der Kläger als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden ist. Auf die ausländerrechtliche, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 19 B 1396/02 -, Übernahmegenehmigung vom 11. Januar 1974 kann sich der Kläger aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg berufen. Gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG sind Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund seiner Einbeziehung in die seinerzeit seinen Eltern erteilte Übernahmegenehmigung ebenfalls i.S.d. § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG eine Übernahmegenehmigung erhalten hat, muss nach der insoweit eindeutigen und damit einer Auslegung nicht zugänglichen vertriebenenrechtlichen Regelung des § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG der Inhaber dieser Genehmigung in eigener Person die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllen, um die Eigenschaft als Spätaussiedler - und damit gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutscher - zu erlangen. Die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllt der Kläger in eigener Person jedoch nicht. Dass § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auch Abkömmlinge erfasst, die - wie hier - eine ausländerrechtliche Übernahmegenehmigung erhalten haben oder in eine solche nur einbezogen sind, jedoch in eigener Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG nicht erfüllen, kann nicht angenommen werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr bei dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon ausgegangen, dass der weitaus größte Teil der bisher begünstigten Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfülle. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 7. September 1992, BT-Drucks. 12/3212, S. 27 (zu Nummer 33). Aus diesem Grund wurde mit dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes auch die bis dahin für die Zusammenführung getrennter Familien geltende Vorschrift des § 94 BVFG a. F. ersatzlos aufgehoben, zumal gerade auch der Nachzug von Familienangehörigen eines Spätaussiedlers, der Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, bundeseinheitlich über das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz (§ 23 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 i. V. m. § 22 AuslG) gesteuert werden sollte. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl. 2001, 664 ff. Die mit dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes einhergehende, qualitative Zäsur und Neuausrichtung der Zuzugssteuerung - die dementsprechend einen Rückschluss von der Funktion des mit dem Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, eingeführten § 105c BVFG a.F. auf § 100 Abs. 4 BVFG nicht zulässt - und die dabei vorgenommene Beschränkung der vertriebenenrechtlichen Privilegierung auf Inhaber von Übernahmegenehmigungen, die in eigener Person die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllen, bietet keinen Raum, die im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG maßgebende Bestimmung des Vertriebenenrechts, hier § 100 Abs. 4 BVFG, entgegen seinem eindeutigen Wortlaut erweiternd auszulegen. Soweit dieser Auffassung Entscheidungen des bisher zuständigen 19. Senats entgegenstehen sollten, hält der nunmehr zuständige Senat hieran nicht mehr fest.