Beschluss
2 A 4862/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0221.2A4862.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gerichtete Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Es sei nicht erkennbar, dass die Versagung des nachträglichen Aufnahmebescheides für die Klägerin eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG bedeute. Aus einer erwiesenen deutschen Staatsangehörigkeit könne die Klägerin die Voraussetzungen eines Härtefalles nicht ableiten, denn die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin sei lediglich behauptet worden, jedoch nicht erwiesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genüge. Auch sonstige Härtegründe seien nicht ersichtlich. Konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche Gesundheitsgefahren oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klage sei daher abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen einer Aufnahme ankomme. Die Antragsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass es für erwiesene deutsche Staatsangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten würde, wenn sie für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens die Bundesrepublik Deutschland verlassen und erneut Wohnsitz im Herkunftsgebiet nehmen müssten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313. Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erwiesene deutsche Staatsangehörige ist. Die Klägerin besitzt weder einen Staatsangehörigkeitsausweis noch steht ihre deutsche Staatsangehörigkeit sonst fest. Soweit mit der Antragsbegründung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei "fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht als `erwiesen`" gelte, und es sei "im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig, ob die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist oder nicht", geht diese Auffassung fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erwiesene deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich deswegen als Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG angesehen, weil der Schutzzweck des Aufnahmeverfahrens - nämlich aufgrund der mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen und im Interesse der Betroffenen grundsätzlich eine Aufnahme nur vom Herkunftsgebiet aus zuzulassen - für Aufnahmebewerber, deren deutsche Staatsangehörigkeit erwiesen ist, nicht greift. Diese Aufnahmebewerber sind nämlich auch ohne Aufnahmebescheid berechtigt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten (Art. 11 Abs. 1 GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - a.a.O. Steht die deutsche Staatsangehörigkeit dagegen nicht fest, etwa weil sie wie hier nur behauptet wird bzw. Streit zwischen dem Aufnahmebewerber und den zuständigen Behörden über sie besteht, fehlt es an einer Berechtigung des Aufnahmebewerbers, auch ohne Aufnahmebescheid allein aufgrund der fraglichen Staatsangehörigkeit nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Für denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit erst noch geklärt werden muss, bedeutet es daher ebenso wenig wie für denjenigen, bei dem nur die deutsche Volkszugehörigkeit im Aufnahmeverfahren geklärt werden muss, eine besondere Härte, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben. Da es an einer erwiesenen deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin fehlt, gehen die Ausführungen der Antragsbegründung hinsichtlich des Nachweises der Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitsausweis und hinsichtlich der geltend gemachten Erwerbstatbestände ins Leere. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, andere Härtegründe seien nicht ersichtlich und auf die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides komme es wegen des schon fehlenden Härtegrundes nicht an, werden mit der Antragsbegründung nicht angegriffen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht selbst geprüft hat. Weil nur die erwiesene deutsche Staatsangehörigkeit einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides führen kann, hat das Verwaltungsgericht vertriebenenrechtlich zu Recht nur geprüft, ob der Fall einer erwiesenen deutschen Staatsangehörigkeit vorlag, nicht jedoch, ob und ggf. welcher Erwerbstatbestand für die deutsche Staatsangehörigkeit hier erfüllt sein könnte. Im Übrigen verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nur dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen, nicht aber dazu, einer bestimmten Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).