Beschluss
11 B 896/06.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0216.11B896.06AK.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage 11 D 61/06.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. März 2006 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft, weil die erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der im Hauptsacheverfahren angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 17 e Abs. 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Neufassung vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Neubau des Abschnitts 5 B der BAB 33 und der Bundesstraße 61 als Zubringer Bielefeld/Brackwede ist jeweils im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2574, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) als vordringlicher Bedarf" dargestellt. Der Antrag greift in der Sache jedoch nicht durch. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die vom Antragsteller gerügten Fehler in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei prüft der Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der innerhalb der Monatsfrist des § 17 e Abs. 2 Satz 2 FStrG vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt. Vgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, NuR 2005, 709 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 11 B 1135/01.AK -. Daran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, der hinsichtlich des Antragstellers enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, wegen eines von ihm bezeichneten Mangels rechtswidrig ist. Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die zu seiner Aufhebung im Hauptsacheverfahren führen könnten, sind nicht substantiiert geltend gemacht. Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung insoweit nur den Ablauf des Verwaltungsverfahrens beschrieben und die dort erhobenen Einwendungen aufgezählt, ohne konkret auf die Festlegungen des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses einzugehen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341) - ergibt ebenfalls keine im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die bereits jetzt erkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen wäre. Die vom Antragsteller in der Antragsbegründung allein substantiiert bemängelte Abwägung zur konkreten Höhenlage der A 33" und - damit gekoppelt - zum Überführungsbauwerk T. Straße, mit der er auf die dadurch verursachte Grundstücksinanspruchnahme abzielt, ist voraussichtlich unbedenklich. Die fachplanerische Abwägungsentscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt auf das Vorliegen von Abwägungsfehlern hin überprüft werden. Zudem sind Abwägungsfehler auch nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine Abwägung der Planfeststellungsbehörde gerade auch im Hinblick auf die betroffenen Eigentümerbelange nicht stattgefunden hätte, dass die Bedeutung dieser Belange grundsätzlich verkannt worden wäre oder dass der Ausgleich zwischen ihnen und anderen, für das Vorhaben sprechenden Belangen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit des Eigentumsschutzes außer Verhältnis steht. Die Dammlage der A 33 im Bereich des Grundeigentums des Antragstellers ist von der Planfeststellungsbehörde ausführlich in den Blick genommen worden. Sie hat die nachteiligen Auswirkungen der Höhenführung der geplanten Trasse und der Ausgestaltung des Überführungsbauwerks T. Straße auf den Umfang der Inanspruchnahme von Grundflächen des Antragstellers erkannt. Dies zeigt insbesondere die differenzierte Bewertung der Eingriffswirkungen der Dammführung im Planfeststellungsbeschluss (dort insb. S. 229, 363, 488 ff.). Dass sie bei der Abwägung zwischen den geltend gemachten privaten Belangen des Antragstellers und den entgegen stehenden öffentlichen Belangen (Anforderungen an die Dimensionierung von Durchlassbauwerken für Gewässer zur Ermöglichung ökologischer Austauschbeziehungen sowie Vermeidung von Kosten für den Bau zusätzlicher Straßenentwässerungseinrichtungen bei einer Absenkung der Gradiente) letzteren den Vorrang eingeräumt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde angesichts dieser Gegebenheiten in Kenntnis der mit der hohen Dammführung verbundenen Beeinträchtigung Belange des Antragstellers unvertretbar gewichtet hätte. Das Interesse des Eigentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, besitzt gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen generellen Vorrang. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1998 - 4 VR 9.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142, und vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151. Ein offensichtlicher Fehler bei der Gesamtbewertung im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass sich eine andere Gradientenführung als die eindeutig vorzugswürdige gegenüber der planfestgestellten Gradiente erweisen würde. 2. Der weitere Antrag, mit dem der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den Planfeststellungsbeschluss um einen Ergänzungsbeschluss zur besseren Anbindung der Hofzufahrt zu ergänzen", bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sofern man diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hier für statthaft erachtet, scheitert die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Der gestellte Antrag ist mit dem hilfsweisen Klageantrag der Sache nach deckungsgleich; in einem solchen Fall ist für eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur Raum, wenn es für einen Antragsteller unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, juris, Rz. 5 des Ausdrucks m.w. Nachw. Daran fehlt es. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses (S. 490) hat die Planfeststellungsbehörde die besondere Betroffenheit des Direktvermarktungsbetriebes des Antragstellers erkannt. Sie hat der Straßenbauverwaltung deshalb aufgegeben, die Hofzufahrt unter Beachtung notwendiger Sichtweiten im Verlauf der T. Straße nach den Vorstellungen der Einwender" herzustellen. Auch nimmt die angegriffene Entscheidung auf die besonderen verkehrlichen Bedürfnisse des Betriebes Rücksicht, indem eine Zufahrt in einer Breite von 4,00 m geschaffen werden soll. Überdies hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (S. 17) - vom Antragsteller unwidersprochen - noch einmal darauf hingewiesen, dass an allen Stellen des Überführungsbauwerkes die Anbindung der Hofzufahrt möglich ist und mit einer ausreichenden Bandbreite gestaltet werden kann. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass trotz der planfestgestellten Regelungen zugunsten des Antragstellers das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für ihn unzumutbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.