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Beschluss

12 A 3565/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.12A3565.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, der das angefochtene Urteil lediglich insoweit betrifft, als damit der vorbeugende Unterlassungsantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Durchführung von Vergabeverfahren zu Vereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG zu unterlassen, abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle für die vorbeugende Unterlassungsklage am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis, nicht zu erschüttern. Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Geschehen ausgerichtet ist, muss ein besonderes, d. h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (347); Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (212); Urteil vom 8. September 1972 - VII C 6.71 -, BVerwGE 40, 323 (326) jeweils m. w. N. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtstellung des Klägers fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, a.a.O. m. w. N. Namentlich kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1981 - 3 B 89.81 -, Buchholz 418.6 ViehSG Nr. 8; Urteil vom 19. März 1974 - I C 7.73 - , BVerwGE 45, 99 (105); OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03 -, NVwZ-RR 2004, 344 (345). Schon unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ist es den Klägern des vorliegenden Verfahrens zuzumuten, die von ihnen befürchteten Maßnahmen des Beklagten abzuwarten und sie auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Siehe zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, a.a.O.; Beschluss vom 13. April 1976 - IV B 12.76 -, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 50, jeweils m. w. N. Der Beklagte behält sich zwar in der Tat vor, in der Zukunft erneut wettbewerbliche Verfahren vor dem Abschluss von Vereinbarungen gemäß den - zum 1. Januar 2005 an die Stelle von §§ 93 ff. BSHG getretenen - §§ 75 ff. SGB XII durchzuführen. Es steht aber nicht einmal annähernd fest, ob diese wettbewerblichen Verfahren in Form eines förmlichen Vergabeverfahrens oder in der modifizierten Form eines Interessenbekundungsverfahrens stattfinden, wie es der Beklagte nach dem Abbruch des ursprünglich streitigen Vergabeverfahrens durchgeführt hat und wie es von den Klägern auch hingenommen worden ist. Nicht absehbar ist zudem nach den glaubhaften und von den Klägern nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten, im Hinblick auf welche Leistungen, in welcher Region und zu welchem Zeitpunkt erneut wettbewerbliche Verfahren durchgeführt werden sollen. Vgl. zum Zeitfaktor auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183. Was der Beklagte plant, ist mithin nicht hinreichend konkret, als dass zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorweg eine rechtliche Kontrolle durchgeführt werden könnte. Hinzu kommt, dass das Vorbringen der Kläger, sich im Falle einer erneuten Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht rechtzeitig und hinreichend effektiv im Wege des regulären einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verletzung ihrer schützenswerten Rechtspositionen zur Wehr setzen zu können nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen. Die Befürchtung der Kläger, es bestünde die Gefahr, dass sie von den ihnen angehörenden einzelnen Trägern der jeweiligen Sozialhilfeeinrichtungen über ein Vergabeverfahren erst zu einem Zeitpunkt unterrichtet würden, zu dem vorläufiger Rechtsschutz gegen das Vergabeverfahren zu spät komme, um sämtliche rechtliche Nachteile zu verhindern, ist nicht realitätsnah. Die Trägerschaft von Sozialhilfeeinrichtungen ist durch die rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den bisherigen Versuchen des Beklagten, Vergabeverfahren durchzuführen, sensibilisiert. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die organisatorische Einbindung der einzelnen Träger für eine rechtzeitige Unterrichtung ihrer Spitzenorganisationen nicht ausreicht. Außerdem hat der Beklagte den Klägern mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 zugesichert, dass er sich - wie schon in der Vergangenheit - vor Beginn eines jeden Vergabeverfahrens bzw. eines anderen wettbewerblichen Verfahrens schriftlich über seine Absichten informieren wird. Dass das Instrumentarium der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausreicht, um den Klägern bzw. ihren Mitglieder effektiven Rechtsschutz zu gewähren, haben die im Zusammenhang mit dem am 6. April 2004 eingeleiteten Ausschreibungsverfahren diesbezüglich geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gezeigt. Die Klägerseite hat nicht substantiiert dargelegt, dass Einrichtungsträger in Teilbereichen ihrer gesicherten Rechtspositionen keinen Schutz bekommen haben. Insbesondere tut es dem effektiven Rechtsschutz keinen Abbruch, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Rechtsprüfung stattfindet und eine endgültige Klärung in der Hauptsache wegen Zeitablaufes regelmäßig nicht mehr stattfindet. Wenn mit der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, „die Kläger begehrten mit ihrer Klage im Ausgangsverfahren die grundsätzliche Klärung ihres Anspruchs auf Unterlassung der Durchführung von Vergabeverfahren", um Rechtssicherheit und einen endgültigen Verzicht des Beklagten auf die Durchführung von Vergabeverfahren herbeizuführen, reicht das zur Begründung eines ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus. Gerichtliche Verfahren sollen Rechtsschutz gegen hinreichend konkretisierte Eingriffe gewähren und nicht abstrakte Rechtsfragen lösen. Einer grundsätzlichen Klärung stünde auch entgegen, dass die aufgeworfenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen. Zum 1. Januar 2005 ist gem. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten. Dieses Gesetzbuch ersetzt zusammen mit dem zum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB II u. a. das Bundessozialhilfegesetz, das mit Wirkung vom selben Tage aufgehoben worden ist. Zwar mögen die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen der §§ 93 ff. BSHG weitgehend in die Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII übernommen worden sein. Vgl. hierzu etwa Schumacher, Das Vereinbarungsrecht zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im SGB XII, RdL 2004, 12. Dies rechtfertigt jedoch mangels näherer Darlegung im Zulassungsvorbringen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass unter der Geltung des neuen Rechts die streitigen Fragen in gleicher Weise wie zuvor zu beantworten sind. Unabhängig davon kann eine zukunftsweisende Wirkung einer Berufungsentscheidung deshalb nicht angenommen werden, weil für Streitigkeiten nach dem neuen Sozialhilferecht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i. d. F. des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10b) nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 - und vom 21. Dezember 2006 - 12 A 4846/05 -. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).