Beschluss
6 A 54/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.6A54.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 29. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Begründung der Beurteilung genüge nach ihrer Neufassung im Widerspruchsbescheid den in Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol; SMBl. NRW. 203034) aufgestellten Anforderungen. Ihr sei eindeutig zu entnehmen, weshalb sich die zunehmende Dienst- und Lebenserfahrung des Klägers nicht notensteigernd ausgewirkt habe. Diese im einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Der Kläger meint, die Ausführungen des Beklagten zum Quervergleich und der Hinweis auf bessere Leistungen anderer Beamter genüge nicht den Vorgaben der Nr. 8.1 BRL Pol für die Begründung einer Beurteilung. Außerdem werde den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung mit einem Verweis auf die wegen der langen Verweildauer in der Besoldungsgruppe A 12 starke Vergleichsgruppe nicht genüge getan. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist im Gesamturteil der Beurteilung im einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung des Beamten nicht positiv auf dessen Leistungsbild ausgewirkt haben. Für die danach erforderliche Begründung "im einzelnen" bedarf es einer über den allgemeinen Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehenden Erläuterung für den Beurteilten, aus der er entnehmen kann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass sich die wachsende Lebens- und Diensterfahrung bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, Juris. Nach den Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Beurteilungsrichtlinien soll die Begründung in diesen Fällen aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde. Hiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen "Stillstand" im Quervergleich verdeutlicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O. Dabei können die Ursachen für eine Stagnation oder ein Nachlassen der Leistungen trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung unterschiedlich sein. Sie können überwiegend individuell bedingt sein, etwa weil der Beamte - anders als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum - im Wesentlichen weniger anspruchsvolle Aufgaben wahrgenommen hat. Die Gründe für ein gleichbleibendes Gesamturteil können aber auch auf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gesteigerten Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangnen Regelbeurteilung als unverändert erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - Juris, und vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2163/06 -, Juris. Vor diesem Hintergrund trifft die im Widerspruchsverfahren ergänzte beziehungsweise abgeänderte Begründung des Beklagten für die gegenüber den beiden vorangegangenen Regelbeurteilungen nicht verbesserte Beurteilung auf keine durchgreifenden Bedenken. Vgl. zur Zulässigkeit einer späteren Ergänzung beziehungsweise Heilung einer unzureichenden Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 und vom 7. Dezember 2006, jeweils a.a.O. Danach gehöre der Kläger einer sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe - Verwaltungs- und Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppe A 12 - an, deren Struktur durch ihre Zusammensetzung aus zahlreichen Beamten mit langjähriger Diensterfahrung in demselben statusrechtlichen Amt gekennzeichnet sei. Von den 77 in dieser Vergleichsgruppe insgesamt zu beurteilenden Beamten seien 38 bereits zum dritten Mal in der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden. Infolge dessen hätten die positive Ausübung der übertragenen Tätigkeit und die langjährige Erfahrung des Klägers im Vergleich zu anderen Beamten nicht für eine überdurchschnittliche Beurteilung ausgereicht, da diese noch bessere Leistungen erbracht hätten. Damit ist über einen allgemeinen Quervergleich hinausgehend im einzelnen nachvollziehbar begründet, dass die Leistungen des Antragstellers aufgrund der hohen Leistungsdichte bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung - trotz einer zu verzeichnenden Steigerung seiner Leistungen - in der Gesamtnote gleich zu bewerten sind. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Es bestehen bereits Bedenken, ob im Zulassungsantrag mit der "Frage des Begründungsumfangs nach Nr. 8.1 BRL" eine hinreichend konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet ist. Unabhängig davon lassen sich aber die an die Begründung der dienstlichen Beurteilung zu stellenden Anforderungen aufgrund der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).