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Beschluss

18 B 243/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.18B243.07.00
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Leitsätze

Eine Ausländerbehörde ist für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht bereits deshalb örtlich zuständig, weil sie die Abschiebung im Wege der Amtshilfe durchführt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsgegner fehlt bereits die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Abschiebungsschutz, die nur im Wege der Erteilung einer Duldung erfolgen kann. Dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers im Wege der Amtshilfe – durchführt, ist für die Bestimmung der für das Begehren des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständigen Ausländerbehörde ohne Bedeutung.

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. März 2004 – 18 B 581/04 -

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausländerbehörde ist für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht bereits deshalb örtlich zuständig, weil sie die Abschiebung im Wege der Amtshilfe durchführt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsgegner fehlt bereits die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Abschiebungsschutz, die nur im Wege der Erteilung einer Duldung erfolgen kann. Dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers im Wege der Amtshilfe – durchführt, ist für die Bestimmung der für das Begehren des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständigen Ausländerbehörde ohne Bedeutung. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. März 2004 – 18 B 581/04 - Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.