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Beschluss

18 B 2511/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0209.18B2511.06.00
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Leitsätze

Ein nach seiner Abschiebung entgegen dem Einreiseverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG erneut nach Deutschland unerlaubt eingereister Ausländer kann keine Duldung für einen Aufenthaltszweck beanspruchen, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG ausgeschlossen wäre.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nach seiner Abschiebung entgegen dem Einreiseverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG erneut nach Deutschland unerlaubt eingereister Ausländer kann keine Duldung für einen Aufenthaltszweck beanspruchen, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG ausgeschlossen wäre. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat unbeschadet der Frage nach ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg. Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen sowie aktuell den Beschluss vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 - dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihm geltend gemachten familienbezogenen Umstände vermögen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht auf den hier nur in Betracht kommenden Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen einer Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) zu führen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Antragsteller nach seiner Abschiebung am 13. Juli 2004 entgegen dem sich daraus ergebenden Einreiseverbot (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG), an dem selbst Bindungen des Ausländers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige nichts ändern, - vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21, Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 = FamRZ 2003, 1082 = InfAuslR 2003, 322 = EZAR 710 Nr. 14; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2004 - 18 B 1483/05 - im November 2006 zu einem letztlich von ihm angestrebten Daueraufenthalt mit seinen hier lebenden Familienangehörigen, die alle vollziehbar ausreisepflichtig sind, unerlaubt nach Deutschland einreiste, trotzdem über seine Klage gegen die Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung auf den 13. Juli 2014 noch nicht entschieden war und dem Antragsteller damit in besonderem Maße bewusst sein musste, derzeit nicht erneut nach Deutschland einreisen zu dürfen. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ein Ausländer eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht für einen Aufenthaltszweck beanspruchen kann, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen wäre. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 2001 - 18 B 417/01 -, vom 10. Juni 2002 - 18 B 935/02 - und vom 21. September 2005 – 18 B 1483/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.