Urteil
15 A 5228/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.15A5228.04.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert:
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird die Klage auf Gewährung eines Erlasses der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 vollständig abgewiesen.
Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht berufungsbefangenen Teils trägt der Kläger die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird die Klage auf Gewährung eines Erlasses der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 vollständig abgewiesen. Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht berufungsbefangenen Teils trägt der Kläger die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war im Sommersemester 2004 Student im 20. Fachsemester Pädagogik/Diplom an der Universität C. . Er war bei der Büromöbelfabrik L. in C. als Werkstudent tätig und erhielt monatlich folgende Nettoentgelte: November 2003 701,78 Euro, Dezember 2003 736,87 Euro, Januar 2004 793,89 Euro, Februar 2004 754,42 Euro. Nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 11. Februar 2004 betrug der durchschnittliche monatliche Nettolohn 740,05 Euro. An die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung führte der Kläger 132,72 Euro, ab Juli 2004 132,60 Euro monatlich ab. Die Miete für seine 51,37 qm große Wohnung betrug bis Mai 2004 294,05 Euro, ab dann 287,65 Euro monatlich. Mit Gebührenbescheid vom 3. Februar 2004 setzte der Beklagte für das Sommersemester 2004 eine Studiengebühr i.H.v. von 650,00 Euro fest sowie einen - nicht angegriffenen - Semesterbeitrag der Studierendenschaft. Gegen die Gebühr erhob der Kläger Widerspruch und beantragte einen Gebührenerlass wegen unbilliger Härte. Dies begründete er mit der zeitlichen Nähe seines Studienabschlusses und der wirtschaftlichen Notlage. Die pädagogische Fakultät bescheinigte am 17. Februar 2004, dass der Kläger voraussichtlich im Sommersemester 2004, spätestens im Folgesemester sein Studium abschließen werde. Den Widerspruch, mit dem er weitere Lohnbescheinigungen vorlegte (April 2004 828,01 Euro, Mai 2004 721,52 Euro, Juni 2004 782,93 Euro, Juli 2004 813,19 Euro), wies der Beklagte hinsichtlich des Gebührenbescheides durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 zurück, dem Härtefallantrag entsprach er teilweise durch - nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Bescheid vom 16. März 2004, mit dem er die Studiengebühr auf 174,00 Euro ermäßigte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er auch die Anerkennung von Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle (hin und zurück 20 km, dreimal in der Woche zu 0,30 Euro = 77,40 Euro im Monat) sowie den von ihm geleisteten Beitrag zur Gewerkschaft in Höhe von 8,46 Euro im Monat beantragte. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus: Dem Kläger stehe durchschnittlich ein Nettogehalt von 747,00 Euro zur Verfügung, von dem der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 133,00 Euro abzuziehen sei, so dass er über ein Nettoeinkommen von 614,00 Euro monatlich verfüge. Dies liege mit 29,00 Euro über dem BAföG-Höchstsatz von 585,00 Euro, so dass ihm eine Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in Höhe von 6 x 29,00 Euro = 174,00 Euro zuzumuten sei. Aufgrund der Lohnbescheinigungen für April bis Juli 2004 könne sogar ein noch höherer Betrag gefordert werden, davon werde jedoch abgesehen. Auch sei der Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags vom verfügbaren Einkommen unberechtigt, da auch in BAföG-Höchstsatz diese Beiträge bereits enthalten seien. Die Berechnung stehe mit den ministeriellen Verwaltungsvorschriften in Einklang, eine Entscheidung nach steuerrechtlichen Maßstäben sei nicht angezeigt. Bereits am 28. Mai 2004 hat der Kläger Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben und hilfsweise den Erlass auch der festgesetzten 174,00 Euro Studiengebühr beantragt. Bezüglich des Erlasses hat er vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse ihm die Gebühr vollständig erlassen werden. Lege man den Unterhaltsbedarf des Klägers nach der OLG-Tabelle zugrunde, so belaufe sich dieser auf 732,72 Euro, über die der Kläger mit 740,04 Euro in etwa vorfüge. Darüber hinaus müssten jedoch noch berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von pauschal 5 % in Abzug gebracht werden, so dass der Unterhaltsbedarf nicht erreicht werde. Lege man den sozialhilferechtlichen Unterhaltsbedarf zugrunde, ergebe sich sogar mit 771,85 Euro ein noch höherer Betrag. Aber selbst wenn man vom Existenzminimum nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht mit 753,25 Euro ausgehe, werde dies nicht erreicht. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Teilaufhebung des Bescheides vom 16. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2004 zu verpflichten, dem Kläger die Studiengebühr für das Sommersemester in Höhe von verbliebenen 174,00 Euro zu erlassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs stehe dem Kläger eine Lohnsteuererstattung zu, die einkommenserhöhend hätte berücksichtigt werden müssen. Außerdem hätte der Kläger ein zinsloses Darlehen von der Darlehenskasse der Studentenwerke erhalten können, so dass von vorneherein keine Existenznot bestanden habe. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Gebührenbescheid angefochten worden war. Hinsichtlich der begehrten Erlassentscheidung hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen die Entscheidung zum Gebührenerlass richten sich die zugelassenen und rechtzeitig erhobenen und begründeten Berufungen des Klägers und des Beklagten. Der Kläger greift das Urteil an, soweit der Beklagte lediglich zu einer Neubescheidung seines Erlassantrages und nicht zum vollständigen Erlass der Gebühr verpflichtet worden ist. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei lediglich ein vollständiger Gebührenerlass ermessensfehlerfrei. Dem durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommen des Klägers in Höhe von 746,74 Euro, von dem 77,40 Euro Fahrtkosten und 8,46 Euro Gewerkschaftsbeitrag abzuziehen seien, stehe ein existenznotweniger Bedarf von 839,11 Euro entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne weder ein höheres Einkommen ab März 2004 noch einsetzbares Vermögen eine für den Kläger negative neue Bescheidung rechtfertigen. Wie sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergebe, unterschreite auch das weitere Einkommen im Jahre 2004 den existenznotwendigen Bedarf. Einsetzbares Vermögen sei nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten, die dieser im Berufungsverfahren vertreten habe, sei Prüfungsmaßstab das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes und nicht das Berufsgrundrecht in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Mit der Härtefallregelung solle gerade der Zwang ausgeschlossen werden, zur Erlangung der Lebensgrundlage noch kurz vor der Prüfung Arbeit aufzunehmen. Wie sich aus der gesetzlichen Gebührenbefreiung von Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ergebe, müsse das im Rahmen der Härtefallregelung zu Grunde zu legende Existenzminimum mindestens mit dem - schon unterhalb des Sozialhilfeniveaus - liegenden Existenzminimum des Bundesausbildungsförderungsrechts angesetzt werden. Dieses liege hier bei 877,60 Euro und damit unterhalb des verfügbaren Einkommens des Klägers. Auf mögliche Darlehen könne der Kläger nicht verwiesen werden: Es sei schon fraglich, ob er ein solches zu Beginn des Sommersemesters 2004 hätte erhalten können. Außerdem ergebe sich aus einem entsprechenden Erlass des Ministeriums, dass für Härtefälle Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. An diese Ermessenspraxis habe sich der Beklagte zu halten. Der Kläger beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheides des Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Oktober 2004 zu verpflichten, die Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in voller Höhe zu erlassen. Der Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Entscheidung über den Erlassantrag des Klägers ermessensfehlerfrei ergangen und damit die Verpflichtung zur Neubescheidung zu Unrecht erfolgt. Zu Unrecht stütze sich das Verwaltungsgericht auf verfassungsrechtliche Überlegungen des Sozialstaatsprinzips, die das Bundesverfassungsgericht lediglich für die Festsetzung eines Steuerfreibetrages entwickelt habe. Richtiger Ansatzpunkt sei das Berufsgrundrecht in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Soweit dies ein Teilhaberecht an den Leistungen des Staates vermittele, stehe es unter dem Vorbehalt des Möglichen und des vernünftigerweise von der Gesellschaft zu Fordernden. Hier werde dem Kläger mit dem Studienkonto ein gebührenfreies Erststudium gewährt. Soweit er darüber hinaus eine Gebührenfreiheit anstrebe, könne dies nur in wirklichen Ausnahmefällen bei strenger wirtschaftlicher Not in Betracht kommen. Dies sei hier schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger ein Darlehen der Darlehnskasse der Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. zinslos habe erhalten können. Aber auch die im Einzelnen vom Verwaltungsgericht gerügten Punkte seien nicht geeignet, einen Ermessensfehler zu stützen: Die Hinzuverdienstmöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht könnten als soziale Subvention nicht der Entscheidung über einen gebührenrechtlichen Erlass bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu Grunde gelegt werden. Hinsichtlich der Unterkunftskosten müsse die Wohnkostenpauschale des Bundesausbildungsförderungsrechtes von 197,00 Euro zu Grunde gelegt werden. Dem Kläger sei seit Februar 2003 die zukünftige Gebührenpflicht bekannt gewesen, so dass er sich darauf auch wohnungsmäßig habe einstellen müssen. Ein über dem Niveau von Studenten liegender Lebensstandard müsse nicht über eine Erlassentscheidung auf Kosten des Gebührenaufkommens perpetuiert werden. Selbst sozialhilferechtlich sei die Wohnung des Klägers nicht angemessen. Der Kläger müsse sich im Rahmen des Studiengebührenrechtes als Student auch im Hinblick auf seine Wohnung behandeln lassen. Soweit Aufwendungen für die Erzielung von Einkommen in Rede stünden, könnten steuerrechtliche Erwägungen zu Werbungskosten keinen Maßstab für eine Härtefallentscheidung bei Gebühren bilden. Hier kämen allenfalls unabdingbare Aufwendungen als anrechenbar in Betracht. Diese fielen aber beim Kläger typischerweise nicht an. Darüber hinaus könne im Interesses eines effektiven Verwaltungsvollzugs keine Detailermittlung stattfinden, wie es die Finanzämter praktizierten. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Stundung könne nicht gewährt werden, da die maßgebliche Rechtsverordnung als Billigkeitsmaßnahme lediglich einen (Teil-)Erlass ermögliche. Von der Schaffung einer spezifischen Stundungsmöglichkeit, die das Gesetz als Regelung in einer Rechtsverordnung zulasse, habe der Verordnungsgeber abgesehen. Darüber hinaus sei auch hier der hohe Verwaltungsaufwand zu beachten, der bei einer Stundung der Gebühr mit der Notwendigkeit der späteren Zahlungsüberwachung anfiele. Schließlich komme eine Stundung auch wegen der Möglichkeit der Erlangung eines zinsfreien Darlehns nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, während die zulässige Berufung des Beklagten begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht die Klage abgewiesen, soweit ein vollständiger Erlass der Gebühr verlangt wurde, es hat den Beklagten aber zu Unrecht verpflichtet, den Kläger neu zu bescheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Gebührenerlass für das Sommersemester 2004 über den gewährten Erlass hinaus. Die Ablehnung des Erlasses hinsichtlich der noch verbliebenen 174 Euro im angegriffenen Teilerlassbescheid vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2004 erweist sich als rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht ergehen durfte (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der erhobene Erlassanspruch kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO- StKFG NRW) stützen. Danach kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studenten eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei einer vom Studenten nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Danach hat der Beklagte den Erlass hinsichtlich der noch verbliebenen 174 Euro für das Sommersemester 2004 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auch wenn der Begriff "unbillige Härte" in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW - für sich und dogmatisch betrachtet - in die Kategorie des unbestimmten Rechtsbegriffs, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, eingeordnet werden kann, handelt es sich doch bei der Vorschrift in Folge der Koppelung des durch den Begriff "kann" eingeräumten Erlassermessens mit der tatbestandlichen Voraussetzung der "unbilligen Härte" um eine einheitliche Ermessensvorschrift, bei der der Begriff der unbilligen Härte in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Vgl. zur Vorläuferregelung der ähnlichen Vorschrift des § 227 der Abgabenordnung Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (363 ff.). Die bei solchen Vorschriften ohnehin weitgehende gerichtliche Nachprüfbarkeit wird hier weiter dadurch gesteigert, dass der Begriff "unbillige Härte" durch die normativen Regelbeispiele in § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW konkretisiert wird. Von dem so eingeräumten Ermessen hat der Beklagte Gebrauch gemacht, ohne die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten oder dem Zweck der Ermächtigung nicht zu entsprechen (§ 114 Satz 1 VwGO). Vom Ansatz her fehlerfrei hat der Beklagte - in Übereinstimmung mit Nr. I der Verwaltungsvorschrift zum StKFG und zur RVO-StKFG (Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Oktober 2003, MBl. NRW 2003 S. 1155 - VV-StKFG NRW) zu § 14 RVO-StKFG NRW - eine wirtschaftliche Notlage nur dann angenommen, wenn dem Studenten monatlich zur Verfügung stehende Mittel unterhalb des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 13, 13 a BAföG zuzüglich eines Sechstels der Studiengebühr verbleiben. Die durch das Bundesausbildungsförderungsrechts gewährten Leistungen sind auf den spezifischen Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung hier von Studenten zugeschnitten (§ 11 Abs. 1 BAföG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0, § 26 BSHG Nr. 13, S. 2 f. Mit der Bundesausbildungsförderung soll demjenigen, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ermöglicht werden (§ 1 BAföG). Deshalb wird er von der Studiengebühr befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StKFG). Daher ist es - bezogen allein auf die zur Verfügung stehenden Mittel - sachgerecht, denjenigen, der staatliche Leistungen im Rahmen einer Studienausbildung in Anspruch nimmt, ohne Ausbildungsförderung zu erhalten, die deshalb angefallene Gebühr allenfalls dann aus Gründen unbilliger Härte zu erlassen, wenn ihm Mittel, die ihm nach dem Ausbildungsförderungsrecht - hätte er denn einen Förderungsanspruch - jedenfalls zustünden, nicht verbleiben. Es ist somit verfehlt, wenn der Kläger fordert, den Bedarf nach unterhaltsrechtlichen oder sozialhilferechtlichen Berechnungen zu bemessen, die sich nach anderen Kriterien bestimmen (angemessener Unterhalt, auf unbestimmte Zeit angelegte Lebenssituation) als danach, welche Lebenssituation einem Studenten zumutbar ist. Vgl. zu den unterschiedlichen Bedarfsermittlungsmethoden Wilts, in Rothe/Blanke, BSHG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 13 Rn. 4. Auf dieser Grundlage kann ein zur Ermessenswidrigkeit der Ablehnung eines weitergehenden Erlasses führender Fall unbilliger Härte in Form einer wirtschaftlichen Notlage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW nicht festgestellt werden. Als Bedarf anzusetzen sind entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföG 530 Euro. Ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gemäß § 13 a BAföG war vom Beklagten nicht anzusetzen. Zwar lagen im Jahre 2004 die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor: Der Kläger war als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs in der sozialen Pflegeversicherung pflegeversichert. § 13 a BAföG in der im Jahre 2004 gültigen Fassung (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 - BGBl. I, S. 390 -) sah vor, dass den Studenten ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag zu gewähren war, die "ausschließlich beitragspflichtig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung" bzw. "ausschließlich beitragspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung... versichert sind". Danach hätte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausbildungsförderungsrechtlich einen Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach dieser Vorschrift gehabt. Heute ist der Zuschlage nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG beschränkt auf diejenigen Studenten, die als Studenten und vergleichbare Personen versichert sind. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelungslücke zur Vermeidung einer Doppelförderung geschlossen, die dadurch entstand, dass der Student infolge seiner Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht erneut als Student pflichtversichert war, der Pflichtversicherungsbeitrag abgezogen werden konnte von dem auf die Ausbildungsförderung anzurechnenden Einkommen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 BAföG) und dennoch für die Höhe der Ausbildungsförderung ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gewährt wurde. Vgl. Wilts, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 13 a Rn. 2.1. Diese Doppelförderung hätte der Beklagte im Rahmen der Ermessenausübung nach § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW von vorne herein durch Nichtansatz eines Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags berücksichtigen dürfen. Hier hat der Beklagte den Zuschlag in Höhe von 55 Euro zugunsten des Klägers dennoch angesetzt, ohne dass dafür eine sachliche Berechtigung vorlag. Dem so anzusetzenden Bedarf von 530 Euro und dem vom Beklagten ohne Rechtspflicht höher angesetzten Betrag von 585 Euro stand ein durchschnittliches Monatseinkommen von 747 Euro abzüglich der zur Kranken- und Pflegeversicherung geleisteten Beiträge von 133 Euro, mithin 614 Euro, gegenüber. Dieser Betrag liegt um 84 Euro über dem unter Härtefallgesichtspunkten anzuerkennenden Bedarf, so dass eine Studiengebühr in Höhe des sechsfachen Betrages, also 504 Euro, statt - wie hier nur festgesetzt - 174 Euro zulässig gewesen wäre. Die vom Kläger angeführten Gründe für einen höheren Bedarf oder größere Verminderung des anzurechnenden Einkommens greifen nicht durch. Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst entsprechend § 23 Abs. 1 BAföG ist nicht anzusetzen: Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass den Studenten nicht jedweder Anreiz einer Nebentätigkeit oder Semesterferienarbeit genommen wird, da sie sonst bei voller Anrechnung eine entsprechend geminderte Ausbildungsförderung erhielten. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 23 Rn. 4. Hier geht es jedoch nicht um einen Anreiz zur Nebentätigkeit im Rahmen der Förderung der Ausbildung eines Förderungswürdigen und -bedürftigen, sondern um die Frage, ob die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung eine unbillige Härte darstellt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes heraus kann der Kläger nicht verlangen, bei einer Entscheidung über einen Gebührenerlass wegen unbilliger Härte dieselben Hinzuverdienstmöglichkeiten wie bei einem BAföG-Empfänger zugebilligt zu bekommen. Die Gruppe derjenigen, die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht erhalten und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StKFG nicht der Gebührenpflicht unterliegen, und die Gruppe derjenigen, die wegen überlangen Studiums im Sinne des § 6 Abs. 1 StKFG der Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG unterliegen und mangels ausreichender eigener Mittel im Härtefallwege davon befreit werden wollen, werden im Hinblick auf die unschädlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Selbst wenn für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Differenzierung der strenge Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots anzuwenden ist, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 (193), erweist sich die Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem Ausschluss der Hinzuverdienstmöglichkeit bei der Feststellung der wirtschaftlichen Notlage im Rahmen einer Härtefallentscheidung wegen Prüfungsnähe soll - verfassungsrechtlich legitim und angemessen- der Erlass der Gebühr für das überlange Studium auf den Ausnahmefall sehr restriktiver, wirtschaftlich gerade noch zumutbarer Bedingungen beschränkt werden. Demgegenüber liegt bei BAföG- Empfängern, die wegen der Förderungshöchstdauerregelung in § 15a BAföG nicht als Langzeitstudenten einer Gebührenpflicht unterliegen, gerade ein förderungswürdiges Studium vor, das sogar durch Zuwendungen und nicht nur durch Erlass einer möglicherweise angefallenen Studiengebühr gefördert wird. Bei einem solchen Studium dürfen deshalb gebührenunschädliche Hinzuverdienstmöglichkeiten vorgesehen werden. Auch trägt die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht, ein Hinzuverdienst müsse angesetzt werden, weil sich die Bedarfshöhe des Bundesausbildungsförderungsrechts nur rechtfertigen lasse, weil ein Hinzuverdienst möglich sei. Richtig ist, dass es den Studenten zumutbar ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich aus der Ausbildungsförderung und der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0, § 26 BSHG Nr. 13, S. 3. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass eine Gebührenerhebung eine unbillige Härte wäre, wenn sie dazu führen würde, dass der dem Studenten zur Verfügung stehende Betrag zwar den des Ausbildungsförderungsbedarfs nach §§ 13 und 13a BAföG nicht unterschritte, aber wohl diesen Bedarf zuzüglich des Hinzuverdienstes. Vielmehr muss der Student sich grundsätzlich mit dem Bedarf nach §§ 13, 13a BAföG einrichten. Die Hinzuverdienstregelung stellt - allein schon deshalb, weil nicht jeder die tatsächliche Möglichkeit eines Hinzuverdienstes hat - lediglich die Chance dar, den zur Verfügung stehenden Betrag zu erhöhen. Jedenfalls für den im Rahmen einer Härtefallregelung abzudeckenden kurzen Zeitraum im Umfeld der Abschlussprüfung ist dem Studenten die Beschränkung auf den BAföG- Mindestbedarf zuzumuten. Zum anzurechnenden Einkommen sind die vom Kläger geltend gemachten Positionen (5 % Werbungskosten, 77,40 Euro Fahrtkosten, 8,46 Euro Gewerkschaftsbeitrag) nicht abzusetzen. Diese an die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Werbungskosten angelehnten Überlegungen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, § 9 a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) greifen nicht. Die einkommensteuerrechtlichen Regelungen gehen davon aus, dass im Sinne der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein das Einkommen der Besteuerung unterliegt, das sich nach Abzug der durch die Erzielung des Einkommens veranlassten Aufwendungen ergibt (Nettoprinzip). Dieser Anschauung liegt auch § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG für das anzurechnende Einkommen zugrunde. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Lose Blatts., Stand: Juli 2006, § 21 Rn. 3.1. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede durch die Erzielung des Einkommens veranlasste Aufwendung auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte hinsichtlich des Erlasses der Studiengebühr als Einkommensminderung zu berücksichtigen wäre. Gerade die studentische Nebentätigkeit ist infolge ihres geringeren Ausmaßes und ihres nicht auf Dauer angelegten zeitlichen Rahmens häufig werbungskostenfrei, so dass sich Pauschalierungen von vornherein verbieten. Auch rechtfertigt das Begehren des Studenten, von einer Benutzungsgebühr trotz der Empfangs der die Gebühr rechtfertigende Leistung befreit zu werden, keine Berücksichtigung jedweder durch die Einkommenserzielung veranlassten Aufwendung, sondern nur der unvermeidbaren. Darunter fallen Beiträge zu Berufsverbänden von vorneherein nicht. Soweit Fahrtkosten geltend gemachte werden, kommen nur unvermeidbar notwendige Fahrtkosten in Betracht. Hier wird nicht einmal behauptet, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berechneten Fahrtkosten auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise im Rahmen des Semesterbeitrags erlangten Semestertickets tatsächlich zusätzlich angefallen sind. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch kein erhöhter Wohnkostenbedarf als nach § 13 BAföG vorgesehen geltend gemacht werden. Wer Befreiung von einer Studiengebühr beansprucht, muss sich auch hinsichtlich der Wohnung mit einer Studentenwohnung begnügen. Der Gesichtspunkt, dass ein Umzug wegen bevorstehenden Examens unzumutbar sei, trägt nicht: Der Kläger musste die auf ihn zukommende Gebühr, die dem Grunde nach in dem am 31. Januar 2003 bekannt gemachten Studienkonten- und Finanzierungsgesetz und der Höhe nach in der am 30. September 2003 bekannt gemachten Rechtsverordnung geregelt waren, so rechtzeitig vor der Festsetzung am 3. Februar 2004 kennen, um sich zur Minderung seiner Ausgaben noch um eine billigere Wohnung bemühen zu können. Schließlich kommt dem vom Verwaltungsgericht problematisierten Gesichtspunkt, dass die Fälligstellung der noch festgesetzten Studiengebühr über 174 Euro insgesamt zum 19. März 2004 eine unbillige Härte darstelle, keine Bedeutung zu. Zum einen handelt es sich nicht - wie erforderlich - um eine auf den Einzelfall bezogene Überlegung. Der Kläger hat nicht nur nicht geltend gemacht, er könne die Gebühr nicht rechtzeitig zahlen, er hat sie auch am 17. März 2004 gezahlt. Im übrigen wäre es auch unerheblich gewesen, wenn dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Mittel nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten. Denn wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte allenfalls ein Anspruch auf Stundung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 StKFG i.V.m. § 19 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 59 der Landeshaushaltsordnung) bestanden. Der Kläger begehrt aber keine Stundung, sondern einen Erlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.