OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 4171/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.12A4171.06.00
2mal zitiert
5Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei mangels unmittelbaren Eingriffs in ihre Rechte nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, nicht in Frage zu stellen. Die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen der Klägerin die Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die von der Klägerin behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 30. Juli 2004 - 5 B 68.04 -, JURIS m.w.N. Gerade dies trifft grundsätzlich im Verhältnis zwischen Erstbehörde und Widerspruchsbehörde zu: Erstbehörden üben mit dem Erlass von Verwaltungsakten eine hoheitliche Kompetenz aus. Für hoheitliche Kompetenzen ist bereits allgemein eher die Ausnahme als die Regel, dass sie gegen Eingriffe durch subjektive (Ab- wehr-)Rechte geschützt werden. Qualifiziert gilt das im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde. Namentlich wenn - wie hier - nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin dem Kreis als Selbstverwaltungsangelegenheit zugewiesene Aufgaben der Sozialhilfe (vgl. § 1 AG- BSHG NRW) im Rahmen einer Heranziehung zur Durchführung dieser Aufgaben gemäß § 3 AG-BSHG NRW nicht als eigene Selbstverwaltungsangelegenheit sondern in einem übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, ist sie als Erstbehörde gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreises grundsätzlich nicht klagebefugt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, BayVBl. 1989, 247, = KStZ 1989, 74. In diesem Rahmen würde es der Kontrollfunktion des Kreises als der insoweit funktional übergeordneten Widerspruchsbehörde widersprechen, wenn die Ausgangsbehörde ihr missliebige Widerspruchsentscheidungen anfechten könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 (211); Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, a.a.O. Dementsprechend ist der Rechtsträger, zu dem die als Erstbehörde fungierende Verwaltungsstelle gehört, auch notwendig mit den Kosten belastet, die sich auf der Grundlage der maßgebenden Kostenvorschriften - hier § 63 SGB X - aus den mit der Einlegung von Rechtsbehelfen entstehenden Verfahrens- und Prozessrisiken ergeben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Widerspruchsbescheid mit seinen Regelungen unmittelbar in Rechte der Gemeinde eingreift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, a.a.O.; Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urteil vom 29. Mai 2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273; Beschluss vom 30. Juli 2004 - 5 B 68.04 -, JURIS Dies ist etwa der Fall, wenn die zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) gehörende Finanzhoheit betroffen wird. Hierzu reicht aber nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht schon die durch § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorgegebene und nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit dem Widerspruchsbescheid zu treffende Kostenlastentscheidung aus. Erforderlich wäre vielmehr ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Gemeinde, wie er z. B. durch Begründung einer unmittelbaren Verpflichtung der Gemeinde, einem Dritten aus dem kommunalen Haushalt einen bestimmten Betrag an Aufwendungen zu erstatten, auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X bzw. von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfolgen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, a.a.O.; Urteil vom 29. Mai 2002 - 8 C 15.01 -, a.a.O. Im Gegensatz zur Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X bzw. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG regelt § 73 VwGO mit seinem Abs. 3 Satz 3 hingegen nur die Kostenentscheidung dem Grunde nach und begründet deshalb keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung. Im Rahmen der bloßen Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgt nach § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch die Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Eine unmittelbare Zahlungspflicht be- gründet auch diese Entscheidung nicht. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der stattgebende Widerspruchsbescheid notwendig, d.h. unumgänglich, zu finanziellen Folgelasten erheblichen Umfangs, etwa in Form von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung führt. Vgl. zum qualifizierten Ursachenzusammenhang insoweit: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 5 B 68.04 -, JURIS m.w.N. Auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Klägerin im Übrigen kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).