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Beschluss

6 A 53/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.6A53.07.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4622/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4622/04 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO entspricht. Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Darlegen bedeutet regelmäßig, dass die mit der Rüge als gegeben erachteten gesetzlichen Voraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rüge des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht. Der Kläger trägt vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Senat entgegen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, wonach die Oberstudiendirektorin I. seine Versetzung vorgenommen habe, um einen Dritten auf seiner Stelle einzusetzen. Ferner habe der Senat nicht die Feststellungen des Disziplinarverfahrens zur Kenntnis genommen, in dem festgestellt worden sei, dass keine berufsrechtlichen Verfehlungen seinerseits feststellbar gewesen seien. Zuletzt habe der Senat von einer Vernehmung der Schuldirektorin I. abgesehen, welche habe bestätigen sollen, dass es keine Spannungen und Störungen zwischen ihm und der Schulleitung gegeben habe. Hierzu seien erstinstanzlich weitere Beweisanträge angeboten worden. Dieser Vortrag lässt einen Bezug zu dem angefochtenen Beschluss nicht erkennen. Mit dem Beschluss hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt, mit dem die Klage des Klägers gegen die durch Zeitablauf erledigte Abordnung als unzulässig abgewiesen worden ist. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Anhörungsrüge befasst sich hingegen ausschließlich mit Gesichtspunkten, die allein im Rahmen der Begründetheit zum Tragen kommen können. Fehlt es an der Darlegung, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.