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Beschluss

3 B 2604/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.3B2604.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - insoweit in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf 49.844,26 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - insoweit in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf 49.844,26 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das - allein - der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, werden keine Gründe dargelegt, wegen derer der angefochtene Beschluss geändert oder aufgehoben werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen der Antragstellerin ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 anzuordnen, mit dem dieser sie für ihre Grundstücke Gemarkung X. , Flur 18, Flurstücke 112, 138 und 141, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der W.---------straße herangezogen hat, zu Unrecht abgelehnt hat. I. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Aussetzungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit der Antragsgegner die streitigen Vorausleistungsforderungen (in Höhe von 11.230,66 EUR für das Flurstück 112 und in Höhe von 69.828,28 EUR für die Flurstücke 141 und 138) während des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt hat, macht die Antragstellerin keinerlei Einwendungen geltend; insofern ist die Beschwerde ohne Weiteres unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). II. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht, dass dem Widerspruch der Antragstellerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sein wird. 1. Das Verwaltungsgericht hat seinem Beschluss sinngemäß zugrunde gelegt, dass sämtliche streitbefangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten für die W.---------straße voraussichtlich zu den von dieser Erschließungsanlage im Sinne der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken zählen werden, sodass ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung gemäß § 133 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt ist. Für das Anliegergrundstück Flurstück 112 zieht dies auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. Hinsichtlich der durch das - selbstständig bebaubare - Flurstück 112 von der Straße getrennten Flurstücke 141 und 138 macht sie demgegenüber geltend, es fehle an den Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung gemäß §§ 131 Abs. 1 BauGB. Ihre Kritik an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgericht greift indes nicht durch: Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Flurstücke 138 und 141 gehörten zu den von der W.---------straße (voraussichtlich) im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken, weil die anderen Anlieger der W.---------straße deren Einbeziehung in das Verteilungsgebiet schutzwürdig erwarten dürften. Die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten ihnen nämlich (voraussichtlich) den Eindruck, es könne mit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlage (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die eine Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertige(n werde). Das ergebe sich daraus, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 112 und 141 seit langem überbaut sei. Eine derartige Überbauung führe nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 - dazu, dass die Grundstücksgrenze gewissermaßen "verwischt" sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Baulichkeiten gegenwärtig noch ihrem ursprünglichen Verwendungszweck dienten; es sei nicht erkennbar, dass der Wiederaufnahme einer entsprechenden gewerblichen oder industriellen Nutzung planungsrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Diese Argumentation hält den Angriffen der Beschwerde stand. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet darzulegen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), d.h. nachvollziehbar zu erläutern, warum die - als solche unstreitige - Überbauung der Grundstücksgrenze mit einem Hallengebäude nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für das Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne von §§ 131 Abs. 1 BauGB genügen sollte. a. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die von ihrer Voreigentümerin grenzüberschreitend auf den Flurstücken 141 und 112 errichtete Halle sei deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nunmehr um ein "ehemaliges Gebäude" handele, weil es sich "in Folge von Vandalismusschäden und mehreren Brandstiftungen nur um eine Ruine" handele. Diese Darstellung vermag der Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde zu legen, weil die Antragstellerin ihre Behauptungen weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Wann und wo welche Vandalismusschäden welchen Gewichts angerichtet worden sein sollen, welche Brandstiftungen wo zu welchen Schäden geführt haben sollen und inwiefern und aus welchen Gründen all dies dazu geführt haben sollte, dass die tatsächlich auf den streitbefangenen Grundstücken grenzüberschreitend vorhandenen Baulichkeiten keine "schutzwürdige Erwartung" der anderen Straßenanlieger im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehr zu wecken geeignet sein sollten, das Hinterliegergrundstück werde gemeinsam mit dem Anliegergrundstück zu Erschließungsbeiträgen herangezogen, macht die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise deutlich. Auch aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich übrigens keinerlei Hinweis auf eine derartige Beeinträchtigung der Bausubstanz des fraglichen Hallengebäudes, dass es im hier fraglichen Zusammenhang als "nicht mehr existent" angesehen werden müsste. Eine - allerdings aus dem Jahr 1998 stammende - Luftaufnahme der Halle zeigt eine Dacheindeckung, die keine erkennbaren Schäden aufweist. Soweit die Halle auf den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. September 2006 vorgelegten Lichtbildern zum gegenwärtigen Ausbauzustand der W.---------straße im Hintergrund zu erkennen ist (Fotos 8 bis 11), sind dort jedenfalls keine Beschädigungen festzustellen, die auch nur im Ansatz eine Qualifizierung des Gebäudes als "Ruine" tragen könnten; selbst die großen Fensterflächen erscheinen - außer einem schmalen Fensterelement - unbeschädigt. Andere Schäden sind nicht erkennbar. Offenkundig hat die Antragstellerin bislang auch keine Anstalten unternommen, das Gebäude abreißen zu lassen, was nahe gelegen hätte, wenn es tatsächlich nur eine "Ruine" gewesen wäre. b. Die Antragstellerin legt ferner nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass und inwiefern ihr Vorbringen, die Nutzung des fraglichen Hallengebäudes sei mit dem Grundstückserwerb im Jahre 1993 und damit "vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden", die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollte, das Gebäude stelle gleichwohl eine einheitliche Nutzung der Flurstücke 112 und 141 im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken bei Eigentümeridentität dar. Die von der Antragstellerin behauptete Nicht-Nutzung der Halle dürfte für sich genommen keinen Grund darstellen, der der Annahme einer einheitlichen Nutzung des Grundbesitzes entgegenstünde: Da der Erschließungsbeitrag der Abgeltung des durch eine Erschließungsanlage gebotenen Vorteils dient, ein Anliegergrundstück bebauen zu können, stellt gerade die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück den Hauptfall einer erschließungsbeitragsrelevanten Nutzung dar. Dies ist Hintergrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, - namentlich - "eine die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück überschreitende Bebauung begründe[ ] deren einheitliche Nutzung", die bei Eigentümeridentität zum Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB führe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (u.a. Leitsatz 3). Ist demzufolge gerade die grenzüberschreitende Bebauung zweier Grundstücke diejenige "einheitliche Nutzung", die die "schutzwürdige Erwartung" der anderen Anlieger wecken soll, so sind keine Gründe erkennbar, aus denen diese Erwartung ausschließlich bei einer Nutzung des grenzüberschreitend errichteten Gebäudes bestehen sollte, gleichsam also einer "Nutzung der einheitlichen Nutzung" der Grundstücke. Bei anderer Beurteilung könnte schon ein vorübergehender Leerstand einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten zu sachlich nicht gerechtfertigten Beitragsverzerrungen führen und wäre beitragsbezogenen Manipulationen im Einzelfall Tür und Tor geöffnet. Die Antragstellerin legt keine Gründe dar, die regelmäßig oder auch nur im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Insbesondere erläutert sie nicht, inwiefern sich dies aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sollte, nach der mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung eines Gebäudes auch dessen baurechtlicher Bestandsschutz endet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557 m.w.N. Zunächst ist die Darstellung der Antragstellerin irreführend, die zitierte Entscheidung besage, dass "mit Blick auf die endgültige Aufgabe der Nutzung und den daraus resultierenden Verlust des Bestandsschutzes von einer einheitlichen Nutzung (nicht) mehr die Rede sein" könne. Über die rechtlichen Auswirkungen eines Verlustes des baurechtlichen Bestandsschutzes auf die Frage, ob - weiterhin - aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht von einer einheitlichen Nutzung gemeinsam überbauter Grundstücke auszugehen ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem gegen eine baurechtliche Abrissverfügung gerichteten Verfahren nicht zu befinden und hat dies auch nicht getan. Die Antragstellerin legt auch keine durchgreifenden Gründe dar, warum das - mit ihr hier einmal unterstellte - Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes für das Hallengebäude dazu führen sollte, dass dieses für die "schutzwürdige Erwartung" der anderen Anlieger, das Hinterliegergrundstück werde an der Aufwandsverteilung beteiligt, trotz vor Ort erkennbaren Fortbestandes der Bausubstanz ohne Bedeutung sein sollte: Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Existenz eines allein noch bestandsgeschützten Gebäudes auf einem Grundstück nicht zur Folge hat, dass dieses Grundstück als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen ist, sondern dass es entscheidend auf die (fortdauernde) materielle Baurechtmäßigkeit des Bauwerks ankommt. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2005 - 3 A 3028/01 -, NVwZ-RR 2006, 422 m.w.N. Angesichts dieser - fehlenden - erschließungsbeitragsrechtlichen Bedeutung baurechtlichen Bestandsschutzes hätte es für die Darlegung von Gründen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einer näheren Erläuterung der Antragstellerin bedurft, warum und inwiefern im hier fraglichen Zusammenhang einer Hinterliegererschließung im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB gerade der Wegfall eines Bestandsschutzes die von ihr angenommenen Rechtsfolgen zeitigen sollte. Erläuterungen der dieser Auffassung zugrundeliegenden (namentlich erschließungsbeitrags-)rechtlichen Zusammenhänge finden sich indes in der Beschwerdebegründung nicht. Diesbezüglicher Ausführungen hätte es vorliegend aber insbesondere auch deshalb bedurft, weil schon nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern dem Aspekt eines baurechtlichen Bestandsschutzes für die hier fragliche Halle überhaupt eine nennenswerte rechtliche Bedeutung zukommen sollte. Die Halle befindet sich in einem Gebiet, das der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 1/76 - In der Maar - der Stadt X. aus dem Jahr 1997 als Industriegebiet festsetzt. Dies spricht dafür, dass die Halle nach wie vor baurechtlich genehmigungsfähig wäre, wenn, aus welchen Gründen auch immer, eine zuvor erteilte Baugenehmigung erloschen wäre. Irgendwelche Gründe, warum ungeachtet dessen der Verlust baurechtlichen Bestandsschutzes für die nach wie vor existierende Halle zu deren Unbeachtlichkeit für die Beurteilung der "schutzwürdigen Erwartung" der anderen Anlieger führen sollte, benennt die Antragstellerin indes nicht. Abgesehen hiervon setzt sich die Argumentation der Antragstellerin auch dem Bedenken aus, dass es sich bei der "Endgültigkeit" der Aufgabe einer Gebäudenutzung um eine Frage der inneren Willensrichtung des Nutzungsberechtigten handelt, die den anderen Anliegern bis zu einem Abriss oder unwiderruflichen Verfall kaum je mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein dürfte und sich schon von daher im hier gegebenen Zusammenhang nicht als maßgebliches Beurteilungskriterium eignen dürfte. Die von der Antragstellerin angesprochene Bildung einer "selbstständigen Parzelle" für einen Discountmarkt, für den eine Bebauungsgenehmigung erteilt worden sei, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass eine Grundstücksteilung überhaupt ins Auge gefasst ist. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines (Standort-)Vorbescheides vom 12. Mai 2003, der dem Vorbescheid vom 3. März 2006 zu Grunde liegt, benennt als Baugrundstück das Flurstück 141. Die beiliegende "Lageplanübersicht" stellt das Vorhaben grenzüberschreitend auf den Flurstücken 141 und 112 dar. In dem Vorbescheid schließlich heißt es, die Flurstücke 141 und 112 seien bis zum Bauantrag zu vereinigen; alternativ seien Baulasteintragungen erforderlich. Schon angesichts dessen besteht keine im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass beim Entstehen sachlicher Beitragspflichten möglicherweise eine (welche?) Teilfläche des streitbefangenen Grundbesitzes nicht mehr von der W.---------straße erschlossen sein wird. 2. Den Ausführungen der Klägerin zu dem auf Flurstück 141 errichteten Arbeiterwohnheim, zur um die Flurstücke errichteten Einfriedigung, zu zukünftigen Nutzungsabsichten sowie zur Frage einer Fallgestaltung, in der eine "schutzwürdige Erwartung" der anderen Anlieger aus anderen Gründen zu erwarten sein könnte, ist vorliegend nicht weiter nachzugehen, weil bereits der Aspekt der Überbauung der Grundstücksgrenze den angefochtenen Beschluss trägt. 3. Schließlich führen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur ihrer Meinung nach fehlenden Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der W.---------straße nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin geht bei ihrer Behauptung, nach dem Wortlaut des mit der Erschließungsunternehmerin geschlossenen Erschließungsvertrages könne der Antragsgegner eine Herstellung der Straße innerhalb der 4-Jahres-Frist nicht verlangen, nicht auf dessen Vortrag ein, zwischen den Vertragsparteien herrsche Konsens, dass bei der vereinbarten Herstellung "entsprechend den Erfordernissen" die "Anforderungen der Stadt maßgeblich" seien, und "auf sämtlichen Baufeldern des Erschließungsgebietes" "inzwischen bauliche Anlagen errichtet worden" seien. Mangels Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen sind ihre subjektive Bewertung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Absehbarkeit seien "nicht tragfähig", und die weitere pauschale Behauptung, eine zeitgerechte Herstellung sei bei dem gegebenen Streit über "die weitere Beteiligung der Antragstellerin an den Ausbaukosten" "auch nicht zu erwarten", nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Fertigstellung der Erschließungsanlage innerhalb der gesetzlichen Frist sei hinreichend wahrscheinlich, weil die erforderlichen Haushaltsmittel schon bereit gestellt und zur endgültigen Herstellung nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen seien. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG ist der Senat von dem Betrag ausgegangen, die der Antragsgegner nach der mit Schreiben vom 26. Juni 2006 ausgesprochenen Aufrechnung aufgrund des angefochtenen Vorausleistungsbescheides noch vollstrecken kann, und hat hiervon im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ein Viertel angesetzt. Der erstinstanzliche Streitwertbeschluss war dementsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).