Beschluss
19 A 3125/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0126.19A3125.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sich nicht auf § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG berufen kann. Dem steht bereits die tatbestandliche Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Ehefrau des Klägers den Kontakt zu dem Kläger abgebrochen habe, d.h. sie - und nicht der Kläger - hat die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst. Mit seiner Antragsbegründung bringt der Kläger dagegen lediglich vor, dass das Verwaltungsgericht die Schilderung seiner Gründe im Tatbestand verkürzt wiedergegeben habe. Er habe den Scheidungsantrag gestellt und sich von seiner Ehefrau getrennt, die ihn fallengelassen habe. Damit ist aber nicht in Frage gestellt, dass die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau der Stellung des Scheidungsantrages voranging. Im übrigen führt eine unzureichende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Urteilstatbestand, die nach Maßgabe des § 117 Abs. 3 VwGO hier nicht ersichtlich ist, nicht zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergeb-nis- )Richtigkeit des Urteils (vgl. § 119 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich die Frage, ob dem Ausländer das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift zumutbar ist, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur bei einseitiger Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Ausländer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 19 B 1010/04 zu § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AuslG 1990. Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG ist es, den ausländischen Ehegatten nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft zu zwingen. Er soll bei vorzeitiger Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund unzumutbarer Verhältnisse keinen aufenthaltsrechtlichen Nachteil erleiden. Daher greift § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG grundsätzlich nur ein, wenn der nachgezogene Ehegatte, der sich zur Begründung seines eigenständigen Aufenthaltsrechts auf eine besondere Härte beruft, wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich beendet hat. Wenn hingegen die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Ehepartner des nachgezogenen Ausländers aufgelöst wird, besteht kein Grund zu der Annahme, dass dem nachgezogenen Ausländer das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Vielmehr hat er durch seine gegenteilige Haltung - das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft - gezeigt, dass er selbst die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als unzumutbar empfunden hat. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 -, AuAS 2005, 266. Anders könnte dies im Einzelfall dann zu beurteilen sein, wenn der Ausländer aufgrund des Verhaltens seines Ehegatten zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798, InfAuslR 2003, 232, oder wenn außergewöhnliche besondere Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, wie ein tätlicher Angriff auf den Ausländer, der diesen in akute Lebensgefahr bringt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, 137. Die vom Kläger wiederholt geltend gemachten Gründe für die Unzumutbarkeit, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, sind nicht so schwerwiegend, dass hier ausnahmsweise unabhängig von der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau des Klägers eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG anzunehmen wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände sowie die Atteste im Rahmen einer weitergehenden Härtefallprüfung gewürdigt und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils eine besondere Härte verneint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Behörde habe bei einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch humanitäre Aufenthaltszwecke zu prüfen, so dass sich Fragen der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht stellten. Das Verwaltungsgericht bringt lediglich Zweifel an der Zulässigkeit der Klage zum Ausdruck, stützt seine Entscheidung aber auf die fehlende Begründetheit. Mit zutreffender Begründung verneint das Verwaltungsgericht Ansprüche des Klägers aus § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG. Entgegen dem Antragsvorbringen berücksichtigt es auch hier die von dem Kläger benannten Gründe für das Begehren eines eigenständigen Ehegattenaufenthaltrechtes. Die vom Kläger außerdem vorgebrachte, aber im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegte und nicht belegte andauernde Psychotherapie vermag schon aus diesem Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht in einer dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargetan. Abgesehen davon liegt eine solche Schwierigkeit aus den vorstehenden Gründen auch nicht vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Frage betreffend die Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, wie oben ausgeführt, bereits obergerichtlich beantwortet. Ein weitergehender Klärungsbedarf ist nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 iVm 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).