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Beschluss

9 A 3224/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0122.9A3224.04.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2001 wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 67 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme und 62 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 38 % der außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens;  der Kläger trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird bis zur teilweisen Zulassung der Berufung auf auf 5.807,77 Euro und für die Zeit danach auf 3.587,74 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2001 wird abgewiesen. Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 67 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme und 62 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 38 % der außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens; der Kläger trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird bis zur teilweisen Zulassung der Berufung auf auf 5.807,77 Euro und für die Zeit danach auf 3.587,74 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer der bebauten Grundstücke T. sowie in . Für das Jahr 2001 wurde er durch Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 26. Januar 2001 zu Benutzungsgebühren herangezogen. Namentlich handelte es sich dabei um Entwässerungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren. Wegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe der jeweils zu Grunde gelegten Gebührensätze wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. Der vom Kläger gegen die Grundbesitzabgabenbescheide bezüglich sämtlicher Benutzungsgebühren erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf. Im übrigen hat er beantragt, die Heranziehungsbescheide vom 26. Januar 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es die Grundbesitzabgabenbescheide vom 26. Januar 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben. Bezüglich der Entwässerungsgebühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Entwässerungsgebührensatzung sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die Gebührenbedarfsberechnung enthalte in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige Kosten. Zu Unrecht seien im Rahmen des Personalkostenansatzes ein Versorgungskostenanteil in Höhe von 149.700 DM eingestellt worden. Den Aufwendungen für Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene fehle es an der notwendigen Betriebsbedingtheit. Denn diese Ausgaben dienten, im Gegensatz zu Leistungen für die in der gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigten Beamten, nicht dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. Ferner sei der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz insoweit überhöht, als Kostenanteile für kommunale Leitungsorgane in Höhe von 36.000 DM enthalten seien. Diese gehörten nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten. Die Tätigkeit der Leitungsorgane sei der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren. Schließlich führe der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer rechtlich unzulässigen Überdeckung. Bei Anwendung dieser Methode werde die Geldentwertungsrate zweifach erfasst. Diese doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate widerspreche den im Gebührenrecht geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat, und hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entsprächen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und eine Verzinsung des Anschaffungsrestwertes mit einem Nominalzinssatz von bis zu 8 % zulässig sei. Hierbei komme es zwangsläufig dazu, dass die Geldentwertung doppelt erfasst werde. Dies sei jedoch wegen der unterschiedlichen Funktionen von Abschreibung und Verzinsung erforderlich und durch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nicht ausgeschlossen. Vielmehr räume § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW den Gemeinden ausdrücklich eine angemessene Verzinsung ein. Auch seien die Aufwendungen für Versorgungsleistungen zutreffend in die Gebührenkalkulation eingestellt worden. Die Versorgungsansprüche aller Mitarbeiter der Einrichtung würden durch Leistungen des Arbeitgebers mit aufgebaut. Schließlich seien auch die Kosten für Leitungsorgane nicht zu beanstanden. Nach der Betriebssatzung des Abwasserentsorgungsbetriebs Gelsenkanal seien den städtischen Vertretungskörperschaften direkte Entscheidungskompetenzen zugewiesen. Der Oberbürgermeister, der Dezernent für Planen, Bauen und Umwelt und der Stadtkämmerer seien in das Verfahren der Willensbildung über die Vertretungskörperschaften eingebunden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2001 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft die darin enthaltene Argumentation zur Unzulässigkeit der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Positionen in der Gebührenbedarfsberechnung. Insbesondere rügt er die Ermittlung der in die Bedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten. Eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert in Kombination mit einer Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungsrestwertbasis zu einem Nominalzins sei gesetzlich unzulässig. Hierbei handele es sich nicht um nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten. Der Kläger beantragt zur Stützung seiner vorgenannten Auffassung die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Des Weiteren sei der zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen angewandte Satz von 8 % überhöht, weil er den zulässigen langfristigen Durchschnittssatz überschreite. Im Übrigen dürfe nicht allein der Durchschnittszinssatz für Anleihen der öffentlichen Hand berücksichtigt werden. Außerdem sei der vom Senat in ständiger Rechtsprechung herangezogene Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittssatzes zu lang. Schließlich sei in die Gebührenbedarfsberechnung zu Unrecht ein Planungskostenanteil von ca. 155.400 DM für Flussrenaturierungen eingeflossen, der in den an die Emschergenossenschaft und den Lippeverband zu zahlenden Verbandbeiträgen enthalten gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört worden. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage des Klägers gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2001 ist unbegründet. Die Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 26. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das Veranlagungsjahr 2001 in der Gebührensatzung vom 18. Dezember 2000 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ‑ Entwässerungssatzung - der Stadt vom 14. Februar 1990 (Entwässerungsgebührensatzung) den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. 1. Die in die Gebührenbedarfsberechnung unter der Position „Pacht unbewegl. Vermögen“ eingestellten kalkulatorischen Kosten stellen im Ergebnis keinen relevanten Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar. Diese Kosten sind - entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil - insbesondere nicht deswegen zu beanstanden, weil sie durch eine Kombination aus Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert mit einer Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert ermittelt sind. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in gebührenrechtlicher Hinsicht die Berechnung der Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - zulässig. Die so ermittelten kalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. Vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 ‑, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. Mai 1998 ‑ 9 A 5709/97 ‑, NWVBl 1998, 484, und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 ‑, NWVBl. 2000, 135 (Parallelentscheidungen rechtskräftig seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 -; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 94; Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 (rechtskräftig seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, NVwZ 2006, 936); Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -, juris; vgl. ebenso für das niedersächsische KAG, Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, 153, 154. Der Senat hält auch unter Würdigung der gegen seine Auffassung vorgebrachten Kritik, vgl. insbesondere die Dissertation von Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 252 ff., daran fest, dass die für zulässig erachtete Methode mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im Einklang steht. Dementsprechend wird in der gegen die ständige Rechtsprechung des Senats gerichteten Kritik weitgehend davon ausgegangen, dass die divergierenden Auffassungen ihren Ausgangspunkt in unterschiedlich bewerteten „gesetzlichen Zielbestimmungen der Gebührenkalkulation“ hätten. Vgl. Schröder, a.a.O., S. 252, 253; Wiesemann, KStZ 1998, S. 227 ff., der von „Zielvorstellungen“ spricht, die durch Gesetzesinterpretation nach juristischer Methodik zu ermitteln seien, wobei der Begriff „betriebswirtschaftliche Grundsätze“ keine dynamische Verweisung, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat - anders als der Gesetzgeber in einigen anderen Bundesländern - ausdrücklich auf eine erschöpfende bzw. einengendere Regelung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs auf Grund der in der Betriebswirtschaftslehre herrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet und damit den Gemeinden ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Hinweis auf LT-Drs. 6/810 S. 34, 35. In Bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten widerspricht es der Intention des Landesgesetzgebers, eine Beschränkung der zulässigen Kalkulationsmethoden allein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig erachtete Anschaffungswert- oder Wiederbeschaffungswertmodell vorzunehmen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten (Abschreibung und Zinsen) dürfen die kalkulatorischen Zinsen einerseits und die kalkulatorische Abschreibung andererseits in ihrer jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt werden. Dass dieser Ansatz mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht, hat der Senat im Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 – (a.a.O.), auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargestellt. Danach ist davon auszugehen, dass die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung in der Gewährleistung des Belastungsausgleichs liegen kann; der kalkulatorischen Abschreibung darf hingegen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat bei der Änderung seiner Rechtsprechung zur Basis der kalkulatorischen Verzinsung im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. Die Annahme, der Abschreibung könne demgegenüber allein die Funktion der Kostenverteilung im Bereich der Substanzerhaltung zugeschrieben werden, ist eine zulässige Betrachtungsweise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender Begründung; ebenso für das niedersächsische KAG: Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, a.a.O. Die isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und Verzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der Landesgesetzgeber wollte zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit eröffnen, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen; es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass er dabei mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen wechselseitige Einschränkungen - etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen Grundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - in Betracht gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Auswertung der Motive des Gesetzgebers. Mit Blick auf die dargestellten möglichen unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten entkräftet auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteilsabdrucks), eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats führe zu einer „doppelten“ Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer "Überdeckung", nicht die hier vertretene Sichtweise. Zwar mag innerhalb der beiden Kostenarten (Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung) im Rahmen der Berechnung jeweils ein Inflationsausgleich Berücksichtigung finden. Auf Grund der beschriebenen unterschiedlichen Zweckbestimmungen ist dies indes systemimmanent und nach Auffassung des Senats wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden auch gewollt. Die vorstehend umrissene Ansicht wird auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse nicht durch die hiergegen gerichtete Kritik widerlegt. Das der Senatsauffassung zu Grunde liegende Gesetzesverständnis, insbesondere die danach mit § 6 Abs. 2 KAG NRW verbundene Zielvorstellung, ist dem Landesgesetzgeber seit der grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 ‑ 9 A 1248/92 - (a.a.O.) bekannt. Wäre die in Rede stehende Auffassung nicht haltbar, hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Ansatzfähigkeit von kalkulatorischen Kosten in das Kommunalabgabengesetz eingefügt hätte. Anlässlich anderer grundlegender Entscheidungen des Senats zum Benutzungsgebührenrecht ist der Gesetzgeber in der Vergangenheit jedenfalls mehrfach gesetzesändernd tätig geworden und hat ausdrücklich auf eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Rechtsprechung reagiert. Vgl. zuletzt z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70. Eine derartige Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats zu der hier in Rede stehenden Frage ist nicht erfolgt. Eine solche wäre indes bei Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit der Ansicht des Senats zu erwarten gewesen. Die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen haben die Gegenpositionen zur Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 sowie Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, die auch publiziert worden sind, bei Beratungen über mögliche Änderungen der Vorschriften ausdrücklich diskutiert und gewürdigt. Zuletzt hat sich der Gesetzgeber in der 13. Legislaturperiode auf die Anträge der FDP-Fraktion vom 5. Oktober 2001 (LT-Drs. 13/1664, „Effizienter Mitteleinsatz in der Abwasserbeseitigung“) und der CDU-Fraktion vom 5. November 2001 (LT-Drs. 13/1739, „Umweltstandards halten – Gebührenlast der Bürger konsequent senken“) mit der einschlägigen Problematik der Ermittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung befasst. Die Anträge, die beide u.a. ein gesetzliches Verbot der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und eine deutliche Begrenzung der kalkulatorischen Zinsen gefordert hatten, wurden nach der Behandlung im Plenum zur Beratung und Abstimmung an den federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung überwiesen. Bei der parlamentarischen Aussprache über den Antrag der CDU-Fraktion ist ausdrücklich die Frage einer möglichen Einengung der durch das Kommunalabgabengesetz eröffneten und von der Rechtsprechung des Senats hervorgehobenen Bewertungsspielräume im Bereich der kalkulatorischen Kosten für die Kommunen erörtert worden. Vgl. nur die Stellungnahme von Innenminister Dr. Behrens, Plenarprotokoll 13/42, Seite 4166, 4177 ff. In der danach vom federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung durchgeführten öffentlichen Anhörung nach § 32 der Geschäftsordnung des Landtages sind zudem konkret die in Rede stehenden Streitfragen zur Kombination der Methoden bei der Ermittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung angesprochen worden. Vgl. Ausschussprotokoll 13/598 vom 12. Juni 2002. Der Bund der Steuerzahler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme an den Ausschuss vom 10. Juni 2002 (Zuschrift 13/1765) deutlich auf die „kontroverse Rechtsprechung“ der 13. Kammer des VG Gelsenkirchen und des Senates zur Problematik hingewiesen und ein gesetzgeberisches Tätigwerden im Sinne des behandelten Antrags der CDU-Fraktion angeregt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2002 (Zuschrift 13/1773, Seite 6) hingegen hervorgehoben, dass ein Änderungsbedarf bei § 6 Abs. 2 KAG NRW vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senates nicht gesehen werde. In der Sitzung des Ausschusses am 12. Juni 2002 sind diese und weitere sachverständige Stellungnahmen sowie ein etwaiger Gesetzgebungsbedarf mündlich eingehend diskutiert worden. Vgl. Ausschussprotokoll 13/598, z.B. S. 10, 11, 13, 17, 31. Nach weiteren Erörterungen in der Folgezeit hat der Ausschuss die genannten Anträge der CDU-Fraktion und der FDP-Faktion schließlich am 15. September 2004 abgelehnt und damit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ansicht des Senats zum Verständnis des § 6 Abs. 2 KAG NRW Bedarf für eine Gesetzesänderung oder Klarstellung verneint. Vgl. Ausschussprotokoll und Beschlussprotokoll 13/1312 vom 15. September 2004. Hinzu kommt Folgendes: Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, dass im Veranlagungszeitraum (2001) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben ‑ allein hierauf und nicht auf solche der öffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 ‑ 9 A 1248/92 ‑, a.a.O. ‑ bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet oder bei einer Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes nur Realzinsen erhoben werden dürften, ist nicht ersichtlich. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Kostenarten im Rahmen betriebswirtschaftlicher Grundsätze, wie sie unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW geltenden Ziele im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Ausdruck kommt, ist auch nach neueren Erkenntnissen (weiterhin) nicht unzulässig, weil die damit verbundenen Kostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten werden. Vgl. Gawel, KStZ 1999, 61, 91, der davon ausgeht, dass die isolierte Kostenbetrachtung in der Praxis „überragende Bedeutung“ habe; sowie die in der Fachhochschul- und Universitätsausbildung verwendeten Werke, wie z. B.: Coenenberg, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 5. Aufl. 2003, S. 44 ff.; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2001, S. 194 ff. und 222 ff.; Zimmermann, Grundzüge der Kostenrechnung, 8. Aufl. 2001, S. 34 ff. und 50 ff.; Olfert, Kostenrechnung, 11. Aufl. 1999, S. 113 ff. und 125 ff.; Ebert, Kosten- und Leistungsrechnung, 10. Aufl. 2003, S. 38 ff. und 43 ff.; Macha, Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2003, S. 62 ff., 66 ff.; Heinhold, Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen, 2. Aufl. 2001, S. 119 ff., 140 ff.; siehe auch die inhaltlich im Vergleich zur 19. Auflage unveränderte Darstellung bei Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage 2002, S. 1093 ff. Auch angesichts der seit der grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 ‑ 9 A 1248/92 - (a.a.O.) wiederholt in nachfolgenden Entscheidungen publizierten Senatsauffassung finden sich in den neueren Auflagen der betriebswirtschaftlichen Standardwerke – soweit ersichtlich – keine Aussagen, dass die angewandte Methode zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten unzulässig bzw. verboten sei. Entsprechende in Standardwerken publizierte Lehrmeinungen hat auch der Kläger nicht nachgewiesen. Die vom Kläger beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Der zuvor zitierten grundlegenden Entscheidung des Senats vom 5. August 1994 ‑ 9 A 1248/92 - (a.a.O.) lagen bereits die Aussagen eines eigens eingeholten betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu Grunde. Auf Grund der beim Senat durch die ständige Befassung mit der Materie und durch die Auswertung der zitierten betriebswirtschaftlichen Werke vorhandenen Sachkunde war dieser in der Lage, die zu beurteilenden Fragen selbst zu beantworten. Dieses konnte unter Beachtung der im Ausgangspunkt notwendigen Interpretation des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und der damit verbundenen Ermittlung des gesetzgeberischen Willens durch eine Sichtung der einschlägigen betriebswirtschaftlichen Standardliteratur erfolgen. Vgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei eigener Sachkunde des Gerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom 19. November 1998 - 8 B 148.98 -, Buchholz 310, § 88 VwGO, Nr. 41, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, InfAuslR 1999, 365. Die hier erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht dementsprechend durch die Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschaffen. Eine besondere durch spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche Sachkunde, wie sie etwa für die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit eines konkreten Unternehmens unter kaufmännischen Gesichtspunkten im Einzelfall erforderlich sein mag, war im vorliegenden Fall zur Beantwortung der im Beweisantrag aufgeworfenen Fragen nicht notwendig. Vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, a.a.O. Die demnach im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW als zulässig anzusehende Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem Nominalzins führt ferner weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips noch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf eine etwaige Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit. Ebensowenig verstößt das Gesetzesverständnis des Senats gegen allgemeine juristische Auslegungsgrundsätze, die in Art. 19 Abs. 4 GG verankert sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender Begründung, auf die Bezug genommen wird; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 - a.a.O. b) Der für die kalkulatorischen Zinsen vorgenommene Ansatz in der Bedarfsberechnung von 8 % ist allerdings überhöht. Der unzulässige Mehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze. Für die Bestimmung des Zinssatzes können nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. Insoweit hatte der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O., S. 434, und Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 ‑, zuletzt für das Veranlagungsjahr 1997, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2003 - 9 A 4829/99 ‑ und vom 22. August 2003 ‑ 9 A 4766/99 ‑, als Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % nicht beanstandet. Dieser Ansatz lässt sich der Höhe nach für das Veranlagungsjahr 2001 nicht mehr halten. Legt man - wie im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O., geschehen - die langfristigen Durchschnittsverhältnisse zu Grunde, so zeigt sich, dass der für die Jahre 1952 bis 1992 seinerzeit ermittelte Durchschnittswert für öffentliche Anleihen von 7,5 bis 7,7 % angesichts der weiteren Zinsentwicklung im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2001 nicht mehr angenommen werden kann. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergeben, dass bei der Kalkulationserstellung für 2001 im Jahre 2000 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 1999 ein Durchschnittswert von nur noch 7,11 % anzunehmen ist. Dieser darf nach der Rechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, a.a.O. Den Einwänden des Klägers gegen diese Ermittlung des Zinssatzes kann nicht gefolgt werden. Auf der Grundlage des wertmäßigen Kostenbegriffs werden nicht die – nach dem Gesamtdeckungsprinzip ohnehin nicht zuordnungsfähigen – tatsächlichen Fremdzinsen und Eigenkapitalzinsen, sondern die kalkulatorischen Zinsen angesetzt. Dabei erlaubt das Gesetz ausdrücklich eine „angemessene Verzinsung“ des aufgewandten Kapitals (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW) und gesteht den Gemeinden damit einen Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze im Willkürverbot findet. In der Literatur werden verschiedene Orientierungsgrößen vorgeschlagen, um die Grenzen der Angemessenheit zu konkretisieren. Vgl. zum Ganzen Schmid, KKZ 2006, 229 ff. Gemessen daran sieht der Senat keine Veranlassung, den Beweisanregungen des Klägers nachzugehen. Die Beantwortung der letztlich in § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW wurzelnden Frage nach der Auslegung des Begriffes „angemessene Verzinsung“ ist dem Senat aus eigener Sachkunde möglich. Nach Maßgabe der vorbeschriebenen vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze hätte für das Jahr 2001 ohne Verstoß gegen das Willkürverbot nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu ca. 7,61 % angesetzt werden dürfen. Der hier demnach tatsächlich zu hoch angesetzte Zinssatz (daraus folgt eine Überdeckung von ca. 1.157.940 DM) führt indes selbst bei weiterer Einbeziehung beanstandeter Ansätze nicht zur Überschreitung der für die Gebührenkalkulation vom Senat als maßgebend angesehenen Toleranzgrenze von 3 %. Dies gilt namentlich für den vom Verwaltungsgericht gerügten Versorgungskostenanteil in Höhe von 149.700 DM sowie die Personalkosten für Leitungsorgane in Höhe von 36.000 DM und für die vom Kläger beanstandeten Planungskosten für die Flussrenaturierungen in Höhe von ca. 155.400 DM. Die Summe dieser (etwaigen) Überdeckungen (ca. 1.499.040 DM) liegt im Verhältnis zu den ohne die Überdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten von ca. 72.424.160 DM ersichtlich unter diesem Wert (3 % vom letztgenannten Betrag ergeben 2.172.724,80 DM). Vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung für das Veranlagungsjahr 1997 noch nicht bzw. erstmals durch das Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - (a.a.O.) beanstandeten Ansatzes von 8 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Kalkulationserstellung für das Jahr 2001 durch den Beklagten eine bewusste Kostenüberschreitung - die eine Anwendung der 3 %-Toleranzregel ausschließen würde - erfolgt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen werden Kalkulationen im Nachgang zur zitierten Senatsentscheidung der Zinsentwicklung allerdings Rechnung tragen müssen. 2. Nach dem zuvor Dargestellten konnte der Senat offen lassen, ob die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils sowie der Personalkosten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung eingestellt werden durften. Allerdings spricht Vieles dafür, dass ein Versorgungskostenanteil dem Grunde nach dann ansatzfähig ist, wenn es sich dabei um konkrete Vorsorgeaufwendungen (z.B. Zahlungen an Pensionskassen oder Pensionsrückstellungen) für derzeit in der oder für die Einrichtung tätige Beamte handelt. So auch T. /Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 168. Ob und ggf. in welcher Höhe die hier in Rede stehenden Aufwendungen dem vorgenannten Zweck dienten oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - Zahlungen an (aktuelle) Versorgungsempfänger mit abdeckten, hätte einer näheren Aufklärung bedurft, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage unterbleiben konnte. Im Übrigen spricht auch Vieles dafür, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die anteiligen Personalkosten im Bereich der Führungsämter dem Grunde nach ansatzfähig waren. Der hiergegen angeführten Begründung, es fehle eine Betriebsbezogenheit dieser Kosten, vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 -, VBlBW 1996, 382 ff., sowie Nds. OVG, Urteil vom 4. November - 9 LB 215/02 -, a.a.O., ist entgegen zu halten, dass die in den Führungsämtern erbrachten Tätigkeiten, soweit sie konkret den Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtung zuzuordnen sind, für den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. Auch insoweit dürfte es sich um Kosten handeln, die letztlich über eine verwaltungsinterne Verrechnung der Einrichtung zuzuschreiben sind. Ebenso kann wegen der vorbeschriebenen fehlenden rechtlichen Erheblichkeit offen bleiben, ob die vom Kläger beanstandeten Planungskosten für die Flussrenaturierungen in Höhe von etwa 155.400 DM in die Bedarfsberechnung eingestellt werden durften. 3. Mängel der den Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Satzung sind im Übrigen nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 9 CN 1.01 ‑, NWVBl. 2002, 427, 430. Gemessen daran bestand für den Senat mangels (weiterer) substantiierter klägerischer Einwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels offensichtlicher Fehler kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.