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Beschluss

18 E 274/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0122.18E274.06.00
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Leitsätze

1. Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht.

2. Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. , C. , beigeordnet.

Die Beschwerde des Klägers zu 3. wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. 2. Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. , C. , beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers zu 3. wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Klägers zu 3. bleibt erfolglos, weil er im Gegensatz zu den anderen Klägern keine aktuelle formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und eine solche im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vorgelegt werden soll (§ 166 VwGO i.V.m. §§114, 117 Abs. 2, 4 ZPO). Die übrigen Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Sie können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Klage, die nicht mutwillig erscheint, hat auch mit dem – ausgehend von der Klagebegründung – sinngemäß zu formulierenden Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. April 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. Dezember 2005 zu verpflichten, den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein in diesem Sinne verstandener Klageantrag umfasst hinsichtlich des Klägers zu 4. die Prüfung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass für den hierauf bezogenen von den Klägern in den Vordergrund ihrer Klageschrift gestellten Feststellungsantrag kein Raum verbleibt (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 6. Oktober 2004 – 1 BvR 414/04 -, NJW 2005, 1567 und vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2006 – 18 E 355/06 – und vom 14. Juni 2006 18 E 36/06 -. Hiervon ausgehend sind hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen. Gegenwärtig lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Maßgeblich ist insoweit zunächst einmal hinsichtlich dieser Kläger, ob der jetzt 16 Jahre alte Kläger zu 4., von dem die übrigen Kläger ihre Ansprüche ableiten, aufgrund seiner Erkrankung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit dem hier nur in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die schwierig zu beantwortende Tatsachenfrage, ob dem Kläger zu 4. bei einer Ausreise in die Türkei die notwendige Medikation (finanziell) zugänglich ist. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Kläger zu 4. ununterbrochen der Einnahme von Medikamenten bedarf und er nach Ankunft in der Türkei, dem Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung, jedenfalls ohne die Einnahme des Medikamentes Cystagon oder eines vergleichbaren Medikamentes einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Insoweit ist zwar – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nach den im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. ausführlich wiedergegebenen und unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gewonnenen Erkenntnissen die schwere Erkrankung des Klägers zu 4. in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Allerdings lässt sich nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht die Frage beantworten, ob dem Kläger zu 4. alle erforderlichen Medikamente finanziell zugänglich sind. Sollte das nicht der Fall sein, wäre eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = AuAS 2003, 106. Eine derartige Gefahr ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte dem Kläger zu 4. für einen Übergangszeitraum eine Finanzierung der erforderlichen Medikamente angeboten hat. Maßgeblich ist insoweit, ob infolge einer solchen Hilfsmaßnahme mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. Ob eine solche Prognose getroffen werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich deshalb nicht allgemein beantworten. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 7 UZ 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203. Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche medikamentöse Versorgung des Klägers zu 4. in der Türkei gesichert ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst schon unklar, ob der Kläger zu 4. neben Cystagon ebenso dringend der anderen in der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 12. Januar 2006 aufgeführten Medikamente weiterhin bedarf, wovon es abhängt, ob die Kosten für die Medikamente – was im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegt wird – monatlich ungefähr 672 EUR oder – wie in der ärztlichen Bescheinigung ausgeführt - 4.570 EUR betragen. Hierzu ist weiter aufzuklären, welche Auswirkungen es für den Kläger zu 4. hätte, wenn mit Ausnahme des unstreitig unverzichtbaren Medikamentes Cystagon bzw. eines vergleichbaren Medikamentes die übrigen Medikamente entweder abgesetzt oder gegebenenfalls durch in der Türkei erhältliche preiswertere Medikamente ersetzt würden. Zudem fehlt es an genaueren Erkenntnissen dazu, inwieweit die Familie des Klägers zu 4. bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit oder mit Hilfe ihrer Verwandten die Kosten für die Medikamente aufzubringen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Kläger für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sind, ist der im Widerspruchsbescheid enthaltene Hinweis darauf, es könne von einem solidarischen, die Finanzierung der Medikamente sicher stellenden Familienverband ausgegangen werden, bei bisher vom Beklagten vorausgesetzten monatlichen Kosten von 672 EUR so nicht allein tragfähig. Gründe für ein Abweichen von der "Soll"-Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung ist die im zweiten Satzteil der Norm enthaltene Regelung, nach der eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer – was hier zweifelsfrei zu bejahen ist - wiederholt gegen "entsprechende Mitwirkungspflichten" verstoßen hat, nur auf den im ersten Satzteil des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Sachverhalt der Ausreise in einen Drittstaat und nicht auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten schlechthin (vgl. §§ 48, 49 Abs. 1 AufenthG) anwendbar. Nur hinsichtlich eines Drittstaates ist die Frage einer freiwilligen Ausreise und damit auch eine in diesem Kontext stehende Verletzung der Mitwirkungspflicht, die die Erfüllung der Passpflicht einschließt, bedeutsam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 – 1 C 18/04 -, InfAuslR 2006, 272; Bayer. VGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 19 ZB 06.659 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 -; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 3 11/2006 Nr. 3.2. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, da sich die Bezugnahme "entsprechende Mitwirkungspflichten" sprachlich nur auf die im ersten Satzteil des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen kann. So auch Bayer. VGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 19 ZB 06.659 -. Gesetzessystematische Erwägungen gelangen zu demselben Ergebnis. Es führte zu einem gesetzlichen Wertungswiderspruch, wenn jede Verletzung von Mitwirkungspflichten, also einschließlich der Fälle einer nicht in Betracht kommenden Einreise in einen Drittstaat, auf den Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 2 zweiter Satzteil AufenthG führte. Dann wäre § 5 Abs. 3 AufenthG, nach dem in den Fällen des § 25 Abs. 3 von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 abzusehen ist, praktisch bedeutungslos. Dieses widersinnige Ergebnis wird vermieden, wenn die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Sonderregelung gegenüber § 5 Abs. 3 AufenthG verstanden wird. In diesem Sinne äußern sich auch die Gesetzesmaterialien. Ihnen zufolge soll Satz 2 sicher stellen, dass kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat) möglich und zumutbar ist. Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 79. Gleiches ist schließlich auch Nr. 25.3.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz zu entnehmen. Danach sanktioniert 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht die wiederholte oder gröbliche Verletzung aller Mitwirkungspflichten. Vielmehr muss der Ausländer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt haben, wodurch die Ausreise in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist. In Bezug auf die Kläger zu 1., 2. und 5., die sich ihrerseits nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und demzufolge auch nicht auf die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen können, stellen sich etliche Rechtsfragen, die abschließend zu beantworten nicht Aufgabe des Gerichts im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist und deren Beantwortung möglicherweise von weiterer Sachverhaltsaufklärung abhängt. Es bedarf der Prüfung, ob für den Kläger zu 1. und/oder für die Klägerin zu 2., ein Anspruch des Klägers zu 4. nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugrunde gelegt, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Nach den vorliegenden ärztlichen Erkenntnissen über den Gesundheitszustand des Klägers zu 4. dürfte dieser auf die familiäre Lebenshilfe jedenfalls durch einen Elternteil (noch) angewiesen sein. Unabhängig davon bedarf auch die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Kläger zu 1., 2. und 5. - was im Übrigen auch hinsichtlich des inzwischen volljährigen Klägers zu 3. gilt, über dessen Beschwerde aus den oben genannten Gründen der Sache nach dem Senat eine Entscheidung verwehrt ist - näherer Prüfung. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis u.a. erteilt werden, wenn – was hier nur in Betracht kommt - seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das könnte im Hinblick auf Art. 6 GG der Fall sein, wenn in der Person des Klägers zu 4. Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wobei weiter die Bedeutung des den Familiennachzug regelnden § 29 Abs. 3 AufenthG einer rechtlichen Würdigung bedarf. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2006 – 18 B 1718/06 - und vom 19. Januar 2006 – 17 E 832/04 -. Von der Forderung nach der Sicherung des Lebensunterhaltes (sowie von den weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG) kann die Ausländerbehörde - nach Ermessen - gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG absehen. Eine dahingehende Ermessensentscheidung ist ggf. nachzuholen. Die Beiordnung von Rechtsanwältin I. -Q. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das Beschwerdeverfahren der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. ist gebührenfrei; im Übrigen wird nach billigem Ermessen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.