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Beschluss

16 A 3801/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0119.16A3801.02.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des nicht gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.260,37 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2002 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des nicht gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.260,37 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen, weil sie nicht vorliegen oder schon nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind. Zu Unrecht macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn derartige Zweifel bestehen, was der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. Das trifft vorliegend nicht zu. Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Vorschrift des § 44 BSHG zu eng interpretiert, indem es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Hilfegewährung nach dieser Vorschrift deshalb als nicht gegeben erachtet habe, weil kein Streit über die Zuständigkeit des Beklagten als Sozialleistungsträger für den von der Beigeladenen gegen ihn erhobenen Anspruch bestanden, sondern dieser den Anspruch allein aus materiellen Gründen abgelehnt habe. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, BVerwGE 89, 81 (zu § 44 BSHG) sowie das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 28. November 1974 - V C 18.87 -, BVerwGE 47, 233 (zu § 59 Abs. 1 S. 1 BSHG a.F.), wie auch des beschließenden Senats, vgl. Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, RdLH 2002, 104, dass § 44 BSHG im Tatbestand voraussetzt(e), dass nicht feststeht, ob ein anderer oder welcher andere als der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen hat. Danach behandelt(e) § 44 BSHG den Streit über die Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger, nicht aber in einem weiteren Verständnis den Streit über deren Leistungspflicht nach dem für sie geltenden materiellen Recht. So auch Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 44 Rz. 5; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl. 1985, § 44 Rz. 5; in letzterem Sinne jedoch OVG Berlin, Urteil vom 13. Februar 1986 - 6 B 28.85 -, FEVS 36, 282, 286; ähnlich Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 44 BSHG Rz. 11 (Stand Januar 2002), sowie Meusinger, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 44 Rz. 5 f. Anderes ergibt sich auch aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52, nicht in einem bei geklärten Zuständigkeitsfragen geführten Streit über die Leistungspflicht die Voraussetzungen des § 44 BSHG bejaht. Zum einen befasst sich dieses Urteil mit der hier erörterten Frage nicht und zum anderen bestand ausweislich seines Tatbestandes Unklarheit darüber, ob für die begehrten Rehabilitationsmaßnahmen möglicherweise der Kranken- oder der Rentenversicherungsträger zuständig war. Schon deshalb liegt die von dem Kläger (im Übrigen erst deutlich nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage zu, ob nach § 44 BSHG auch dann vorläufig Hilfe zu gewähren ist, wenn ein Sozialleistungsträger seine Leistungsverpflichtung zwar generell anerkennt, aber im Einzelfall zur Hilfegewährung nicht bereit ist. Nach dem Vorstehenden ist die Frage auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Senats und ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte im verneinenden Sinne zu beantworten. Darüber hinaus kommt ihr eine grundsätzliche, d.h. auf die Fortbildung des Rechts ausgerichtete Bedeutung nicht mehr zu, nachdem § 44 BSHG mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Auch die übrigen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Soweit der Kläger unter Nummer 1 b) und c) seiner Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, bezieht sich sein Vorbringen, wie er selbst erkennt, auf Fragen, die das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen hat, von denen die Richtigkeit der Entscheidung also nicht abhängen kann. Ferner liegen die von dem Kläger angeführten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Er selbst räumt ein, dass sich diese auf weitere vom Verwaltungsgericht offen gelassene Fragen bezögen und nur bestünden, "wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben würde", wozu aber nach dem Vorstehenden keine Veranlassung besteht. Schließlich ist auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben, der darin bestehen soll, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hätte an das (zuständige) Sozialgericht verweisen müssen, damit der Kläger dort seinen Anspruch, gestützt auf die Vorschrift des § 104 SGB X, hätte (weiter) verfolgen können. Mit dieser Verfahrensrüge kann der Kläger schon angesichts der einschlägigen gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen nicht durchdringen. Denn nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) prüft das Rechtsmittelgericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Vor diesem Hintergrund kann mit dem Argument einer angeblich fehlerhaft unterbliebenen Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtszweig nicht die Zulassung der Berufung erstritten werden. Dessen ungeachtet hat das Gericht, das den beschrittenen Rechtsweg für gegeben erachtet, nach § 17 Abs. 2 GVG den Rechtstreit mit Ausnahme von Amtshaftungsansprüchen nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Schließlich liegt der behauptete Verfahrensverstoß aber auch deshalb nicht vor, weil sich die Frage des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nach dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt bemisst und das Verwaltungsgericht vorliegend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat, dass in Streitigkeiten der vorliegenden Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei und dass etwas anderes nur gelten könne, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, auf die das Klagebegehren gestützt werde, "so offensichtlich nicht gegeben" seien, dass kein Bedürfnis für ein klageabweisendes Urteil bestehe. Es deutet nichts darauf hin und ist insbesondere von dem Kläger nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von einer solchen Offensichtlichkeit der Klageabweisung ausgegangen wäre; allein die auf etwa zweieinhalb Seiten ausgeführte Entscheidungsbegründung spricht gegen eine solche Annahme. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO. Zur fehlenden Gerichtskostenfreiheit für das Zulassungsverfahren wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 (5 C 54/02) -, juris, verwiesen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG a.F. sowie § 72 Nr. 1 GKG n.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).