Beschluss
4 B 1191/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.4B1191.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, durch die ihr der Betrieb der in ihrer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte im Zusammenhang mit darauf angebrachten Zusatzgeräten untersagt worden ist. Mit diesen - mit den Geldspielgeräten technisch nicht verbundenen - Zusatzgeräten wurde den Kunden für jedes (auch für das erste) Spiel an einem Geldspielgerät ein Punkt gutgeschrieben und auf einer Kundenkarte abgespeichert. Den Gegenwert von 1 Cent je Punkt konnte der Kunde sich von der Spielhallenaufsicht auszahlen lassen (nach Angaben der Antragstellerin: BIS- Rabattsystem). Das Verwaltungsgericht lehnte das Rechtsschutzgesuch unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 SpielV ab. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine für sie günstige Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Regelung der Vollziehung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280) darf der Aufsteller eines Spielgerätes ... dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Nach § 9 Abs. 2 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes ... dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte ... keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren. Absatz 1 Satz 1 stellt sich gegenüber Absatz 2 insoweit als abschließende Regelung dar, als es um die Gewährung von Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze geht. Diese Regelung hat gegenüber der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (§ 9 Satz 1 SpielV a. F.) keine wesentliche Änderung erfahren. Der Verordnungsgeber hat lediglich durch einen Einschub (insbesondere ... ) anhand von Beispielsfällen präzisiert, was er unter der Gewährung von Vergünstigungen versteht. Es bleibt somit auch weiterhin dabei, dass Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze nur für weitere Spiele", nicht aber beim ersten Spiel verboten sind. Soll diese Regelung nicht ihren Sinn verlieren - für eine solche Absicht des Verordnungsgebers besteht kein Anhaltspunkt -, so kann sich § 9 Abs. 2 SpielV nur mit der Zulässigkeit von Vergünstigungen an Spieler oder potentielle Spieler befassen, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 B 1019/06 -, zur Veröffentlichung bestimmt; in diesem Sinne auch Hahn, in Friauf, GewO, Anhang 1 zu §§ 33 c bis 33 i, § 9 SpielV Rdnr. 8 (Stand: August 2006), die sich nicht auf die Höhe der Einsätze beziehen. Hiervon ausgehend verstößt das von der Antragstellerin eingesetzte Rabattsystem gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Die Antragstellerin gewährt nicht nur für das erste Spiel, sondern auch für Folgespiele Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze, nämlich 1 Cent je Spiel. Zwar kann der Spieler sich diesen Betrag erst nach Beendigung eines Spiels auszahlen lassen; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise erhält er für Folgespiele aber schon zugleich mit dem Einsatz auch den Nachlass von 1 Cent, weil ihm diese Vergünstigung schon bei Beginn des Spiels sicher ist. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 - (PEP-System), NVwZ 2006, 600 zu § 9 Satz 1 SpielV a. F. im Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 214/04 -, GewArch 2005, 252 Tatsachen, die möglicherweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und sind auch von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Vgl. dazu VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 B 21/06 -, GewArch 2006, 389, 390, sowie die darauf ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 7 ME 96/06 -, GewArch 2006, 434. Die Antragstellerin vertritt mit der Beschwerde allerdings die Ansicht, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV erfasse einen Nachlass auf den Einsatz nur dann, wenn er nur dadurch in Anspruch genommen werden kann, dass der Spieler weitere Spiele tätigt". Nachlässe, die unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Spiele gewährt würden, seien - so meint sie - nicht verboten. So auch Odenthal, ZfWG 2006, 286, 289 f.; ähnlich wohl VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 E 2388/06 -, Juris. Diese einschränkende Auslegung, die nur solche Vergünstigungen für unzulässig hält, die ausschließlich für Folgespiele eingesetzt werden können, findet aber schon im Wortlaut der Norm keine Stütze. Insbesondere erlaubt § 9 Abs. 1 SpielV die Gewährung von Vergünstigungen für weitere Spiele nicht etwa dann, wenn eine entsprechende Vergünstigung bereits für das erste Spiel gewährt wird. Er schließt Vergünstigungen für Folgespiele generell aus. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, Beschluss vom 9. Mai 2005 - M 16 S 06.1579 -, Juris, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Verfahren lag ein anderer Sachverhalt als der hier zu beurteilende zu Grunde. Dort ging es um die Zulässigkeit eines Test-Coupons" im Sinne eines Einstiegs-Coupons" in Höhe von 10 Euro, der in einem Wochenblatt in Form einer Anzeige abgedruckt war. Das Verwaltungsgericht hat dabei offen gelassen, ob ein solcher Coupon mit höherem Wert einer Vergütung für weitere Spieltätigkeit vergleichbar sein könnte. Ob der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts München folgen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG; der Senat legt dabei entsprechend seiner Streitwertpraxis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jedes Gerät einen Streitwert von 1000 Euro zu Grunde Der Beschluss ist unanfechtbar.