Beschluss
1 A 3416/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0115.1A3416.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand seit dem Oktober 1967 zuletzt als Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) im Dienst des beklagten Landes. Nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des 30. September 1999 auf seinen Antrag gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes NRW (LRiG) in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Von dem gemäß § 85 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ermittelten maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. wurde ein Minderungssatz von 2,33 v.H. festgesetzt, der sich aus § 85 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) - Reformgesetz 1997 - ergab. Zugrunde gelegt wurde dabei der Minderungsfaktor 1,2 v.H. multipliziert um den Jahresfaktor 1,94 v.H. Letzterer wurde gebildet aus der Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (= 1 Jahr und 340 Tage). Die Kürzung führte bezogen auf die seinerzeitige Höhe der Versorgung zu einem Minderungsbetrag von monatlich 176,40 DM. Wegen der Berechnungen wird hierzu auf die Anlagen zu dem Bescheid vom 8. Oktober 1999 verwiesen. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, er halte Verfassungsrecht für verletzt, da in einen geschützten beamtenrechtlichen Besitzstand eingegriffen worden sei. Es sei zudem unzulässig, die Anzahl der Dienstjahre bei der Kürzung unberücksichtigt zu lassen; er selbst habe 40 Dienstjahre zurückgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1999 wies das LBV diesen Widerspruch zurück und führte hierzu aus: Die Berechnung des Versorgungsabschlags sei nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Wegen des starken Anstiegs der Versorgungslasten infolge der hohen Zahl von Frühpensionierungen solle durch die betreffenden Regelungen dem Trend zum vorzeitigen Ruhestand entgegengewirkt werden. Der Versorgungsabschlag stelle einen Ausgleich für eine längere Bezugsdauer der Pension gegenüber denjenigen dar, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gingen. Die finanzielle Belastung durch den Abschlag sei durch das Regelungsziel gerechtfertigt. Eine Berücksichtigung der geleisteten Dienstjahre sehe das Gesetz nicht vor. Der Kläger hat am 24. Januar 2000 (rechtzeitig) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen stünden mit der Verfassung nicht in Einklang. Durch die Neuregelung des Versorgungsabschlages mit dem Reformgesetz 1997 einerseits und die Anhebung der Antragsruhegrenze durch Landesgesetz vom 10. Februar 1998 andererseits sei relativ kurz vor seiner ursprünglich beabsichtigt gewesenen Pensionierung (zum 30. September 1998) in seinen erworbenen beamtenrechtlichen Besitzstand eingegriffen worden. Er habe bereits im Jahr 1995 insgesamt 35 Dienstjahre zurückgelegt und damit nach den damaligen Regelungen einen Ruhegehaltsanspruch von 75 v.H. erworben gehabt. Diesen hätte er seinerzeit mit der Vollendung des 62. Lebensjahres verwirklichen können. Im Übrigen müsse die Dauer der geleisteten Dienstjahre bei der Abschlagsregelung berücksichtigt werden. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erforderten insoweit Differenzierungen. Mit der Neuregelung des Versorgungsabschlags seien außerdem lediglich fiskalische Belange verfolgt worden. Die vorgebliche Verhinderung von Frühpensionierungen stehe im Gegensatz zu früheren Initiativen der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, Beamte mit 55 bzw. 58 Lebensjahren in den Ruhestand gehen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger seine Argumente u.a. durch Vorlage des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 12. August 1999 sowie eines Auszugs aus der Zeitschrift Das Parlament" vom 13. April 2000 weiter vertieft. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW vom 8. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1999 (richtig: 20. Dezember 1999) zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge ohne Festsetzung eines Versorgungsabschlages nach § 85 Abs. 5 BeamtVG zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen, die Regelungen des Versorgungsabschlags genügten den Anforderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die im Streit stehenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG komme deshalb nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag zugelassene (rechtzeitig eingelegte und begründete) Berufung des Klägers, zu deren Begründung dieser seinen bisherigen Rechtsstandpunkt weiter vertieft und ergänzt. Dabei macht er im Wesentlichen geltend: Auf den sog. Versorgungsabschlag in seiner ursprünglichen, durch Bundesgesetz vom 18. Dezember 1989 geschaffenen Gestalt hätten sich die Betroffenen mit einer angemessenen Vorlaufzeit von 12 Jahren und mehr einstellen und ihre Lebensplanung darauf einrichten können. Die schon erstinstanzlich näher bezeichneten Neuregelungen auf Bundes- und Landesebene aus den Jahren 1997/98 hätten diese Erwartung jedoch gleich mehrfach enttäuscht und hiermit den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in evidenter Weise verletzt. Das gelte jedenfalls für solche Jahrgänge, welche - wie er (der Kläger) - seinerzeit unmittelbar vor dem Erreichen der Antragsaltersgrenze gestanden hätten. Für diese sei die Abschlagsregelung praktisch ohne jede Vorlaufzeit und ohne Rücksicht auf die Lebensplanung vorgezogen worden. Dies sei zudem in eine Phase geschehen, in der Unsicherheit über die konkrete weitere Entwicklung hinsichtlich der (landesgesetzlichen) Antragsaltersgrenze geherrscht habe. Für die vor bzw. ab dem 2. März 1936 geborenen Beamten/Richter hätten sodann wegen der unterschiedlichen Antragsaltersgrenze im Ergebnis auch unterschiedlich hohe Versorgungsabschläge gegolten. Darüber hinaus sei es willkürlich und verstoße gegen das zu den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Leistungsprinzip, wenn die zurückgelegte Lebensarbeitszeit (die ruhegehaltfähige Dienstzeit) für die Höhe der im Wege des Abschlags erfolgenden Kompensation völlig unberücksichtigt bleibe. Ein Beamter/Richter mit nur 35 pensionsfähigen Dienstjahren dürfe nicht mit dem gleichen Abschlag in den Ruhestand treten wie ein solcher mit 40 oder mehr Dienstjahren. Ferner könnten finanzielle Erwägungen in der Regel keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung sein. Dem Trend zu Frühpensionierungen entgegenzuwirken sei ein vorgeschobenes Argument des Gesetzgebers gewesen. Vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Stellenabbaus hätten vorgezogene Pensionierungen vielmehr seinerzeit im Interesse der Landesregierung gelegen, wie etwa die sog. 58-er Regelung belege. Ferner seien auch die Übernahme des Versorgungsabschlags auf das Sterbegeld und die Hinterbliebenenversorgung unreflektiert erfolgt; auch diese Aspekte seien in die Prüfung einzubeziehen. Des Weiteren müsse die beanstandete Maßnahme auch im Zusammenhang mit den dauernden und andauernden Eingriffen in das Versorgungssystem gesehen werden wie etwa der schrittweisen Abschmelzung der Pensionen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001. Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - habe wider Erwarten die mit der Berufungsbegründung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht oder nur unzureichend behandelt und beantwortet. Das gelte insbesondere für das unter Vertrauensschutzaspekten äußerst bedenkliche plötzliche Vorziehen der Abschlagsregelung. Auf diesbezügliche Bedenken habe auch der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 8. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 zu verpflichten, an ihn Versorgungsbezüge ohne Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach § 85 Abs. 5 BeamtVG zu gewähren, gegebenenfalls die Revision zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt es aus: Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Es bestehe im Recht der Versorgung der Beamten und Richter kein striktes Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Zahl der geleisteten Dienstjahre und der Höhe der Versorgung. Die dienstliche Lebensleistung werde im Übrigen auch bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigt. Ferner seien vorliegend das Vertrauensschutzprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Neben den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums komme jenen Prinzipien keine selbständige Bedeutung zu. Einen hergebrachten Vertrauensschutzgrundsatz, der die einmal begründete Erwartung auf eine bestimmte Versorgung gewährleiste, gebe es aber nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Versorgung, die über das hinausgeht, was in den angegriffenen Bescheiden festgesetzt worden ist. Er kann insbesondere nicht verlangen, dass ihm - wie mit dem Antrag begehrt - Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG in der hier anwendbaren Fassung des Reformgesetzes 1997 gewährt werden. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte die Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers in Übereinstimmung mit den seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt und festgesetzt hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, diese Bestimmungen stünden ihrerseits nicht in Einklang mit dem Verfassungsrecht, ist dieser Einschätzung der Rechtslage nicht zu folgen. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, scheidet damit zugleich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus. Die in Anwendung der §§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 85 Abs. 5 BeamtVG zutreffend vorgenommene Minderung des Ruhegehalts um - im Falle des Klägers - 1,2 v.H. pro Jahr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere wird durch die genannten Regelungen weder Art. 33 Abs. 2 und 5 GG noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit dieser verfassungsrechtlich gewährleistet ist, verletzt. Das ist durch zu der Rechtsproblematik bereits vorliegende - nachfolgend näher angeführte - Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts in einem Maße geklärt, dass sich der Senat nicht veranlasst gesehen hat, vor einer Entscheidung in der vorliegenden Sache, wie vom Kläger angeregt, noch den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 797/04 abzuwarten. Namentlich dem - vom Kläger besonders betonten - Umstand, dass die Geltung der ursprünglichen Versorgungsabschlagsregelung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) durch die mit dem Reformgesetz 1997 erfolgte Änderung der in § 85 Abs. 5 BeamtVG enthaltenen Übergangsregelungen, aus der Sicht der Betroffenen möglicherweise unerwartet, um vier Jahre vorgezogen wurde, ist kein Erfolg versprechender Ansatz für eine Verfassungswidrigkeit des Vorgehens des Gesetzgebers zu entnehmen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes liegt nicht vor; ebenso wenig wird gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen. Die vom Kläger beanstandete Regelung über das Vorziehen" der Geltung des Versorgungsabschlags im Rahmen der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG hat nicht - im Sinne echter" Rückwirkung - zu einer Änderung der Rechtslage für einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des betreffenden Änderungsgesetzes geführt. Sie hat vielmehr zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Kläger noch im aktiven Dienst befunden hatte (Februar 1997), ändernd auf die die Beamten- und Richterversorgung betreffende Rechtslage eingewirkt, und zwar - wenn auch bezogen auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen im Rahmen des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses - ausschließlich für die Zukunft. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung, die auch unechte" Rückwirkung genannt wird, ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht. Vgl. BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69 (84), sowie Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NJW 2006, 2469 = DVBl. 2006, 1241 = ZBR 2006, 342. Dabei kann der Bürger - und auch der Beamte bzw. Richter - grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn (derzeit) günstige gesetzliche Regelung (auch in Zukunft) bestehen bleibt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Übrigen für den Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (347); BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 -, RiA 2004, 282, und Urteil vom gleichen Tage - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154, gebietet grundsätzlich nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Auch dem Beamten bzw. Richter wird demgemäß durch den Vertrauensschutzgrundsatz nicht garantiert, dass sich seine Versorgung in jedem Fall ausgehend von der Rechtslage beim Eintritt in das Beamten-/Richterverhältnis oder von einer bestimmten, während des Bestehens dieses Verhältnisses geltenden Rechtlage bemessen wird. Das schließt die Höhe seiner Gesamtversorgung ein. Auch insoweit muss vielmehr grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich diese - auch zu Lasten des Beamten/Richters - noch ändern kann; das gilt zumal für die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes. Gerade bei den notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen muss nämlich der Gesetzgeber die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (301); Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 -, DVBl. 2004, 768, und Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 sowie 2 C 20.03 -, jeweils a.a.O. Auf der anderen Seite darf freilich nicht übersehen werden, dass dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gerade im Bereich des Beamtenversorgungsrechts besondere Bedeutung zukommt. Wegen der schon angesprochenen Langfristigkeit der Altersicherung und der dazu notwendigen (ggf. anderweitigen, privaten) Dispositionen wird nämlich in der Regel ein besonderes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bestehenden gesetzlichen Leistungsregelungen begründet. Dieses vom Gesetzgeber abwägend mit zu berücksichtigende Vertrauen ist aber nicht generell schutzwürdiger als ein hinreichend gewichtiges und begründetes öffentliches Interesse an einer Änderung dieser Regelungen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 76, 256 (356). Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Abwägung des Vertrauens des Klägers in den Fortbestand der vor dem Reformgesetz 1997 für ihn geltenden Rechtslage mit dem öffentlichen Interesse an der Änderung dieser Rechtslage nicht dazu, dass dieses öffentliche Interesse hinter dem Vertrauensschutzinteresse zurücktreten müsste. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der im Streit stehenden Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (Fassung 1997) dem Vertrauensschutz der Betroffenen im Ergebnis in hinreichendem Umfange Rechnung getragen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgenden Umstände, wobei es letztlich keine Bedeutung hat, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Bundesrat in der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme zu einer anderen abwägenden Bewertung gelangt ist. Die hier in Rede stehende gesetzliche Neuregelung" enthält der Sache nach keine (nochmalige) grundlegende Änderung der Struktur des Alterssicherungssystems für Beamte und Richter, auf welches sich die Betroffenen völlig neu hätten einstellen müssen. Vielmehr ist ein durch Bundesgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) bereits eingeführtes Rechtsinstrument, nämlich der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG, allein in einem - wenn auch für die Betroffenen nicht unbedeutenden - Detail noch einmal modifiziert worden. Dabei geht es um das Vorziehen" der zeitlichen Geltung der Abschlagsregelung für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen - und deshalb der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG unterfallenden - Beamten bzw. Richter. Für dieses Vorziehen" der Erstreckung auf die vorhandenen Beamten/Richter um vier Jahre (vom 1. Januar 2002 auf den 1. Januar 1998) gab es für den Gesetzgeber sachlich einleuchtende und zugleich dringliche Gründe. Schon die Einführung des Versorgungszuschlags und auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (BR-Drucks. 780/96) glaubhaft dokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O. Da der beabsichtigte Effekt, den Anreiz von Frühpensionierungen zu mindern, aber nicht sogleich nach Schaffung der Regelung in dem erwarteten Maße eintrat, sah der Gesetzgeber in den Jahren 1996/97 dringenden Handlungsbedarf, insoweit nachzusteuern, um so dem Anstieg der Versorgungslasten noch rechtzeitig entgegenwirken zu können. Hierzu sollte namentlich der Beginn der Regelung auf das Jahr 1998 vorgezogen werden. Vgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks. 13/3994, S. 30, 45 f. Die Begründung des Gesetzgebers erschöpft sich insofern nicht in rein finanziellen Erwägungen, sondern schließt - zumindest konkludent - solche der (rechtzeitigen) mittel- und langfristigen Sicherung des Systems der Altersversorgung der Beamten und Richter als Ganzes ein. Vgl. außerdem BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., S. 302, wo die Sanierung der Staatsfinanzen als eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen und damit zugleich als berücksichtigungsfähiger Belang bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen anerkannt worden ist. Darüber hinaus geht es hier um die nachträgliche Modifizierung einer versorgungsrechtlichen Regelung, welche als solche der Beseitigung eines bisherigen Ungleichgewichts zwischen der Alimentierung des Dienstherrn und der Dienstleistung vorzeitig" aus dem Dienst scheidender Beamter/Richter - und insofern anerkanntermaßen einem dem System der Altersversorgung immanenten Zweck - dient. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O. Derartige systemimmanente Gründe des öffentlichen Interesses sind prinzipiell geeignet, dem Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen bezogen auf eine Kürzung bzw. nachteilige Neuregelung ihrer Versorgungsbezüge durchgreifend entgegengehalten zu werden. Auch hinsichtlich der konkreten gesetzgeberischen Maßnahme bestehen keine Zweifel, dass mit ihr dem Anreiz, sich für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu entscheiden, deutlich zeitnäher und damit zugleich effektiver entgegengewirkt werden kann, als es bei der ursprünglichen großzügigeren Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG a.F. der Fall gewesen wäre. Soweit der Kläger die vom Bundesgesetzgeber angeführten Gründe für lediglich vorgeschoben" hält, vermag der Senat hierfür eine tragfähige Grundlage nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass dem Bundesgesetzgeber schwerlich unter Hinweis auf eine Maßnahme der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein in der Sache des Zurückdrängens von Frühpensionierungen inkonsequentes Verhalten vorgehalten werden kann, zeigt doch jedenfalls beispielhaft auch die vom Kläger beklagte Verschiebung der sog. Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr, die zum 1. März 1998 in Kraft getreten ist, gewisse Initiativen des Landes (wie zuvor schon des Bundes) in die betreffende Richtung. Die seinerzeit fortdauernde Anwendung der sog. 58-er Regelung in Nordrhein-Westfalen mag dabei nicht ganz ins Bild passen, sie löste aber jedenfalls unmittelbar keine (zusätzlichen) vorzeitigen Versorgungslasten aus. Es handelte sich vielmehr um eine Sonderurlaubsregelung unter Zahlung von 70 % der Besoldung, damit Bedienstete auf diese Weise (namentlich bei Personalüberhängen) die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, d. h. in der Regel bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze, überbrücken konnten. Durch die im Rahmen des § 85 Abs. 5 BeamtVG in der Fassung des Reformgesetzes 1997 beibehaltene zeitliche Staffelung des Erreichens der vollen Höhe (3,6 v.H.) des Versorgungsabschlags in sechs jährlichen Stufen (zwischen 0,6 v.H. und 3,6 v.H.) hat der Gesetzgeber im Übrigen gewährleistet, dass die Versorgungsabschlagsregelung - auch nach ihrem Vorziehen" um vier Jahre - ältere Beamte/Richter nicht in kürzester Zeit in vollem Umfang, sondern diejenigen, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand gestanden haben, nur in vergleichsweise geringerem Umfang trifft. Dies trägt nicht nur dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, sondern führt zugleich dazu, dass den Betroffenen je nach dem Grad der Schwere bzw. Unmittelbarkeit ihrer Betroffenheit mehr Zeit zum Disponieren geblieben und hierdurch in gewissem, im Ergebnis (noch) ausreichendem Umfang auch der Vertrauensschutzgrundsatz abwägend berücksichtigt worden ist. Darauf, dass der Gesetzgeber ursprünglich die Einbeziehung älterer Beamter/Richter deutlich großzügiger geregelt hatte, kommt es für die Frage, ob die nunmehr in Kraft befindliche Regelung verfassungskonform ist, nicht an. Wollte der Kläger die ihn treffende, im Rahmen der angeführten gesetzlichen Staffelung noch vergleichsweise geringe Belastung hinsichtlich eines Abschlags vom Ruhegehalt nicht hinnehmen, so hätte er es im Übrigen selbst in der Hand gehabt, eine Minderung seiner Versorgung dadurch zu vermeiden, dass er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Dienst verblieb. Davon hat er indes in Kenntnis der Regelung keinen Gebrauch gemacht. Des Weiteren führt die vom Kläger beanstandete Neuregelung auch nicht zu erkennbaren sonstigen unzumutbaren Belastungen. Das betrifft namentlich die Höhe der Gesamtalimentation. Mit Blick darauf, dass der Kläger als Richter am Oberlandesgericht a.D. der Besoldungsgruppe R 2 - jeweils bezogen auf Oktober 1999 - Versorgungsbezüge von (brutto) 7.394,45 DM erhalten hat, von denen der streitige Abschlag mit 176,40 DM nur ca. 2,5 % ausgemacht hat, ergibt sich kein näher zu verfolgender Anhalt dafür, dass als Folge der streitgegenständlichen Maßnahme die Untergrenze der amtsangemessenen Alimentation unterschritten sein könnte. Nachfolgende weitere Einschnitte" des Gesetzgebers in die Höhe des Versorgungsanspruchs können in diesem Zusammenhang (noch) nicht mit berücksichtigt werden. Soweit der Kläger schließlich als (angeblich) zusätzlich vertrauensschutzauslösenden Umstand darauf abhebt, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Änderung des § 85 Abs. 5 BeamtVG der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die sog. Antragsaltersgrenze nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW bzw. nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LRiG NRW von zuvor 62 Jahren auf 63 Jahre angehoben hat, vgl. Art. I Nr. 11 des 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, GV NRW S. 134) und dazu Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 45 Rn. 7, lässt sich auch in Zusammenschau hiermit ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt des Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht mit Erfolg herleiten. Zwar hat jene zusätzliche Gesetzesänderung mittelbar dazu geführt, dass der Kläger - weil er erst ein Jahr später als ursprünglich geplant in den Ruhestand versetzt werden konnte - wegen der zeitlichen Staffelung der Vomhundertsätze in § 85 Abs. 5 BeamtVG auch beim Versorgungsabschlag Nachteile erlitten hat. Dies ist aber eine zwangsläufige Folge des Umstandes, dass die genannte Staffelung der Höhe des Versorgungsabschlags ihrerseits - systemgerecht - an den Zeitpunkt anknüpft, in welchem der Beamte die besondere Altersgrenze jeweils erreicht. Verschiebt sich dieser Zeitpunkt gemessen am Inkrafttreten der Neuregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG weiter nach hinten, so haben die Betroffenen bis zu ihrem Ruhestand prinzipiell mehr Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, und ist ihr Vertrauen dementsprechend bei typisierender Betrachtung weniger schutzwürdig als das Vertrauen solcher Beamten/Richter, deren Ruhestand schon ein Jahr früher beginnt. Mit einem Fortbestand der früheren, für ihn günstigeren Antragsaltersgrenze durfte der Kläger im Übrigen nicht sicher rechnen. Dass er selbst im vorliegenden Verfahren auf die Unsicherheiten hingewiesen hat, die in den Jahren 1997/98 in diesem Zusammenhang über die weitere Entwicklung bestanden hätten, bekräftigt dies nur. Zudem war auch für die Bundesbeamten bereits seit dem 1. Juli 1997 die entsprechende Antragsaltersgrenze auf 63 Jahre angehoben worden (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG in der Fassung des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322). Weiterhin verstoßen die Vorschriften der §§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG auch nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Namentlich wird das zu diesen Grundsätzen zählende Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch verletzt, dass die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsabschlag nicht danach differenzieren, wie viele Jahre Dienstzeit der Beamte/Richter im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand konkret abgeleistet hat. Zwar verlangt das angesprochene verfassungsrechtliche Leistungsprinzip (allgemein), dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GG fordert mithin, dass sich neben der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens auch die Zahl der Dienstjahre in den Ruhestandbezügen widerspiegelt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seite 322, und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Seite 286. Die Länge der Dienstzeit bleibt aber hier ungeachtet des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG und seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung - als ein maßgeblicher Faktor - Teil der Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. Dies gewährleistet bereits der Umstand, dass sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in Anwendung des § 14 Abs. 1 BeamtVG der maßgebliche Ruhegehaltssatz bestimmt, der wiederum wesentlichen Einfluss auf die endgültige Höhe des von Dienstherrn zu zahlenden Ruhegehalts hat. Der Versorgungsabschlag ändert an der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Faktoren nichts, sondern führt lediglich zu einer gewissen Verminderung des sich aus den genannten Berechnungsfaktoren ergebenden (End-)Betrages. Das Leistungsprinzip verlangt dagegen nicht zwingend, dass jeder einzelne Berechnungsschritt der dem Beamten/Richter zustehenden Versorgung sich an der Länge der konkret abgeleisteten Dienstzeit orientieren müsste. Es steht vielmehr in Konkordanz zum Lebenszeitprinzip, welches - ebenso wie das Alimentationsprinzip - nicht an eine exakt in Jahren zu bemessende Dienstzeit anknüpft, sondern vielmehr daran, dass der Beamte/Richter (grundsätzlich) sein gesamtes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bestimmten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seiten 323 f., 332 f., und Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, DÖV 2005, 781 = RiA 2005, 189 = DÖD 2006, 30. Mit Blick darauf bestehen grundsätzlich weder gegen die Festlegung eines nach einer bestimmten Dienstzeit erreichten Versorgungshöchstsatzes (der u.U. von weniger Dienstjahren als den im Einzelfall tatsächlich geleisteten Jahren ausgeht) verfassungsrechtliche Bedenken, noch ist der Gesetzgeber daran gehindert, das Gleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung - wie mit dem Versorgungsabschlag geschehen - typisierend auch danach zu bemessen, ob ein Beamter/Richter bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (und insofern dem Lebenszeitprinzip entsprechend) Dienst verrichtet oder aber - bezogen auf diese Grenze - vorzeitig" in den Ruhestand tritt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass Beamte/Richter mit 40 und mehr Dienstjahren bezogen auf den Versorgungsabschlag nicht stärker geschont werden als solche, die schon nach deutlich weniger Dienstjahren von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Mit Blick auf die Geltung des Höchstruhegehaltssatzes für alle Betroffenen bestehen zwischen den beiden Gruppen nämlich keine Unterschiede, die eine differenzierende Behandlung bei der Anwendung des Versorgungsabschlags gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O.; im Ergebnis auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O. Soweit der Kläger letztlich am Rande noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bezogen auf die Hinterbliebenenversorgung anspricht, muss hierauf im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht eingegangen werden, weil dies für die Rechtmäßigkeit der im Fall des Klägers konkret angegriffenen Versorgungsfestsetzungsbescheide keine erkennbare Bedeutung hat. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Anwendung der in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen auf die Hinterbliebenenversorgung würde - wegen offensichtlich bestehender Teilbarkeit - keine Auswirkungen auf die (zuvor festgestellte) Verfassungsmäßigkeit ihrer Anwendung auf den Kläger haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür bestehenden Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG, § 71 Abs. 3 DRiG nicht gegeben sind. Von daher ist kein Raum, die dahingehende, vom Kläger im Antrag zu 2. formulierte Anregung aufzugreifen. Die Streitwertfestsetzung beruht - in Anwendung der Grundsätze des sog. beamtenrechtlichen Teilstatus - auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG in der hier nach Maßgabe des § 72 Nr. 1 GKG n.F. noch anwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Auch für den zweiten Rechtszug war danach der 26-fache Monatsbetrag der Versorgungsdifferenz zugrunde zu legen.