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Beschluss

8 A 2956/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0110.8A2956.06.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Klage angefochtene, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geltende Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, nicht durchgreifend in Frage. Soweit das Vorbringen dazu, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht gesichert sei, dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, stellt es die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage. a) Die Kläger gehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon aus, dass in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten sind. Auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren erstellten Schallimmissionsprognose der C. V. GmbH von Juli 2001 mit Nachträgen von Oktober 2001 und Oktober 2002 bestehen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an dem Wohnhaus der Kläger eingehalten werden, wenn die dem angefochtenen Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen beachtet werden. Gemäß Nebenbestimmung 19 des Genehmigungsbescheids vom 18. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2003 sind die Schallimmissions- und Schattenwurfprognose der C. V: GmbH vom Juli 2001 und die Nachträge vom Oktober 2001 und vom Oktober 2002 Bestandteil der Baugenehmigung und zu beachten. Ergänzend ist in Nebenbestimmung 20 geregelt, dass der von der genehmigten Windkraftanlage, einer Enron TW 1,5 sl, einschließlich der Vorbelastung verursachte Beurteilungspegel an bestimmten Immissionsaufpunkten, darunter das ca. 396 m von der streitbefangenen Anlage entfernte Haus der Kläger (IP Q), tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten darf. Die auf diese Weise in den streitbefangenen Genehmigungsbescheid einbezogene Immissionsprognose beruht auf dem eine vergleichbare Anlage betreffenden Messbericht der L. D. F. vom 23. Juli 2001 (Messbericht Nr. 25574-1.003), nach dem eine nach den Vorgaben der TA Lärm relevante Tonhaltigkeit jedenfalls in einem mehr als 300 m entfernten Bereich nicht feststellbar ist (vgl. insbes. S. 16, 24, 31 und 38 des Messberichts), und gelangt unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags zu der Aussage, dass der nächtliche Immissionsrichtwert am Haus der Kläger mit 40,3 dB(A) sicher unterschritten wird. Die fachliche Plausibilität der Prognose ist im Genehmigungsverfahren vom Beklagten unter Hinzuziehung des Staatlichen Umweltamtes Herten im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 = NVwZ 2003, 756, geprüft worden. Nach der im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 dargelegten Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes ist der in der Prognose berücksichtigte Sicherheitszuschlag von 4,37 dB(A) sogar sehr großzügig bemessen. Dies zugrunde gelegt haben die Kläger bereits nicht dargelegt, dass die ergänzende Berücksichtigung eines Zuschlags wegen Tonhaltigkeit überhaupt zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes führen würde. Denn nach den vorliegenden Berichten, die selbst für den Nahbereich nur eine Tonhaltigkeit von 2 dB(A) ausweisen, kommt lediglich ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) in Betracht (vgl. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm), der nicht zur Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Richtwerts führen würde. Unabhängig davon wird die Richtigkeit der Prognose nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Tonhaltigkeitszuschlag nicht in die Berechnung eingeflossen ist. Mit Blick auf die Nebenbestimmung 19 messen der Beklagte und die Beigeladene dem Genehmigungsbescheid den - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - Inhalt bei, dass nur ein Betrieb der Anlage, der insbesondere am Haus der Kläger keine tonhaltigen Geräuschimmissionen verursacht, von der Genehmigung gedeckt ist, so dass bei Auftreten von tonhaltigen Geräuschen die zuständige Behörde zum Einschreiten befugt ist. Mit dieser Auslegung des konkreten Genehmigungsbescheids einschließlich der diesem beigefügten Nebenbestimmungen, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht außer Betracht bleiben können, setzen sich die Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander. Davon ausgehend ist die Rüge, die Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht deshalb, weil - wie die Kläger geltend machen - Anlagen des betreffenden Typs regelmäßig oder häufig tonhaltige Geräusche verursachen. Der diesbezügliche Vortrag lässt nicht darauf schließen, dass die Genehmigung einer nicht tonhaltigen Anlage dieses Typs in sich widersprüchlich und auf die Verwirklichung eines nicht realisierbaren Vorhabens gerichtet wäre. Zwar steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass eine Tonhaltigkeit bei Anlagen des Typs Enron TW 1,5 sl (jetzt: GE 1,5 sl) durchaus auftreten kann. Die Kläger machen aber selbst nicht geltend, dass die Anlagen dieses Typs stets und unausweichlich derartige Geräusche verursachen. Wie dem Senat aus dem von den Klägern zitierten Verfahren 8 A 1931/05 (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2006) bekannt ist und im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wird, ist eine Nachbesserung durch Austausch des Getriebes aber möglich. Dadurch kann erreicht werden, dass tonhaltige Geräusche nicht mehr auftreten. Da nach dem so verstandenen Inhalt der angefochtenen Genehmigung nur ein Betrieb der Anlage genehmigungskonform ist, der bei den Klägern keine tonhaltigen Geräuscheinwirkungen verursacht, kommt es auf die im Zulassungsverfahren erörterten Fragen, ob der Beklagte bei Erlass der Genehmigung Anlass hatte, von einer Tonhaltigkeit der Anlage auszugehen, und ob in Bezug auf die Tonhaltigkeit der Anlage der Erkenntnisstand bei Genehmigungserteilung, bei Erlass des Widerspruchsbescheids oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich ist, nicht an. b) Die Richtigkeit der Prognose wird auch nicht durch die Rüge in Frage gestellt, dass diese die "Besonderheiten der Schallausbreitung hochliegender Emissionsquellen" nicht in die Berechnung eingestellt habe. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf den Aufsatz von Piorr und Hillen (Landesumweltamt NRW) mit dem Titel "Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen". Der Aufsatz beruht auf einer Simulation, deren Verifikation die Autoren selbst als dringend geboten ansehen. Den Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der meteorologischen Auswirkungen auf die Schallausbreitung die bisher ermittelten Prognosewerte für Entfernungen ab 600 m um mehr als 3 dB(A) zu korrigieren sein könnten. Das Wohngebäude der Kläger ist aber nur ca. 396 m vom Standort der Windkraftanlage entfernt. Ausgehend von der hier prognostizierten Immissionsbelastung von 40,3 dB(A) kommt eine Überschreitung des Richtwerts von 45 dB(A) danach nicht ernstlich in Betracht. c) Mit dem nicht näher substantiierten Vortrag, eine Impulshaltigkeit dieses Anlagentyps sei nicht auszuschließen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund ebenfalls nicht dargelegt. Auch insoweit haben sich die Kläger nicht damit auseinander gesetzt, dass die in die angefochtene Genehmigung einbezogene Prognose auf der Annahme beruht, dass eine Impulshaltigkeit des Anlagengeräuschs nicht zu erwarten ist. d) Die Rüge, eine auf Referenzmessungen beruhende Prognose reiche nicht aus, erforderlich sei vielmehr eine Abnahmemessung, reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aus. Sie berücksichtigt nicht die Nebenbestimmung 21 des Genehmigungsbescheids, wonach sich das Staatliche Umweltamt vorbehalten hat, nach Inbetriebnahme der Anlage einen messtechnischen Nachweis zu fordern, dass die Immissionswerte an den festgelegten Immissionsorten eingehalten werden. e) Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Immissionsrichtwerte am Haus der Kläger eingehalten werden, kommt es auf die im Zulassungsverfahren ferner angesprochene Frage, ob eine notwendige Immissionsminderung um mehr als 4 dB(A) durch einen leistungsreduzierten Betrieb oder ausschließlich durch ein Nachtbetriebsverbot erreicht werden kann, nicht an. 2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine entscheidungserheblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die von den Klägern aufgeworfenen Fragen entweder in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich oder ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren zu beantworten. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Selbst wenn mit den Ausführungen zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung tonhaltiger Windkraftanlagengeräusche eine Frage, die im vorgenannten Sinne grundsätzlich klärungsfähig ist, dem Darlegungserfordernis entsprechend bezeichnet sein sollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die angesprochene Problematik im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des der Genehmigung zugrunde gelegten schalltechnischen Gutachtens und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung nur einen Betrieb der Anlage erlaube, der keine tonhaltigen Geräusche verursache, entscheidungserheblich wäre. 4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es der schriftsätzlichen Beweisanregung der Kläger, die Mitarbeiter des Landesumweltamtes Q. und I. als Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, nicht nachgekommen ist, und lediglich eine telefonische Auskunft der Mitarbeiterin des Staatlichen Umweltamtes Frau B. eingeholt hat. Die insoweit erhobene "Anhörungsrüge" zielt bei sachgerechter Würdigung (vgl. § 88 VwGO) darauf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt aber voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger haben in Kenntnis des Umstands, dass die von ihnen als Sachverständige benannten Personen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen waren, und in Kenntnis des in das Verfahren eingeführten Inhalts des Telefonats des Einzelrichters mit Frau B. in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Eine Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf eine etwaige Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil es darauf nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auslegung der Genehmigung nicht ankam. b) Die Rüge der Kläger, das rechtliche Gehör sei ihnen dadurch versagt worden, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen teilweise übergangen habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f., m.w.N. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, a.a.O., m.w.N. Dies zugrunde gelegt spricht allerdings Einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger, die von der streitbefangenen Windkraftanlage ausgehenden Emissionen beeinträchtigten den Reitbetrieb, insbesondere die Nutzung der auf ihrem Grundstück legal errichteten Reithalle, unzumutbar, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist weder im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt noch in den Entscheidungsgründen gewürdigt worden. Diesbezügliche Ausführungen erübrigten sich auch nicht ohne weiteres. Allein der Umstand, dass die Kläger zu der geltend gemachten Empfindlichkeit von Pferden gegenüber in der Nähe befindlichen Windkraftanlagen entgegen ihrer schriftsätzlichen Ankündigung vom 13. April 2004 im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ergänzend vorgetragen haben, lässt nicht den Schluss zu, dass sie eine Beeinträchtigung des Reitbetriebs nicht mehr geltend machen wollten. Die Gehörsrüge führt aber deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Zwar ist die Gehörsrüge schon dann begründet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 124 Rn. 223. Die Darlegungen der Kläger genügen jedoch diesen Anforderungen nicht. Im Zulassungsverfahren haben sie sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch angesprochenen Beeinträchtigungen durch Schattenschlag nicht mehr berufen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigungen durch die von der Windkraftanlage verursachten Geräusche unzumutbar sein könnten, sind nicht ansatzweise erkennbar. Die Entfernung zwischen der Windkraftanlage und der Reithalle der Kläger ist um etwa 50 m geringer als die Entfernung zwischen der Windkraftanlage und dem Wohnhaus der Kläger, für das die Schallprognose - bei einem Abstand von ca. 396 m - einen Immissionswert von 40,3 dB(A) ermittelt hat. Dieser Wert unterschreitet den Lärmpegel, der Bewohnern des Außenbereichs tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zumutbar ist, um immerhin fast 20 dB(A). Auch unter Berücksichtigung des geringeren Abstands ist ohne weiteres auszuschließen, dass die Geräuschbelastung an der Reithalle über 60 dB(A) liegt. Auf den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) kommt es in Bezug auf den Reitbetrieb ersichtlich nicht an. Der gegenüber der tagsüber zumutbaren Lärmbelästigung herabgesetzte nächtliche Richtwert dient dem Schutz der Nachtruhe; dieses Schutzes bedarf eine Reithalle nicht. Es spricht auch nichts dafür, dass die Reithalle überhaupt in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr genutzt würde; derartiges haben die darlegungspflichtigen Kläger nicht vorgetragen. Der Hinweis der Kläger, dass Pferde Fluchttiere seien und über ein empfindliches Gehör verfügen, führt nicht weiter. Er lässt nicht ansatzweise darauf schließen, dass die Nutzung einer Reithalle im Außenbereich einen erheblich höheren Lärmschutzanspruch beanspruchen könnte als die Nutzung von Wohngebäuden. Auf die auch insoweit angeführte Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs kommt es aus den bereits dargelegten Gründen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (n.F.), da das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG). Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für die Kläger in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) mit 15.000,- EUR. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).