Beschluss
7 B 2466/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0104.7B2466.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Juli 2006 nur in Betracht kommt, wenn das Interesse des Antragstellers daran, ein Gebrauchmachen von der erteilten Baugenehmigung einstweilen zu verhindern, das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Dies wäre der Fall, wenn durch die Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert werden würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustands für den Antragsteller als Nachbarn unzumutbar wäre. Gemessen hieran gibt das Beschwerdevorbringen nichts dafür her, entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Widerspruch des Antragstellers und eine ggf. nachfolgende Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben werden. Aus einer von der Beschwerde - erneut - betonten offensichtlichen Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 59441/02 "Östlich J.---straße in L. - X. " der Stadt L. , der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegt, ließen sich eventuelle nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers - und nur auf eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Nachbarn kommt es für den Erfolg eines baurechtlichen Nachbarwiderspruchs bzw. einer Nachbarklage an - nicht herleiten. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben - bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans - gegen die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung verstößt. Einen Gebietsgewährleistungsanspruch des Inhalts, dass der außerhalb eines festgesetzten Baugebiets - hier: "Baugebiet für einen Gartenbaubetrieb (Handelsgärtnerei)" - ansässige Nachbar einen unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen bestehenden Anspruch auf Wahrung eben dieser Festsetzung hat, gibt es nicht. Der in der Rechtsprechung anerkannte sog. Gebietsgewährleistungsanspruch - vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 - greift nur innerhalb eben des festgesetzten Gebiets, so dass hier dahinstehen kann, ob die Grundsätze zum Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragbar sind, bei der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB ein spezielles, von den Gebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO abweichendes Baugebiet festgesetzt ist. In Betracht kommen hier nachbarliche Abwehrrechte ersichtlich nur insoweit, als sich das strittige Vorhaben dem Antragsteller gegenüber unter dem in der Beschwerde erneut angesprochenen Aspekt der Lärmimmissionen als unzumutbar und damit rücksichtslos erweist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass Maßstab für die Zulässigkeit eines gewerblichen Vorhabens unter Lärmgesichtspunkten die TA Lärm ist. Dass das strittige Vorhaben dem Antragsteller gegenüber die Anforderungen der TA Lärm nicht wahrt, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Näher in den Blick zu nehmen sind insoweit allenfalls die dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrsgeräusche, die sowohl von den Fahrzeugen der Kunden des Betriebs als auch den betrieblichen Anlieferungen namentlich mit Lastkraftwagen ausgehen. Insoweit gibt Nr. 7.4 der TA Lärm vor, dass Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen sind. Dafür, dass nennenswerte anderweitige betriebsbedingte Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, ist auch nicht ansatzweise etwas dargetan oder sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, in welcher Größenordnung mit betriebsbedingten Fahrzeuggeräuschen in diesem Sinne am Grundstück des Antragstellers zu rechnen ist, sind allerdings von der Beschwerde nicht dargetan. Sie ergeben sich auch sonst nicht aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über das Baugenehmigungsverfahren. Eine gutachterliche Ermittlung der Schallleistungspegel, die von der Nutzung des für den Betrieb der Beigeladenen genehmigten Parkplatzes mit insgesamt 54 Stellplätzen und der unmittelbar nördlich dieser Stellplatzanlage genehmigten Anlieferung ausgehen, ist nicht erfolgt. Auch lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, welcher Schutzmaßstab dem Grundstück des Antragstellers zukommt, wobei nach Aktenlage wohl der eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets näher in Betracht zu ziehen sein dürfte. Andererseits spricht aber auch nichts dafür, dass bei den hier gegebenen Abständen am Wohngrundstück des Antragstellers solche dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnenden Lärmimmissionen zu erwarten sind, die nach der TA Lärm unzumutbar sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Da für das Vorhaben der Beigeladenen kein Nachtbetrieb genehmigt ist, kommt es nur auf die Tagwerte an. Diese betragen bei dem Schutzmaßstab eines reinen Wohngebiets als über den Tag gemittelte Beurteilungspegel 50 dB (A) und bei dem eines allgemeinen Wohngebiets 55 dB(A). Dass solche Werte an dem Grundstück des Antragstellers überschritten werden, das rd. 70 m von der Anlieferung und der - vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen - noch dahinter liegenden Stellplatzanlage entfernt ist, liegt jedenfalls nicht nahe. Hierfür sprechen insbesondere die Aussagen der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegeben Parkplatzlärmstudie (5. Auflage 2006), die allgemein als fachlich geeignet zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist. Vgl. etwa zur 4. Auflage 2003 der Parkplatzlärmstudie: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2006 - 7 B 1223/06 -, JURIS-Dokumentation und Urteil vom 28. November 2005 - 10 D 76/03.NE -, JURIS-Dokumentaion sowie auch Nr. 7.1 der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" Ausgabe Juli 2002. Nach den Darstellungen in Tabelle 36 dieser Studie wurden die von einem Einkaufsmarkt mit 44 Stellplätzen ausgehenden Immissionen an Immissionspunkten in 5 bzw. 8 m Entfernung von der Stellplatzanlage mit Werten um 60 dB (A) ermittelt. Im vorliegenden Fall mag der Wert des Beurteilungspegels in einem vergleichbaren Abstand angesichts der etwas höheren Stellplatzzahl und einiger zusätzlich zu berücksichtigender Lkw-Anlieferungen um einige dB (A) höher liegen. Hinsichtlich der am Grundstück des Antragstellers zu erwartenden Immissionen ist jedoch weiter davon auszugehen, dass nach den in Nr. 4.1.1 der DIN 18005 dargelegten allgemeinen Erkenntnissen über die Schallausbreitung bei Punktschallquellen - als eine solche dürfte die hier in Rede stehende Stellplatzanlage nach den in Nr. 4.1.1 der DIN 18005 dargelegten Kriterien noch gewertet werden können - bis etwa 200 m Abstand die Pegelabnahme etwa 6 dB (A) je Abstandsverdoppelung beträgt. Angesichts dessen liegt hier eher fern, dass die am Grundstück des Antragstellers zu erwartenden Immissionen am Tag einen Beurteilungspegel von mehr als 55 oder auch nur 50 dB (A) betragen werden. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht und im Anschluss daran auch von der Beschwerde in den Vordergrund der Betrachtung gestellten auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Fahrgeräusche auf den Straßen, namentlich der J.--- straße , scheidet eine Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Beigeladenen bewirkten Veränderungen aus. Auch insoweit ist Nr. 7.4 der TA Lärm maßgeblich. Hiernach sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück nur unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich mit der Folge, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung im Rahmen des Möglichen zu treffen sind. Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind, dass - sie [d.h. die Geräusche des auf An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen] den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich einer zu erwartenden Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A). Eine solche Erhöhung setzt - wenn sonst keine Veränderungen am Verkehrsweg selbst etwa durch Achsverschiebungen oder die Neuanlage signalgesteuerter Knotenpunkte vorgenommen werden - voraus, dass die Schallenergie, mithin das Verkehrsaufkommen, verdoppelt wird. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 290. Von einer solchen Verdoppelung des Verkehrsaufkommens, d.h. einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der J.---straße um weitere 4.000 Pkw am Tag, kann hier keine Rede sein. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht an. Ebenso wenig ist überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Betriebsgeschehen ausgehenden Lärmimmissionen am Grundstück des Antragstellers die im Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf "kurzzeitige Geräuschspitzen" angesprochene Zumutbarkeitsschwelle für Spitzenpegel überschreiten werden. Insoweit dürfen nach Nr. 6.1 der TA Lärm kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag den Immissionsrichtwert nicht um mehr als 30 dB (A) überschreiten, mithin in einem allgemeinen Wohngebieten nicht über 85 dB (A) und in einem reinen Wohngebiet nicht über 80 dB (A) liegen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass - jedenfalls bei Fahrzeugen, die nicht in jeder Hinsicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen - das Entspannungsgeräusch einer Lkw-Bremse mit Spitzenpegeln bis zu 110 dB (A) anzusetzen ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, JURIS- Dokumentation. Auch insoweit ist die erhebliche Abnahme des Pegels an dem auch von der Anlieferung noch rd. 70 m entfernten Grundstück des Antragstellers zu berücksichtigen. Hierfür lässt sich dem Bild 1 der DIN 18005 eine Minderung um etwa 45 dB (A) entnehmen, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass selbst solche Spitzenpegel am Grundstück des Antragstellers nach der TA Lärm lediglich noch zumutbare Werte von weit unter 80 dB (A) erreichen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass - sollte sich bei exakter Berechnung eine Überschreitung des noch zumutbaren Spitzenpegelwerts ergeben - im laufenden Widerspruchs- und ggf. anschließenden Klageverfahren durchaus noch Korrekturen der Baugenehmigung möglich erscheinen, etwa durch Anordnung einer nach Norden, auch zum Grundstück des Antragstellers hin ausgerichteten (teilweisen) Abschirmung der Lkw-Anlieferung. Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird, geht die unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsstellers aus. Ihm sind die Auswirkungen eines eventuellen Betriebs des Vorhabens der Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass das Grundstück des Antragstellers bereits derzeit namentlich durch die Verkehrsbelastung auf der J.--- straße lärmmäßig vorbelastet ist, die nach der aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesbaren aktuellen Bebauungssituation jedenfalls von Süden her weitgehend unmittelbar auf das Grundstück einwirkt. Diese Verkehrsbelastung liegt nach den vorliegenden Erkenntnissen in Bereichen von etwa 4.000 Pkw pro Tag. Zwar wird sich diese Verkehrsbelastung bei der Inbetriebnahme des Vorhabens der Beigeladenen in gewissem Umfang erhöhen. Ob diese Erhöhung in der Tat die nach der verkehrsfachlichen Begutachtung I. (Bl. 2.37 ff der Beiakte Heft 3), die der Baugenehmigung zugrunde liegt, nur zu erwartende Größenordnung von bis zu 125 Pkw-Einheiten in 24 Stunden (Bl. 19 der Begutachtung I. ) haben wird, kann letztlich dahinstehen. Unrealistisch ist jedenfalls die Annahme des Antragstellers (S. 4 der Antragsschrift vom 10. Oktober 2006), dass betriebsbedingt "mindestens 1.000 Pkw pro Tag" zusätzlich auf der J.---straße zu erwarten sind, denn es liegt fern, dass alle rd. 50 Stellplätze des Vorhabens über 10 Stunden am Tag jede halbe Stunde neu belegt werden. Hinzu kommt, dass die den Betrieb der Beigeladenen aufsuchenden Kunden ersichtlich nicht ausschließlich über die J.---straße von Norden anfahren und nach Norden wieder abfahren werden, sondern dass ein erheblicher Teil den vom Betrieb nach Süden führenden Abschnitt der J.---straße und die Überführung über die Bundesautobahn A 1 im Zuge der K.--------straße nutzen werden. Damit ist allenfalls eine solche auf das Grundstück des Antragstellers einwirkende Zusatzbelastung der J.---straße zu erwarten, die nur einen Bruchteil des vorhandenen Verkehrsaufkommens beträgt. Diese Vorbelastung ist zudem - vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen - dem eigentlichen, nach den vorstehenden Ausführungen gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm dem Betrieb nur zuzurechnenden Lärmgeschehen gleichsam vorgelagert. Eine nach alledem nur geringfügige Zusatzbelastung des Verkehrsaufkommens, dessen auf das Grundstück des Antragsstellers einwirkende Immissionen deutlich über den zu erwartenden betriebsbedingten Immissionen liegen, ist dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten, denn mit gewissen Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf den an sein Grundstück angrenzenden bzw. in dessen Nähe verlaufenden öffentlichen Straßen muss der Antragsteller jederzeit rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).