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Beschluss

7 B 2530/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.7B2530.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 28.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 28.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Dezember 2006 und dem - per Fax am 20. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 , auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vollstreckung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2002, mit der dieser unter Androhung eines Zwangsgelds von 50.000,-- Euro dem Antragsteller aufgegeben hat, das Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 27, Flurstück 27 "ersatzlos zu entfernen", durch die mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ausgesprochene Festsetzung des in der Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsgelds von 50.000,-- Euro und Androhung der Ersatzvornahme. Diese Ordnungsverfügung kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden. In dem gegen die Ordnungsverfügung beim Verwaltungsgericht Arnsberg geführten Klageverfahren 4 K 782/03 hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16. Januar 2004 den Beteiligten "zur Beilegung des Rechtsstreits folgende Vereinbarung" vorgeschlagen: "Der Beklagte wird aus der streitigen Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Bauantrag des Klägers betreffend die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wohn- und Betriebsgebäude vom 14. April 2003 nicht vollstrecken. Die Parteien werden den Ausgang des Verwaltungsverfahrens bzw. eines etwaigen nachfolgenden Klageverfahrens bzgl. des oben genannten Bauantrages für das Schicksal der streitigen Ordnungsverfügung in der Weise anerkennen, dass der Beklagte entweder die Ordnungsverfügung aufhebt oder der Kläger die Ordnungsverfügung akzeptiert. Die Parteien erklären den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt." Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 dem "vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt". Der seinerzeitige Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 "dem Gericht mitgeteilt, dass der Vergleich von Klägerseite akzeptiert wird". Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Februar 2004 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens 4 K 782/03 entschieden. Der vorerwähnte Bauantrag des Klägers vom 14. April 2003 war, nachdem er vom Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Juni 2003 abgelehnt worden war und der Antragsteller erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Arnsberg geführten Verfahrens 4 K 616/04. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 27. April 2006 - 7 A 1338/05 - abgelehnt. Steht hiernach rechtskräftig fest, dass dem Antragsteller die mit Bauantrag vom 14. April 2003 beantragte Baugenehmigung nicht zu erteilen ist, kann der Antragsgegner die Vollstreckung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 durchführen. Zwischen den Beteiligten ist, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, zwar kein den Anforderungen des § 106 VwGO gerecht werdender gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Sie haben jedoch eine außergerichtliche Vereinbarung zur Beendigung des Rechtsstreits getroffen. Auf diese sind in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 = NJW 2002, 1137 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben ist die in der Vereinbarung enthaltene Erklärung des Antragstellers, dass er - je nach dem Ausgang des Verwaltungs- und Klageverfahrens bezüglich des Bauantrags vom 14. April 2003 - "die Ordnungsverfügung akzeptiert", dahin zu verstehen, dass er bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens bezüglich des Bauantrags vom 14. April 2003 die Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 als für ihn nicht mehr angreifbar hinnimmt. Diese Erklärung korrespondiert mit der Erklärung des Antragsgegners, dass dieser für den Fall eines für ihn - den Antragsgegner - ungünstigen Ausgang des Verfahrens bezüglich des Bauantrags vom 14. April 2003 die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 zugesagt hat. Der Kläger irrt, wenn er meint, der anlässlich des Verfahrens 4 K 616/04 getroffenen Vereinbarung sei zu entnehmen, dass es nach einem für ihn ungünstigen Ausgang dieses Verfahrens noch einer weiteren Erklärung bedürfe, dass er die Ordnungsverfügung akzeptiere. Die Vereinbarung diente nach ihrem objektiven Inhalt dazu, für die Dauer des Verfahrens 4 K 616/04 eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung auszuschließen und - je nach dem Ausgang des Verfahrens - die Durchführung der Vollstreckung zu ermöglichen oder sie durch Aufhebung der Ordnungsverfügung unmöglich zu machen. Auch für ein Fehlen der weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 durch Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds von 50.000,-- Euro gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Der Einwand der Beschwerde, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 mit der in ihr enthaltenen Zwangsgeldandrohung, geht fehl. Allerdings ist die Androhung eines Zwangsmittels gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW zuzustellen. Das ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Das Empfangsbekenntnis für die an den Antragsteller persönlich gerichtete Ordnungsverfügung ist zwar nicht vom Antragsteller persönlich unterzeichnet worden, sondern mit Datum vom 17. Oktober 2002 von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. , der sich mit Schreiben vom 11. November 2002 sodann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Antragstellers für diesen bestellt und Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung eingelegt hat. In dieser Situation ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass Herr Rechtsanwalt Dr. M1. bereits am 17. Oktober 2002 vom Antragsteller bevollmächtigt worden war. Der von der Beschwerde betonte Umstand, dass die dem Antragsgegner vorgelegte schriftliche Vollmachtsurkunde auf den 29. Oktober 2002 datiert ist, besagt nicht, dass das Bevollmächtigungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass das Bevollmächtigungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt Dr. M1. erst nach dem 17. Oktober 2002 begründet worden ist. Im Übrigen wäre es - mit dem Verwaltungsgericht - jedenfalls als rechtsmissbräuchlich zu werten, dass sich der Antragsteller nunmehr unter den hier gegebenen Umständen auf das Nichtvorliegen einer Bevollmächtigung für die Zustellung der Ordnungsverfügung beruft. Die Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller mit der anlässlich des Gerichtsverfahrens 4 K 616/04 getroffenen Vereinbarung - wie dargelegt - objektiv erklärt hat, er nehme die Ordnungsverfügung bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens bezüglich des Bauantrags vom 14. April 2004 als nicht mehr angreifbar hin. Wenn er der in dieser Verfügung getroffenen Beseitigungsanordnung nicht selbst nachkommt, muss er mit weiteren effektiven Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners rechnen. Mit ihren Hinweisen auf eine bezüglich "des früheren Forstdienstgehöftes" erteilte "Nutzungsänderungsgenehmigung" verkennt die Beschwerde, dass der vorliegende Sachverhalt keineswegs mit früher erteilten Nutzungsänderungsgenehmigungen vergleichbar ist. Der Antragsteller hat nicht etwa lediglich ein im Außenbereich vorhandenes Gebäude umgenutzt. Wie das umfangreiche bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Lichtbildmaterial (insbes. Bl. 49 ff. und 60 ff. der Beiakte Heft 1) belegt, hat der Antragsteller vielmehr das vorhanden gewesene Gebäude eigenmächtig und damit auf eigenes Risiko durch ein neues, im Wesentlichen fertiggestelltes Wohnhaus ersetzt. Die mit der Beseitigung dieses Schwarzbaus verbundenen finanziellen Belastungen hat sich der Antragsteller daher selbst zuzuschreiben. Ob ein Vertrauen des Antragstellers auf die "heute noch weit verbreitete landläufige Auffassung, dass man ein Gebäude, für das einmal eine Baugenehmigung erteilt worden ist, im Rahmen des Bestandsschutzes auf den Grundmauern wieder aufbauen kann", auf falschen Auskünften der insoweit im Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 ausdrücklich angesprochenen "Forstverwaltung" beruhte, ist unerheblich. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, sich bei der für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Dienststelle zu erkundigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).