Beschluss
7 B 2193/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.7B2193.06.00
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Tenor
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der mit Schriftsatz vom 30. November 2006 hilfsweise gestellte Antrag der Antragsteller, "eine mündliche Verhandlung anzusetzen", war abzulehnen. Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren nur mögliche summarische Prüfung, die aus der Natur des Verfahrens folgende Eilbedürftigkeit der Sache und den umfänglichen schriftsätzlichen Sachvortrag der Beteiligten, der eine das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abschließende Sachentscheidung auch ohne mündliche Verhandlung vor dem Senat ermöglicht, ist es sachgerecht, im schriftlichen Verfahren durch Beschluss über die Beschwerde zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag ist zulässig. Der im Beschwerdeverfahren zu prüfende Antrag bedarf der Auslegung. Erstinstanzlich haben die Antragsteller schriftsätzlich beantragt, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen." Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, es gehe um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2006, haben die Antragsteller keine Einwände erhoben; die Auslegung war sachgerecht. Mit diesem Begehren müsste der Antrag der Antragsteller nunmehr allerdings bereits mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden, denn das Bauvorhaben der Beigeladenen soll nicht mehr auf Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 in ihrer Ursprungsfassung, sondern nunmehr in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 12. Oktober 2006 errichtet werden. Dennoch haben die Antragsteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt, sondern durch Stellung eines Sachantrags (die Beschwerde zurückzuweisen) zum Ausdruck gebracht, sich im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Ergänzungsbescheides wenden zu wollen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die von den Antragstellern vertretene Meinung bestätigt, der Senat sei für die Entscheidung gar nicht (mehr) zuständig, vielmehr sei das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung ist bei der gegebenen Sachlage jedoch allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich der von den Antragstellern verfolgte Antrag auf den Ergänzungsbescheid erstrecken soll. Die in der Fortsetzung des Verfahrens der Sache nach liegende, auf den Ergänzungsbescheid bezogene Antragserweiterung ist auch sachdienlich. Über den im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern demnach sinngemäß verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 12. Oktober 2006 anzuordnen, entscheidet der Senat, da er eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht für sachgemäß hält (vgl. § 130 VwGO). Die Zurückverweisung würde zu einer dem Charakter des Verfahrens nicht angemessenen weiteren Verzögerung führen, die nicht durch überwiegende Interessen der Antragsteller geboten ist; die Antragsteller haben schon nicht substantiiert dargelegt, welche Gesichtspunkte sie dem Verwaltungsgericht vortragen wollten, die nicht auch in dem Verfahren vor dem Senat angemessene Berücksichtigung finden würden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 stellt in der Fassung des "Ergänzungsbescheides" vom 12. Oktober 2006 den maßgebenden Streitgegenstand dar, obwohl der "Ergänzungsbescheid" vom Antragsgegner erst im Beschwerdeverfahren erteilt worden ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin dahin ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, um dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts den Boden zu entziehen. Auch insoweit entscheidet sich allein nach materiellem Recht, ob die selbst geschaffene Tatsache im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -; Schoch u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, Stand April 2006, § 146 Rdnr. 13 c; Sodan u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 146 Rdnr. 81 f. Das materielle Recht lässt die antragsgemäße "Ergänzung" einer Baugenehmigung zu. Den Antragstellern ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Ergänzung der Sache nach um eine Änderung der Baugenehmigung handelt, wie sich schon daraus ergibt, dass von der Baugenehmigung in der Ursprungsfassung umfasste Bauvorlagen nicht mehr ergänzt, sondern "ersetzt" worden sind (vgl. S. 1 des Ergänzungsbescheides, wonach die Betriebsbeschreibung vom 26. Juni 2006 durch die Betriebsbeschreibung vom 12. Oktober 2006 ersetzt worden ist). Die Schlussfolgerung der Antragsteller, mit dem Ergänzungsbescheid sei die ursprüngliche Baugenehmigung nicht nur ergänzt, sondern aufgehoben worden, ist jedoch unzutreffend. Der Ergänzungsbescheid ergibt bei isolierter Betrachtung keinen Sinn und ist - wie sich schon aus dem Wort "Ergänzung" ergibt - auch nicht als selbständige Baugenehmigung gewollt. Beispielsweise sind eine Vielzahl der das Bauvorhaben der Beigeladenen bestimmenden Bauvorlagen nur von der Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 umfasst, auf die der Ergänzungsbescheid deshalb Bezug nimmt. Die einvernehmlich mit dem Bauherrn erfolgte Änderung der Baugenehmigung durch den Ergänzungsbescheid lässt das materielle Baurecht zu. Weshalb der "Kontext einer Genehmigung, die auch dem Drittschutz verpflichtet ist", Änderungen einer Baugenehmigung ausschließen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Änderung der Baugenehmigung ist gerade erfolgt, um (vom Verwaltungsgericht dargelegte) Bedenken auszuräumen, ob die Baugenehmigung mit Rechten Dritter vereinbar ist. Sollten die Änderungen der Baugenehmigung zu einer auch aus Sicht des Nachbarn insgesamt rechtmäßigen Baugenehmigung führen, kann er das Verfahren für erledigt erklären. Die Antragsteller haben von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern halten durch ihren Sachantrag, die Beschwerde zurückzuweisen, an ihrem Begehren fest. Allerdings ist dann, wenn die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragenen Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung wegen der im Beschwerdeverfahren geänderten Sachlage zutreffend sind, der Beschwerde nicht allein aus diesem Grunde zu entsprechen. Vielmehr ist das Beschwerdegericht dann berechtigt und verpflichtet, das Antragsbegehren auch unter Aspekten zu prüfen, die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt worden sind bzw. nicht berücksichtigt werden konnten. Der auch von Verfassungs wegen gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es dann, wenn die Beschwerde fristgerecht zutreffende Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebracht hat, die weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben auszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n. F. anzuwenden wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 zur Errichtung eines Ausstellungsgebäudes mit Werkstattbereich und Parkdeck auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 4, Flurstücke 1432, 1429 und 1435 verletzt in der Fassung, die sie durch den Ergänzungsbescheid vom 12. Oktober 2006 erhalten hat, nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Bedenken (ob die Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 hinsichtlich solcher Merkmale des Vorhabens unbestimmt ist, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragsteller auszuschließen) hat der Antragsgegner durch den die Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 ergänzenden Bescheid vom 12. Oktober 2006 ausgeräumt. Auf den Vortrag der Antragsteller ist anzumerken, dass der Senat für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgeht, dass Käufer und Werkstattkunden des genehmigten Autohauses nicht in beliebigem Umfang "ihren Weg über den Wohnnahbereich (finden)" dürfen. Da das Vorhaben über eine eigene Zufahrtsführung von Osten erschlossen wird, wäre ein "beliebiger" Zu- und Abfahrtsverkehr im Wohnnahbereich nur dann zu erwarten, wenn nördlich des Autohauses eine Zufahrt angelegt werden sollte, die zur Aufnahme eines solchen Verkehrs bestimmt ist oder entsprechend genutzt werden kann. Eine solche Zufahrt sieht die Baugenehmigung nicht vor. Der von der Baugenehmigung umfasste Lageplan ist im Wesentlichen auf die Darstellung der Verhältnisse des Vorhabengrundstücks beschränkt. Bei diesen Gegebenheiten legt der Senat der Entscheidung den mit der früheren Grundstückseigentümerin, der T. Ost Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, im Jahre 2005 geschlossenen städtebaulichen Vertrag zugrunde, der diese verpflichtet, nördlich der geplanten Autohäuser eine private Erschließungsanlage anzulegen, die jedoch nicht dem Kundenverkehr, sondern ausschließlich der Anlieferung durch die Autotransporter, Müllfahrzeuge, Kleinteilanlieferung sowie sonstige Fahrzeuge zur Ver- und Entsorgung dienen soll (vgl. § 3 Abs. 3 des Vertrags). Mittels eines geeigneten Systems (z. B. Schranke oder Beschilderung) hat sich die Vorhabenträgerin verpflichtet sicherzustellen, dass dort nur diese (von Osten kommenden) Anliefer- und Versorgungsverkehre direkt auf die Grundstücksbereiche zwischen den Autohäusern und den Grundstücken der Antragsteller einfahren können. Gemäß § 9 des städtebaulichen Vertrages hat sich die Vorhabenträgerin verpflichtet, die Vertragsverpflichtungen auf den Erwerber zu übertragen. Dass sich die Beigeladene nicht entsprechend verpflichtet hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Im Übrigen ist Bestandteil der Bauvorlagen zum Ergänzungsbescheid vom 12. Oktober 2006 die schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. aus Oktober 2006. Dass das Gutachten die auf dem Grundstück der Beigeladenen auch nördlich des Autohauses zu erwartenden Verkehrsbewegungen in unzutreffenden Größenordnungen berücksichtigt hätte, lässt sich dem Inhalt der Akten bei summarischer Prüfung nicht entnehmen. Den vom Verwaltungsgericht dargelegten Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Baugenehmigung dem lärmrelevanten Geschehen hinreichend Rechnung trägt, ist durch den Ergänzungsbescheid genügt. Beispielhaft sei hierzu auf die Nebenbestimmungen 1006 und 1007 des Ergänzungsbescheides hingewiesen, mit denen sichergestellt wird, dass die Räume der Werkstatt und der "Direktannahme" mit Ausnahme der zum Befahren bzw. Verlassen dieser Bereiche erforderlichen Zeitspanne geschlossen bleiben. Nach summarischer Prüfung verletzt die Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 12. Oktober 2006 auch keine vom Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigten nachbarschützenden Rechte des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben der Beigeladenen steht in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Br 197 - "Autozentrum nördlich T. Ost" -. Von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich auszugehen, es sei denn, der Bebauungsplan wäre offensichtlich unwirksam. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann entgegen der Annahme der Antragsteller keine Rede sein. Die Antragsteller meinen, das für "die Neugestaltung der B 1 ... eingeleitete Planfeststellungsverfahren sei führend", was bedeute, dass es die Wirkung einer (das Bebauungsplangebiet erfassenden) Veränderungssperre habe. In der Tat dürfen Bundesfernstraßen nur geändert werden, wenn der (entsprechende) Plan vorher festgestellt ist (vgl. § 17 Abs. 1 FStrG) und dürfen von der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zur ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (vgl. § 9 a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Jedoch kann die oberste Landesstraßenbaubehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. § 9 a Abs. 5 FStrG). Eine solche Ausnahme hat der zuständige Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Bescheid vom 18. Juni 2006 erteilt. Mit ihren Ausführungen zum gewerblichen Charakter der im Bebauungsplangebiet zulässigen Autohäuser und zu einer auf Grundlage des Bebauungsplans (angeblich) entstehenden Gemengelage zwischen dem Wohngebiet "T1. Siedlung" (dem das Grundstück der Antragsteller zugehört) und den Sondergebieten "Autohäuser" wollen die Antragsteller der Sache nach wohl vortragen, es sei mit der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG nicht vereinbar, neben einem reinen Wohngebiet ein derartiges Sondergebiet festzusetzen. Jedenfalls sei die Festsetzung der beiden Gebietsarten unter Berücksichtigung der konkreten Betroffenheiten abwägungsfehlerhaft. Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich jedoch auch aus diesen Erwägungen nicht, wobei der Senat zugunsten der Antragsteller in diesem Zusammenhang einmal davon ausgeht, dass die durch den Bebauungsplan Br 197 festgesetzten Sondergebiete "Autohäuser" einem Gewerbegebiet vergleichbar sind. Dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinanderliegend geplant werden. Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Bestimmung ist jedoch keine Planungsschranke in dem Sinne zu entnehmen, eine Gemeinde dürfe es schon nicht zum Gegenstand ihrer abwägenden Entscheidung machen, ob nicht insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten und der möglichen Immissionsschutzmaßnahmen ein an ein Gewerbegebiet angrenzendes Wohngebiet festgesetzt werden kann. Vielmehr ist § 50 BImSchG eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde vorgibt, bei der Planung eines neu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- oder Industriegebiets die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 -, Juris. Verlangt ist von der Gemeinde allerdings, dass sie durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden muss. Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte bauplanerische Festsetzungen zulässig, mit denen schädlichen Umwelteinwirkungen begegnet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 - und vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04 -, BRS 67 Nr. 33 = ZfBR 2005, 71. Dementsprechend hat der Rat der Stadt E. gestützt auf schalltechnische Berechnungen (vgl. die Bebauungsplangründung, Gliederungsnummer 8.4) detaillierte Festsetzungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) in den Bebauungsplan aufgenommen, und zwar unter Berücksichtigung der "T1. Siedlung" als reines Wohngebiet (vgl. auch hierzu Nr. 8.4 der Bebauungsplanbegründung). Zudem hat der Rat der Antragsgegnerin nicht ein reines Gewerbegebiet festgesetzt, sondern Sondergebiete, die einer spezifischen Nutzung zugeordnet sind, für deren Anordnung entlang einer stark befahrenen Bundesstraße ein durchaus plausibles städtebauliches Interesse besteht. Schließlich ist der Planbereich auf Grundlage der vormaligen Fassung des Flächennutzungsplans planerisch dahingehend vorbelastet gewesen, dass mit der Entwicklung von Verwaltungs- und Büronutzung zu rechnen war, denn der Flächennutzungsplan hat jedenfalls noch Ende 2004 für den Bereich des Bebauungsplans Br 197 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Büro und Verwaltung dargestellt. Demgemäß konnten die Bewohner der "T1. Siedlung" nicht damit rechnen, dass der überplante Bereich auf Dauer baulich ungenutzt bleibt. Vielmehr war mit einer Nutzung zu rechnen, die zumindest mit einigem Verkehrsaufkommen verbunden sein konnte (Verwaltungs- und Büronutzung). Die Anordnung des Bebauungsplangebiets südlich des (faktischen) reinen Wohngebiets "T1. Siedlung" und nördlich der B 1 ist auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller führen insoweit an, ihnen stünde ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, der in der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei, aber hätte berücksichtigt werden müssen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gewährt einen gegebenenfalls abwägungserheblichen Schutz gegenüber der Zulassung gebietsfremder Nutzungen jedoch nur innerhalb des (faktischen) Baugebiets, dem ein Baugrundstück angehört, nicht jedoch gegenüber einer solchen baulichen Entwicklung, die sich - wie hier - außerhalb des eigenen Gebiets vollzieht. Schon gar nicht führt der Bebauungsplan dazu, dass aus der "T1. Siedlung" nunmehr ein Mischgebiet würde; der Bebauungsplan Br 197 lässt den baurechtlichen Gebietscharakter der "T1. Siedlung" unberührt und bestimmt lediglich die zulässigen baulichen Nutzungen im Planbereich. Ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht der Antragsteller kann sich bei dieser Sachlage, der die Wirksamkeit des Bebauungsplans Br 197 zugrunde liegt, allenfalls dann ergeben, wenn das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vorauszuschicken ist, dass auf das von § 15 Abs. 1 BauNVO umfasste Gebot der Rücksichtnahme nicht abzustellen ist, soweit der durch das Vorhaben betroffene Belang in der die Bebauungsplanfestsetzungen tragenden Abwägung aufgegangen ist. Nur wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Ausdruck planerischer Zurückhaltung weniger konkret sind, bleibt für die im Bebauungsplangebiet zulässigen Vorhaben ein durch den Bebauungsplan nicht abgewogener Gestaltungsspielraum und damit auch Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 4; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188. Jedoch ergibt sich auch hieraus zugunsten der Antragsteller nichts. Gegenstand der den Bebauungsplan Br 197 tragenden Abwägung war insbesondere auch die immissionsverträgliche Nutzung der geplanten Autohäuser gerade in Bezug auf die Bewohner des nördlich angrenzenden reinen Wohngebiets. Der Abwägung kann nicht entgegengehalten werden, die erforderlichen "Abstandflächen" seien nicht beachtet worden. Die Antragsteller wollen mit ihrem dahingehenden Vortrag offenbar nicht auf die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen abheben, die zweifelsfrei eingehalten sind, sondern auf den sog. Abstandserlass, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2. April 1998 - V B 5 - 8804.25.1 -, MBl 1998, 744, der sich mit Abständen zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung befasst. Der Abstandserlass schließt jedoch nicht aus, lässt es vielmehr zu, im Wege der Einzelfallbetrachtung namentlich unter Verwertung entsprechender Gutachten für den Einzelfall von anderen Abstandsanforderungen auszugehen (vgl. Nr. 2.4.2.1 b des Abstanderlasses). Hierauf hat der Rat der Stadt E. in seiner Stellungnahme zu den in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen bereits zutreffend hingewiesen. Gegenstand der Abwägung des Rates der Stadt E. war auch die Frage, welche Rolle "Abgasimmissionen" für das Plangebiet haben. Er hat ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 19) fachliche Stellungnahmen zu lufthygienischen Belangen des Ingenieurbüros M. vom 29. April 2005 und 1. Juli 2005 eingeholt. Dass die Stellungnahmen an offensichtlichen Mängeln leiden würden, behaupten die Antragsteller nicht. Keine abschließende Abwägung hat der Rat allerdings zur Frage vorgenommen, ob Lichtimmissionen der Vorhaben "Autohäuser" zu Beeinträchtigungen der Antragsteller oder anderer Nachbarn im Norden des Plangebiets führen könnten, die nicht hinzunehmen sind. Er hat in seiner Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Anregungen vielmehr darauf abgestellt, die genannten Aspekte zur Raumaufhellung als auch zur befürchteten Blendwirkung könnten bei Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht exakt bestimmt werden und würden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft (vgl. S. 32 der Vorlage zur Sitzung des Rats der Stadt E. vom 16. Februar 2006, Drucks. Nr. 04218-06 vom 9. Januar 2006). Dass die von den Antragstellern angesprochenen Lichtimmissionen jedoch ein Ausmaß erreichen würden, das als unzumutbar im Sinne des von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebots der Rücksichtnahme anzunehmen sein könnte, ist unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Bewertung kommen nach den einschlägigen fachlichen Orientierungshilfen (Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen vom 13. September 2000, MBl. 2000, 1283) namentlich die Aspekte der Aufhellung insbesondere von Wohnräumen und Außenwohnbereichen sowie der Blendung in Betracht. Vgl. zur Anwendbarkeit der Richtlinie für die Zumutbarkeitsbewertung: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 - 7 B 217/05 -. Die danach für die wesentlichen Aspekte des Betriebs des Autohofes im Baugenehmigungsverfahren erforderliche Bewertung der Lichtimmissionen ist jedoch vom Antragsgegner vorgenommen worden. Mit der Bedingung 5008 zur Baugenehmigung vom 30. Juni 2005 ist der Beigeladenen aufgegeben worden, die Beleuchtungsanlagen auf den Freiflächen und die Raumbeleuchtung in den Gebäuden entsprechend dem genannten Erlass auszuwählen und zu installieren. In den Bauvorlagen zum Ergänzungsbescheid vom 12. Oktober 2006 heißt es hierzu ergänzend in der "Anlage zur Betriebsbeschreibung" unter Ziffer 7.2 zum Thema "Licht", dass nach Durchführung der Baumaßnahme der Nachweis (der richtlinienkonformen Ausführung) durch eine Bestätigungsmessung erbracht werde. Allerdings stellt weder die Betriebsbeschreibung noch die Nebenbestimmung 5008 auf die Lichtimmissionen ab, die von Kraftfahrzeugen ausgehen können, die sich auf dem Betriebsgelände bewegen. Denn Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Erlasses (vgl. Nr. 2 Abs. 2). Eine den Antragstellern nicht zumutbare Belastung mit Lichtimmissionen hält der Senat dennoch für unwahrscheinlich. Zwischen den Verkehrsflächen des Autohofs und dem Grundstück der Antragsteller ist eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 3 m zu errichten. Die Lärmschutzwand wird unmittelbarer Blendwirkung durch Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen entgegenstehen. Soweit oberhalb des Erdgeschosses des Autohauses Parkflächen für Kraftfahrzeuge (namentlich zum Verkauf bereitstehender Gebrauchtwagen) an- bzw. abgefahren werden können, sind die entsprechenden Stellflächen bzw. Zufahrtsrampen mit Seitenverkleidungen versehen, die zwar die entsprechenden Parkebenen nicht vollständig abschließen, aber eine Blendwirkung ebenfalls ausschließen dürften. Es ist ferner nicht wahrscheinlich, dass der Betrieb des Ausstellungsgebäudes mit Werkstatt und Parkdeck hinsichtlich seiner konkreten, insoweit nicht durch den Bebauungsplan Br 197 abschließend abgewogenen Ausgestaltung zu einer den Antragstellern nicht zumutbaren Lärmbelästigung führen wird. Das Planungsbüro für Lärmschutz B. hat eine detaillierte schalltechnische Untersuchung aus Oktober 2006 vorgelegt, die der Antragsgegner durch den Ergänzungsbescheid vom 12. Oktober 2006 zum bindenden Bestandteil der Baugenehmigung gemacht hat. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass (auch) am Haus der Antragsteller die Beurteilungspegel der TA Lärm - und die TA Lärm gibt jedenfalls eine grundsätzlich geeignete Orientierungshilfe für die Bewertung der Zumutbarkeit gewerblicher Geräusche - für ein reines Wohngebiet dann eingehalten werden, wenn im Einzelnen konkret benannte bauliche, betriebliche und organisatorische Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Vorgaben des Gutachtens sind zusätzlich in Bedingungen und Auflagen des Ergänzungsbescheides eingeflossen. Gegen die Eignung der Auflagen, einen nachbarverträglichen Betrieb des Autohauses sicherzustellen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragsteller behaupten, das Gutachten beruhe "auf Prämissen, die das OVG Münster durch Urteil vom 16. Dezember 2005 im Hinblick auf den B-Plan Lü 148 - T2.-----weg - verworfen hat (Az. 7 D 48/04.NE)". Welche entscheidungserheblichen "Prämissen" die Antragsteller mit diesem Vortrag in Bezug nehmen wollen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Antragsteller verweisen ferner "in Bezug auf die Lärmkomponente ... auf die Urteile zum Q. N. (Urteil vom 7.12.2000 zu 7a D 60/99.NE (BRS 63 Nr. 34)) und zum Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) 'Mehrzweckhalle J. I. (Urteil vom 7.11.2005 zu 10 D 76/03.NE)". Was sie den Urteilen für im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Erkenntnisse entnehmen wollen, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf welchen nachbarrechtserheblichen Umstand die Antragsteller mit der im Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 angesprochenen Unterscheidung zwischen "sekundären Wirkungen" (von Auflagen und Bedingungen einer Baugenehmigung) einerseits und einer "primären Systemimmanenz" andererseits abheben wollen, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Antragsteller konkret mit dem von der Baugenehmigung umfassten Schallschutzgutachten auseinandersetzen, gehen ihre Erwägungen fehl. Das Gutachten geht nicht von einem Tag- und Nachtbetrieb aus, sondern von den genehmigten Betriebszeiten zwischen 6.30 Uhr und 21.30 Uhr (vgl. Gutachten S. 25); die Nachtzeit wird gemäß Nr. 6.2 TA Lärm zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr angenommen. Wie unter Ziffer 9 der Betriebsbeschreibung festgelegt ist, ist an Sonn- und Feiertagen nur ein Ausstellungsbetrieb zulässig, der jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erhebliche Belastung der Antragsteller erwarten lässt, da an diesen Tagen "die nördliche Auffahrt auf das Grundstück mittels Sperrpfosten zu hindern ist" (vgl. Seite 3 der Anlage zur Betriebsbeschreibung). Eine Spitzenpegelüberschreitung weist das Gutachten (S. 23) unter Berücksichtigung der zu errichtenden Lärmschutzwand nicht nach. Die Bedingungen des Gutachters beruhen nicht auf der Berücksichtigung nur des Vorhabens des Beigeladenen. In die Berechnungen sind vielmehr bereits alle drei Autohäuser eingestellt, die im Bebauungsplan errichtet werden können (S. 4 des Gutachtens). Soweit die Antragsteller schließlich befürchten, "die Zu- und Abfahrten (würden) weitere Zeitkontingente verbrauchen, so dass von einer betriebsbedingten Störung von zumindest 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr auszugehen" sei, berücksichtigen sie nicht, dass die Nutzung der nördlichen Betriebsflächen durch Kfz-Verkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (auch werktags) ausgeschlossen ist (vgl. die Auflagen 1012 und 1016 des Ergänzungsbescheides). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.