Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe insoweit gewährt und Frau Rechtsanwältin X. aus E. beigeordnet, als der Antragsgegner unter Änderung des angefochtenen Beschlusses nachfolgend zu vorläufigen Leistungen verpflichtet wird. Hinsichtlich seines darüberhinausgehenden Begehrens wird der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Hilfe für einen jungen Volljährigen gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflegeleistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII unter Ansatz des einfachen Erziehungsbeitrags zu gewähren. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte. G r ü n d e : Dem Antragsteller steht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der nach-folgenden Ausführungen insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO) und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit sieht der Senat für die nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffene einstweilige Anordnung sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für gegeben an. Der vom Verwaltungsgericht für den Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII gewählte Ansatz ist - ungeachtet der Frage nach einer zutreffenden Zuordnung der beim Antragsteller diagnostizierten Dandy-Walker-Fehlbildung und seiner geistig- seelischen Behinderung mit intellektueller Minderbegabung - nicht zu beanstanden. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337, nicht voraus, dass Aussicht besteht, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensförderung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Doch ist weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder überhaupt erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung lediglich das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung" und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein. Sie muss also lediglich geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. So auch: Bay. VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Fe-bruar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505; vgl. auch schon VG E. , Urteil vom 19. April 2004 - 19 K 5953/02 -, Juris m.w.N. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach also, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier bei vorläufiger Bewertung - jedenfalls für den Zeitraum vom 5. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - vor. Darauf, dass der Antragsteller aufgrund seiner Symptomatik niemals in der Lage sein wird, ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Es reicht vielmehr, wenn beim Antragsteller in Folge der Vollzeitpflege erkennbar eine Verbesserung seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicherer Lebensführung erwartet werden kann. Dabei kann nicht maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2006 abgestellt werden, denn dieses verhält sich nur zur eventuellen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers und nicht dazu, inwieweit er aufgrund seiner schwerwiegenden Defizite derzeit und zukünftig in der Lage ist bzw. sein wird, sein Leben selbständig zu gestalten und eine eigenverantwortliche Lebensführung auszuüben; Aussagen zu einem Entwicklungspotential des Antragstellers unterhalb des Optimums einer selbständigen Lebensführung trifft Frau Dr. S. vom gutachterlichen Dienst des Gesundheitsamtes gerade nicht. Solche lassen sich aber hinreichend sicher aus den - durch die eidesstattlichen Versicherungen der Pflegemutter vom 29. Juni 2006 bzw. der Pflegeeltern vom 27. Oktober 2006 gestützten und im Beschwerdeverfahren ergänzten - Angaben des Antragstellers schlussfolgern: - So lassen die Darlegungen zum bisher durch ein Üben mit den Pflegeeltern erreichten Grad einer eigenverantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr als Teil des täglichen Lebens eine weitere Steigerungsmöglichkeit erkennen, von der auch die X1. -I. -Schule in ihrem Zeugnis vom 23. Juni 2006 unter Lebenspraktische Unterweisung" ausgeht. - Bei der Anleitung seitens der Pflegeeltern, sich - insbesondere auch in den Schulferien - selber sinnvoll und bewusstseinserweiternd zu beschäftigen - etwa beim Anhören von Hörspielkassetten und CDs -, hat sich zumindest die Notwendigkeit herausgestellt, die eingeleitete Entwicklung des Klägers, auch zur Aufnahme von Neuem bereit zu sein, durch ständiges Training und Erinnern zu festigen. Es wird eine deutliche Verbesserung in der Persönlichkeitsentwicklung darstellen, wenn die Offenheit für Neues dem Kläger in Fleisch und Blut übergegangen ist. - Den Schilderungen der Antragstellerseite ist ferner anhand von Beispielen zu entnehmen, dass der Antragsteller zu lernen im Begriff ist, Konsequenzen für sein Handeln zu tragen und die Reaktionen der Umwelt einzuschätzen, mithin sein Verhalten ethisch-moralisch zu bewerten. Auch diese Entwicklung scheint - wie die häufigere Inanspruchnahme der Hilfe der Pflegeeltern in neuen Situationen (wie etwa dem Streicheln eines Pferdes an den Nüstern) zeigt - noch nicht abgeschlossen zu sein, sondern unter Anleitung noch weitere Fortschritte zu ermöglichen. - Dass der Antragsteller noch über - im Rahmen der Vollzeitpflege förderbares - Entwicklungspotential zu mehr Selbständigkeit verfügt, wird auch bei seinem zunehmend entspannteren Umgang mit Ängsten - etwa vor Tieren - deutlich. Für Leistungen zur Behandlung einer Phobie mögen die gesetzlichen Krankenkassen vorrangiger Leistungsträger sein. Davon wird aber nicht die Frage berührt, wie der Betreffende nicht vom SGB V erfasste Alltagsängste auslebt, nämlich beispielsweise in Form von Panikreaktionen bei Kontakten mit Hunden. Insoweit ist eine behutsame Heranführung und Gewöhnung in familiärem Umfeld angesagt. Nach den glaubhaften Angaben der Pflegeeltern ist diese noch nicht in der Weise abgeschlossen, dass der Antragsteller die Situation selbstsicher einschätzt, sondern besteht noch ein erheblicher Trainingsbedarf, damit der Antragsteller seine Ängste noch besser zu beherrschen lernt. - Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der Möglichkeit einer weiteren Ver- selbständigung des Antragstellers unter der Regie seiner Pflegeeltern im Be-reich der Körperpflege zu zweifeln. Im Gegensatz zum Jahre 2005 soll der Antragsteller inzwischen die elektrische Zahnbürste selbst führen können, so dass ein Führen durch die Pflegeeltern nicht mehr erforderlich ist. Nach ihren Angaben bedarf es nur noch einer Kontrolle, ob die Zähne tatsächlich ordentlich geputzt werden. Es würde zu Recht einen Fortschritt in der Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers darstellen, wenn es dieser Kontrolle nicht mehr jedes Mal, sondern nur noch in größeren Abständen bedarf. - Entsprechendes gilt insoweit, als der Antragsteller inzwischen selber duschen können soll. Im Gegensatz zum Jahr 2005 kann er sich heute das Wasser bereits selber auf- und zudrehen, und hat gelernt, sich einzuseifen, Duschgel und Haarwaschmittel getrennt einzusetzen und diese gleichmäßig auf den Körper zu verbringen. Da ihm noch das Gefühl für die Menge fehle, muss ihm nach Angaben der Pflegeeltern die Dosierung nach wie vor vorgegeben werden. Es stellt ein plausibles und nicht von vornherein unerreichbares Ziel dar, auch in diesem Bereich eine vollständige Selbständigkeit des Antragstellers unter Anleitung der Pflegeeltern zu erreichen. Gleiches gilt insoweit, als der Antragsteller für das Auswaschen der Seife noch kein hinreichendes Gefühl entwickelt hat und dieser Vorgang deshalb bisher noch kontrolliert werden muss. - Eine spürbare Verbesserung des Selbstbewusstseins des Antragstellers durch Einwirkungen der Pflegeeltern lässt sich ferner daraus ableiten, dass er beim Schwimmen statt zwei Bahnen, wie noch im Jahre 2005, inzwischen freiwillig sechs Bahnen absolviert und mit Spaß taucht. Erst vor wenigen Wochen hat es der Antragsteller auch erstmalig geschafft, die benötigten Utensilien für das Schulfach Wassersport" zu Hause vollständig selber zusammenzupacken. - Erfolge, die es durch ständiges Trainieren und Üben unter Anleitung der Pflegeeltern zu steigern oder doch zumindest zu sichern bzw. zu festigen gilt, sind nach den Angaben im Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 schließlich auch bezüglich der Mitarbeit des Antragstellers bei der kieferorthopädischen Behandlung, bezüglich seiner Körperbeherrschung und Koordination beim Tandemfahren, bezüglich Konzentration und Ausdauer beim Legen von Puzzeln und bezüglich der Ausbildung seines musikalischen Gehörs zu verzeichnen. Insgesamt gesehen lässt die aufgezeigte Entwicklung des Antragstellers auf den verschiedenen Gebieten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er trotz seiner geistig-seelischen Behinderung über bisher noch nicht voll ausgeschöpftes Entwicklungspotential zu einer selbständigeren und weniger von der Hilfe und Überwachung Dritter abhängigen Lebensführung verfügt, die ihm das Arbeiten in einer Behindertenwerkstatt erleichtern und sogar das Leben in einer eigenständigen Wohnform ermöglichen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum noch die Schule besucht und es sich damit um eine Phase handelt, in der man zur Entwicklung seiner Persönlichkeit regelmäßig der Familie - hier einer Pflegefamilie - bedarf. Die Vermittlung der für eine größere Verselbständigung erforderlichen Fertigkeiten kann nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich von der Schule geleistet werden, sondern bedarf in entscheidenden Punkten des Einsatzes der Pflegeeltern. Ob im Rahmen der Hilfe für einen jungen Volljährigen in Form der Vollzeitpflege allerdings ein Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf einen im Vergleich zu den im Jahre 2005 gewährten Zahlungen doppelten Erziehungsbeitrag gegeben ist, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers von den Pflegeeltern nach wie vor erhebliche Erziehungsleistungen auf einem höheren Niveau als im Jahre 2005 zu leisten waren, ist zweifelhaft. Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 sollen die laufenden Leistungen, zu denen der Erziehungsbeitrag zählt, in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Die Besonderheit des Einzelfalls richtet sich allein nach den Bedürfnissen des Jugendlichen und ermöglicht - für besonders schwierige Erziehungsverhältnisse - eine Erhöhung der Pauschale und zwar unabhängig von dem altersbedingten Unterhaltsbedarf, auf den nach § 39 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94 -, FEVS 46, 452. Dass der Erziehungsbedarf des Antragstellers im Verhältnis zum Jahre 2005 angestiegen ist, wird von Antragstellerseite nicht substantiiert dargelegt. Jedenfalls aber sieht der Senat insoweit - anders als für das Pflegegeld im Übrigen - einen Anordnungsgrund nicht als gegeben an. Es lässt sich nämlich angesichts der tatsächlichen Weiterführung der Vollzeitpflege ohne jeglichen Pflegebeitrag nicht ohne Weiteres annehmen und wird in keiner Weise belegt, dass im Zeitraum vom 5. Juli bis zum 31. Dezember 2006 auch schon dann ein Verbleiben des Antragstellers in der Pfle-gestelle in ihm nicht zumutbarer Weise gefährdet gewesen ist, wenn den Pflegeeltern einstweilen nur der einfache und nicht der doppelte Erziehungsbeitrag gezahlt werden sollte. Auch hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss über den 31. Dezember 2006 hinaus ein Anordnungsgrund besteht (vgl. hierzu § 146 Abs. 4 VwGO). Er hat vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts hingenommen, für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehle es insoweit an der Darlegung der Eilbedürftigkeit, ohne Einwendungen zu erheben oder zur Dringlichkeit ergänzend vorzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, wobei der Senat das Unterliegen des Antragstellers mit seinem Begehren auf vorläufige Leistung eines Erziehungsbeitrags in doppelter Höhe und auf wirtschaftliche Erziehungshilfe über den 31. Dezember 2006 hinaus dem Erfolg seiner Beschwerde gleichwertig erachtet. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.