Urteil
10 A 930/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.10A930.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Dezember 2002 zur Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage mit Nutzungsänderung des Wohngebäudes zu gewerblichen Zwecken auf dem Flachdach des 1960 erbauten viergeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 73, Flurstück 674 und 1000 (L.----------straße 133) in C. . Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 15 m westlich davon gelegenen Flurstücks 1428 (Q.---------weg 1 in 46399 C. ), das mit einem eingeschossigen Reihenhaus bebaut ist. Das Grundstück wird bzw. wurde zu Wohnzwecken und als Praxis für Ernährungsberatung genutzt. Die vorgenannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans NW 2 der Stadt C. , der am 21. Juli 1966 als Satzung beschlossen und am 28. Februar 1967 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt für diese Grundstücke ein reines Wohngebiet fest. Innerhalb des Straßengevierts zwischen der L1.---------straße im Norden, der X.---------straße im Süden, der I.----straße im Westen und der X1.------straße im Osten werden die Grundstücksflächen überwiegend ebenfalls als reines Wohngebiet festgesetzt. Für die dem Grundstück der Klägerin nördlich gegenüber liegenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücksflächen (L1.---------straße 141 a bis 153) ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Der Bebauungsplan wurde mit Satzungsbeschluss vom 23. Juni 1993 für den Bereich Q1.---------weg , ungerade Hausnummern 1 bis 9, im vereinfachten Verfahren geändert. Die Flachdachfestsetzung (0°) wurde aufgehoben. Außerdem wurde die Geschossflächenzahl von 0,4 auf 0,5 erhöht. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. Juli 1993 bekannt gemacht. Bereits im Februar 2001 errichtete die Beigeladene auf dem Dach des Hauses L1.---------straße 133 eine Mobilfunkantennenanlage. Nach einem entsprechendem Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 27. August 2001 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der Art der Nutzung (reines Wohngebiet). Mit Bauantrag vom 28. August 2002 begehrte die Beigeladene sodann von dem Beklagten die Nutzungsänderung des viergeschossigen Wohngebäudes L.---------- straße 133 in C. zu gewerblichen Zwecken für die Errichtung einer 8,36 m hohen Mobilfunkantenne VFD 2 zuzüglich einer 40 cm hohen Blitzfanganlage auf dem Flachdach dieses Gebäudes, das eine Höhe von 13,00 m aufweist. Es handelt sich hierbei um eine ortsfeste Sendefunkanlage 5062 WXUE 46, die mit drei GSM- Antennen (1.800 Mhz) und drei UMTS-Antennen bestückt ist. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen bis zu drei kleinere Richtfunkantennen aufgehängt werden. An einem Stahlmast werden die neun Antennen kreisförmig angeordnet in drei Ebenen übereinander montiert. Die UMTS-Antennen sollen in der mittleren Ebene in einer Höhe zwischen 18,55 m und 20,05 m angebracht werden. Die Antennenanlage wird über einen an der Nordwesthauswand befestigten Kabelkanal mit einem ebenerdigen Technikraum (3,47 m x 2,52 m x 2,50 m) verbunden. Der Standort WXUE 46 bindet den westlichen, zwischen der E. Straße und der X2. Straße gelegenen Teil C1. in das Mobilfunknetz der Beigeladenen ein. Sowohl die GSM- als auch die UMTS-Versorgung soll durch diese Station erfolgen. Am 8. November 2002 wurde für die Flurstücke 674 und 1000, Flur 73, Gemarkung C. eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) - Außenstelle N. - bescheinigte mit Standortbescheinigung vom 12. November 2002 die Einhaltung der derzeitig gültigen Personenschutzgrenzwerte für die ortsfeste Sendefunkanlage L1.---------straße 133 in 46399 C. . Mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkantenne VFD 2 mit Nutzungsänderung des Wohngebäudes zu gewerblichen Zwecken und zur Errichtung eines Technikraums unter Erneuerung der bereits mit Bescheid vom 27. August 2001 erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der Art der Nutzung (reines Wohngebiet) und unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich des Technikraums erteilt. Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Januar 2003 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die angegriffene Baugenehmigung verstoße gegen die planerischen Darstellungen des Bebauungsplans NW 2. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch den Landrat des Kreises C2. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Danach seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei die einzig rechtmäßige Entscheidung. Die Klägerin hat am 30. Mai 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie werde durch die rechtswidrige Baugenehmigung in ihren öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Auf die Bewahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart habe der Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das Vorhaben noch nicht zu einer tatsächlichen spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Die Frage der Standorteignung könne in einem kompakten Siedlungsgebiet wie dem der Stadt C. bei der Befreiung keine Rolle spielen. Diese komme bereits deshalb nicht in Betracht, da die Abweichung von der reinen Wohnnutzung einen Verstoß gegen die Grundzüge der Planung darstelle. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Dezember 2002 des Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises C2. vom 8. Mai 2003 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, die angegriffene Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage unter gleichzeitiger Befreiung von der Art der baulichen Nutzung sei rechtmäßig. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor. Gründe des Allgemeinwohls erforderten die Befreiung. Ein flächendeckendes Mobilfunknetz sei von öffentlicher Bedeutung. Die Abweichungen vom Bebauungsplan und der dort festgesetzten Nutzungsart "reines Wohnen" sei städtebaulich vertretbar. Insbesondere stelle die Befreiung keinen Verstoß gegen die Grundzüge der Planung dar. Der Bebauungsplan enthalte keine Aussage in seiner Begründung dahingehend, dass Versorgungseinheiten auf Flächen außerhalb des Plangebiets verwiesen werden sollten. Die Anlage wirke sich derart geringfügig aus, dass nicht ansatzweise der Gebietscharakter als reines Wohngebiet beeinträchtigt oder verletzt werde. Spürbare Beeinträchtigungen gingen von der Anlage nicht aus. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, Bewohner reiner Wohngebiete von Sendeanlagen unbehelligt zu lassen. Bei gleichmäßiger Nutzung des Mobilfunknetzes bedeutete dies eine Abschiebung der Lasten auf benachbarte Gebiete. Flächendeckende Mobilfunknetze zählten jedoch zum gesellschaftlichen Allgemeinbild. Zwar könnten Mobilfunkanlagen nach § 14 BauNVO 1962 in reinen Wohngebieten nicht zugelassen werden. Der kommunale Satzungsgeber könne jedoch durch eine Änderung des Bebauungsplans die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung zur Geltung bringen. Danach könne es ihm nicht verwehrt sein, statt dessen von dem Instrument der Befreiung Gebrauch zu machen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf ihre Versorgungspflichten, die ihr als Lizenznehmerin für das UMTS- und das GSM-Netz auferlegt seien, verwiesen. Die Kapazitätsanforderungen an ihr Netz seien besonders groß, da das Versorgungsgebiet im innerstädtischen Bereich liege und durch einen hohen Anteil an Wohnbevölkerung geprägt sei. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, müssten die Funkzellen entsprechend klein gehalten werden, was mit einer deutlichen Verdichtung der Standorte im innerstädtischen Bereich korrespondiere. Innerhalb C1. sei ein durchschnittlicher Abstand zwischen den einzelnen Stationen von 1 km bis 1,5 km notwendig. Die Versorgungslücke im westlichen Teil der Stadt, die durch die streitgegenständliche Station geschlossen werden solle, erstrecke sich über eine Fläche von ca. 1,5 km². Im Zentrum dieses Versorgungsgebietes sei das Wohnhaus L1.---------straße 133 aufgrund des Flachdachs besonders geeignet. In einem Umkreis von ca. 300 m seien zwar weitere viergeschossige Gebäude anzutreffen. Einige davon hätten Giebeldächer und seien deshalb zur Errichtung einer Mobilfunkstation weniger gut geeignet. Im Übrigen befänden sich diese auch jeweils in reinen Wohngebieten, so dass mit einem Ausweichen auf diese Standorte in planungsrechtlicher Hinsicht nichts gewonnen sei. Kein anderer Standort gewährleiste eine vergleichbare Flächenabdeckung und Netzkapazität. Der Antennenmast verfüge lediglich über eine gewöhnliche Auffälligkeit, so dass der Aspekt der optischen Auswirkung nicht die Einordnung als bauplanungsrechtlich relevant rechtfertigen könne. Dementsprechend sei die von dem Beklagten erteilte Befreiung rechtmäßig. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da eine Störqualität der Anlage nicht vorliege. Die Befreiung sei zum Wohl der Allgemeinheit geboten und aus städtebaulichen Gründen vertretbar. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere eine Befreiung, weil ansonsten die Versorgung mit UMTS-Dienstleistungen in dem betroffenen Gebiet nicht realisiert werden könne. Das Ortsbild und die Umgebungsbebauung würden durch die geplante Anlage nicht beeinträchtigt. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 hat der Beklagte entsprechend dem Antrag der Beigeladenen die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude L1.---------straße 143 (Gemarkung C. , Flur 43, Flurstück 1452) gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen. Bei dieser Mobilfunkantennenanlage handelt es sich um zwei Antennenanlagen, die jeweils eine Höhe von 5,40 m haben und auf dem Flachdach des 9,35 m hohen Gebäudes aufgebracht sind. Diese Antennen dienen der Versorgung des GSM- Netzes (900 Mhz). Der Bebauungsplan NW 2 setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet fest. Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Mobilfunkantennenanlage nebst Technikraum beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da die Verwirklichung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans NW 2 erfolge. Es liege ein Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung vor. Die Klägerin könne sich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da ihr Grundstück von derselben Baugebietsfestsetzung (reines Wohngebiet) erfasst werde. Das gewerbliche Vorhaben der Beigeladenen sei mit dem festgesetzten reinen Wohngebiet nicht zu vereinbaren. Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung könne auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Die in der Baugenehmigung erneuerte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB könne den Nachbarrechtsverstoß nicht beseitigen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei ein Baugebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit geschaffen worden. Wie sich bereits dem Bebauungsplanentwurf vom 23. Januar 1961 entnehmen ließe, sei der planerische Wille darauf gerichtet gewesen, straßennah zur L1.---------straße Ladenlokale, die innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets zulässig seien, zu ermöglichen. Mit der Festsetzung des reinen Wohngebiets im Anschluss an dieses allgemeine Wohngebiet zwischen Q1.--------- weg , I.----straße und X.---------straße habe der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb dieses Korridors, der von allgemeinen Wohngebieten umschlossen werde, ein besonders geschütztes Wohngebiet entstehen solle. Innerhalb des gesamten Bebauungsplangebiets sei keine weitere Festsetzung reines Wohngebiet für andere ebenfalls unbebaute Grundstücksflächen erfolgt. In dem planfestgesetzten reinen Wohngebiet sei bislang auch nur auf dem Grundstück der Klägerin mit den Praxisräumen eine über das Wohnen hinausgehende Nutzung anzutreffen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Baugebiets werde nicht durch die bis zu viergeschossigen Wohnblocks gemindert. Ihre verkehrliche Erschließung erfolge ausschließlich über die L1.---------straße . Die Höhe der Wohnblocks von 13 m habe nur geringe Bedeutung. Der Schutzwürdigkeit stehe die gewerbliche Nutzung mit einem nicht vollständig zu vernachlässigenden Störpotenzial entgegen. Die Erhöhung der Baukörper um mehr als 8 m falle auch optisch ins Gewicht. Ergänzend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Vorhaben nicht nach § 14 BauNVO, der in der Fassung anzuwenden sei, die bei Aufstellung des Bebauungsplans gegolten habe, zulässig sei. Eine Mobilfunkanlage sei keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 und im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aller Fassungen. Gegen das dem Beklagten am 26. Januar 2005 und der Beigeladenen am 25. Ja- nuar 2005 zugestellte Urteil haben diese am 24. Februar 2005 bzw. am 22. Februar 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2005 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 20. Mai 2005, der Beigeladenen am 19. Mai 2005 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag für den Beklagten bis zum 20. Juli 2005 verlängert worden. Mit am 19. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte einen Berufungsantrag gestellt. Er führt zur Begründung an, dass die Klägerin durch die Befreiung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die dem Genehmigungsbescheid beigefügte Befreiung von der Nutzungsart gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sei rechtmäßig. Der Anliegeranspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters stehe der Befreiung nicht entgegen. So lasse § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 Mobilfunkanlagen ausnahmsweise zu. Zwar finde diese Fassung der Baunutzungsverordnung hier keine Anwendung. Aus dieser Vorschrift sei jedoch zu folgern, dass für ältere Bebauungspläne der Gebietserhaltungsanspruch kein absolutes Hindernis sein könne. Werde etwas im Ausnahmewege zugelassen, könne damit nicht zugleich der Gebietscharakter mit der Folge eines Abwehranspruchs der Anlieger verfremdet werden. Mobilfunkanlagen sonderten weder Lärm- noch Geruchsimmissionen ab und lösten keinen An- und Abfahrtsverkehr aus. Die Einhaltung der Vorschriften nach der 26. BImSchV stehe außer Zweifel. Die Mobilfunkanlage weise keine optischen Störungen auf. Auch könne nicht von einer Vorbildwirkung der streitbefangenen Mobilfunkanlage für eine weitere gewerbsmäßige Entwicklung des maßgeblichen Gebiets gesprochen werden. Mobilfunkanlagen seien nicht mit sonstiger gewerblicher Nutzung zu vergleichen. Ihre Standortwahl erfolge vornehmlich nach technischen Gesichtspunkten. Nicht ausgeblendet werden dürfe die Tatsache, dass der ausgesuchte Standort besonders geeignet sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt mit ihrer am 17. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung vor, die Baugenehmigung einschließlich des Befreiungsbescheids erweise sich als rechtmäßig. Mobilfunkanlagen seien als gewerbliche Anlagen zu qualifizieren, die sich nicht unter § 3 Abs. 3 BauNVO subsumieren ließen. Hier komme jedoch eine Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Die streitgegenständliche Anlage widerspreche nicht den Grundzügen der Planung. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes, die sich aus der Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet ergebe, könne nicht nachvollzogen werden. Der maßgebliche Bebauungsplan schließe auch die ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zulässigen gewerblichen und sonstigen Nutzungsformen gerade nicht aus. Das reine Wohngebiet könne daher lediglich die Schutzwürdigkeit eines normalen Wohngebiets beanspruchen. Die mit der Anlage verbundenen Störungen gingen nicht über das Maß hinaus, die mit den ausnahmsweise zulässigen Bezugsformen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verbunden seien. Auch die Erhöhung des Baukörpers um den mehr als 8 m hohen Antennenmast falle optisch nicht ins Gewicht. Dachaufbauten und Antennen seien im Bebauungsplan nicht grundsätzlich untersagt. Eine optische Störung könne zudem nur das Maß der Nutzung betreffen. Wegen der nicht spürbaren Immissionsbelastung und einer hinsichtlich der Nutzungsart nicht zu berücksichtigenden optischen Auswirkung greife die streitgegenständliche Anlage nicht unverhältnismäßig in die Grundzüge der Planung ein. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sei aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans nicht herzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, dass beabsichtigt gewesen sei, nicht spürbar beeinträchtigende gewerbliche Nutzungen aus dem reinen Wohngebiet fernzuhalten. Die fehlende Spürbarkeit indiziere, dass kein wesentlicher Eingriff in die Planungskonzeption vorliege. Ein Nachahmungseffekt werde nicht ausgelöst. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die Grundzüge der Planung seien berührt, da das beabsichtigte Vorhaben im Hinblick auf die vorgefundenen Planinhalte ein derartiges Gewicht aufweise, dass eine Entscheidung des Plangebers als erforderlich angesehen werden müsse. Die Notwendigkeit einer Bebauungsplanänderung dürfe nicht unterlaufen werden. Jede Installation einer gewerblichen Anlage an dem mehrgeschossigen Baukörper müsse als wesentliche Veränderung des Gebietscharakters gewertet werden. Durch die Installation der Antennenanlage seien zusätzliche gravierende optische Auswirkungen auf den Gebietscharakter entstanden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bei Zulassung der streitgegenständlichen Anlage es nach aller Erfahrung nicht bei dieser einen Antennenanlage bliebe. Im Übrigen stünden Alternativstandorte zur Verfügung. Auch die städtebauliche Vertretbarkeit sei zu verneinen. Bei korrekter Abwägung der sich gegenüber stehenden Belange hätte daher eine Befreiung nicht erteilt werden dürfen. Die Berichterstatterin des Senats hat am 24. November 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Beklagten und der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der Befreiungsentscheidungen vom 23. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises C2. vom 8. Mai 2003 verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Errichtung der Mobilfunksendeanlage einschließlich des Technikraums verletzt keine die Klägerin schützenden Belange des Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht. Ein Abwehrrecht steht der Klägerin unter abstandrechtlichen Aspekten nicht zu. Der Antennenmast und der Technikraum halten die erforderlichen Abstandflächen ein. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die von der Klägerin mit der Baugenehmigung angefochtenen Abweichungsentscheidungen erfassen die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 zum einen hinsichtlich der Art der Nutzung und zum anderen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich des am Boden befindlichen Technikraums. Die Klägerin hat gegenüber diesem genehmigten Vorhaben keinen Gebietsgewährleistungsanspruch wegen Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (I.), da die streitgegenständliche Mobilfunkanlage in dem von dem Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet planungsrechtlich zwar nicht ausnahmsweise zulässig ist (1.), aber im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann (2.). Ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, gegen die mit der Errichtung des Technikraums verstoßen wird, scheidet ebenfalls aus. Auch insofern liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor (II.). I. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten abzuwehren, die im Baugebiet ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters zu, wenn das Bau- und sein Grundstück in einem Bereich liegen, für den durch Bebauungsplan eine bestimmte Nutzungsart festgesetzt worden ist. Der Anspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem Baugebiet weder planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat hier hinsichtlich der Art zulässiger Nutzungen bereits kraft Bundesrecht nachbarschützende Funktion. Bei der Festsetzung der Baugebiete hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt insbesondere für Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Soweit die Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Schutzanspruch. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190. Davon ausgehend kann die Klägerin sich gegenüber dem mit der angefochtenen Baugenehmigung ermöglichten Vorhaben nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. 1. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans des Beklagten NW 2 verwirklicht werden soll. Die Errichtung der Mobilfunkantennenanlage widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 der Stadt C. . Der Senat hat keinen Anlass, an der Wirksamkeit des Bebauungsplans zu zweifeln. Der Bebauungsplan setzt für den Anlagenstandort ein reines Wohngebiet fest. Welche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im einzelnen zulässig sind, richtet sich nach der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Deren Vorschriften zur Art der bauliche Nutzung werden mit der Festsetzung von Baugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. Für den Bebauungsplan NW 2 der Stadt C. , der 1966 als Satzung beschlossen worden ist, ist dabei die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 maßgeblich. Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne "statisch", dass auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan galt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92. Allerdings wurde der Bebauungsplan NW 2 mit Satzungsbeschluss vom 23. Juni 1993 für den Bereich Q1.---------weg , ungerade Hausnummern 1 bis 9 im vereinfachten Verfahren geändert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Bebauungsplan NW 2 insgesamt auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der Baunutzungsverordnung, d.h. die Baunutzungsverordnung 1990, umgestellt worden ist. Eine derartige Umstellung muss in dem geänderten Plan hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Vgl. hierzu Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 1194 und König/ Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2003, Einleitung Rdnr. 20. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge zu der vorgenannten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans sollte eine Umstellung des gesamten Bebauungsplans auf die Fassung der Baunutzungsverordnung 1990 mit dieser teilweisen Änderung nicht erfolgen. Auch im Zuge der weiteren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans vorgenommenen überwiegenden vereinfachten Änderungen ist der Bebauungsplan nicht insgesamt auf eine neuere Fassung der Baunutzungsverordnung umgestellt worden. Somit gilt die Baunutzungsverordnung 1990 nur hinsichtlich der geänderten Maßfestsetzungen. Für die Art der baulichen Nutzung gilt nach wie vor die Baunutzungsverordnung 1962 (sog. Schichtenbebauungsplan). Die von der Beigeladenen mit dem angegriffenen Vorhaben betriebenen Nutzung ist in einem reinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 - zulässig. Zwar handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Mobilfunksendeanlage um eine nicht generell verbotene, selbständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und damit um eine gewerbliche Nutzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 und vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975. Diese Anlage unterfällt jedoch keiner der in § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 aufgeführten Nutzungsarten. Ebenso wenig ist die Anlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 zulässig. Danach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Bei der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage handelt es sich nicht um eine Nebenanlage, deren Funktion sich auf das konkrete Baugebiet beschränkt. Vielmehr stellt sie unabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck des Baugebiets als Bestandteil eines Kommunikationssystems zum einen die lückenlose Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen sicher, die sich in dem Baugebiet ständig oder vorübergehend aufhalten, und dient zum anderen dazu, derartige Dienstleistungen für Personen zu erbringen, die keinerlei Verbindung zu dem Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von Gesprächen und weiteren Kommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem Nutzungszweck "Wohnen" (§ 3 Abs. 1 BauNVO 1962) zu- und untergeordnet sind Mobilfunksendeanlagen nur, soweit sie es den im Baugebiet Wohnenden ermöglichen, als Ausprägung ihrer Wohnnutzung an der mobilen drahtlosen Kommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer Mobilfunkstation tritt jedoch gegenüber den weiteren genannten Funktionen - Versorgung der das Baugebiet durchquerenden Personen mit Kommunikationsdienstleistungen, Weiterleitung von Kommunikationsinhalten ohne jeden Bezug zum Baugebiet - so weit in den Hintergrund, dass sich - bezogen auf ein reines Wohngebiet - eine Einstufung als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 regelmäßig verbietet. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = BauR 2005, 1284. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1962, da Nebenanlagen für fernmeldetechnische Zwecke in dieser Vorschrift nicht genannt werden. Zudem zeigt die Ergänzung der genannten Vorschrift durch die Baunutzungsverordnung 1990 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990) dass eine erweiternde Auslegung auf fernmeldetechnische Nebenanlagen nicht möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82. 2. Die von dem Beklagten der Beigeladenen für die Mobilfunksendeanlage dementsprechend erteilte - erneuerte - Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung reines Wohngebiet ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vorliegen. Geht es um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Es kommt nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen vor. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei der Frage, ob ein den planerischen Festsetzungen widersprechendes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der Rechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu beachten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Es rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die - wie regelmäßig - ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, die Erteilung einer Befreiung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung als rechtmäßig. a) Durch die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84. Ausgehend von diesen Grundsätzen berührt die Errichtung der Mobilfunkantennenanlage in dem hier streitgegenständlichen reinen Wohngebiet nicht die Grundzüge der Planung. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 in reinen Wohngebieten nur bestimmte gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Ein Nebeneinander von schutzwürdiger Wohnnutzung und dieser gewerblichen Nutzung widerspricht deshalb nicht planerischen Grundzügen. Zudem hat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich die ausnahmsweise Zulassung einer fernmeldetechnischen Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990) und geht somit von der Möglichkeit einer Gebietsverträglichkeit derartiger Anlagen aus. Der Plangeber hat sowohl für das Vorhabengrundstück als auch für das Grundstück der Klägerin ein reines Wohngebiet festgesetzt. Ein Nebeneinander von Wohnnutzung und den nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässigen gewerblichen Nutzungen hat er nicht ausgeschlossen. Der Plangeber hat nicht von § 1 Abs. 4 BauNVO 1962 Gebrauch gemacht, der die Möglichkeit eröffnet, dass Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Für die Annahme eines sich aus den Aufstellungsvorgängen oder der Begründung des Bebauungsplans ergebenden planerischen Grundkonzepts, das von § 3 Abs. 1 bis Abs. 4 BauNVO 1962 abweicht, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein Raum. Aussagen des Rates in Entwurfsfassungen, die nicht rechtsverbindlich geworden sind, sind rechtlich unbeachtlich. Danach berühren nicht störende gewerbliche Nutzungen die Grundzüge der Planung nicht von vornherein. Der reinen Wohngebieten gegenüber allgemeinen Wohngebieten in der Regel gebührende höhere Schutzanspruch kann zum einen durch eine optisch außerordentlich dominierende Anlage beeinträchtigt werden, oder durch die Anziehung von erheblichem Verkehr oder sonstigen negativen Auswirkungen auf die Wohnnutzung und -ruhe. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975. Derartige Beeinträchtigungen gehen von der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht aus. Die Antennenanlage zieht abgesehen von der erforderlichen Wartung der Anlage und der Beseitigung von Störfällen keinen Fahrzeugverkehr an. Insoweit unterscheidet sie sich nicht wesentlich von dem, was auch bei einer Wohnnutzung gelegentlich an Wartungs- und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen anfällt. Mit der Anlage sind im Übrigen keine nachteiligen Lärm- oder ähnliche Immissionseinwirkungen verbunden. Die auf dem Flachdach eines viergeschossigen Gebäudes errichtete Mobilfunksendeanlage mit einer Höhe von 8,36 m ist zwar sowohl von der L1.---------straße als auch von dem Q1.---------weg aus wahrnehmbar. Eine nachhaltig störende Dominanz oder gewerbliche Verfremdung des reinen Wohngebiets, das unmittelbar an allgemeine Wohngebiete angrenzt, geht von dieser Anlage unter Berücksichtigung der von der Berichterstatterin festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse jedoch nicht aus. Die städtebauliche Situation wird durch das Hinzutreten einer einzelnen Mobilfunkstation noch nicht zu Lasten des Wohngebietscharakters in Bewegung gebracht werden. Bei der Zulassung dieser Mobilfunksendeanlage handelt es sich um eine Randkorrektur von minderem Gewicht, die der planerischen Grundkonzeption nicht zuwiderläuft. b) Die Beigeladene kann sich ferner auf einen Befreiungsgrund stützen. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Was städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach zu beurteilen, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt und von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres folgt vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. Die Anlage der Beigeladenen ist im Sinne der § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar und könnte ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein. Insoweit können die Wertungen herangezogen werden, die ihren Ausdruck in der Baunutzungsverordnung 1990 gefunden haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64. Die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung ist danach nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Beigeladenen unter Umständen im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet mit dem Gebäude L1.---------straße 143 ein Alternativstandort zur Verfügung steht. Fernmeldetechnische Nebenanlagen können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zugelassen werden. Der Verordnungsgeber hat mit der vorgenannten Norm eine Privilegierung fernmeldetechnischer Anlagen bewirkt und damit grundsätzlich entschieden, dass derartige Anlagen, die regelmäßig gewerblichen Charakter haben, in allen Wohngebieten und somit auch in einem reinen Wohngebiet zumindest ausnahmsweise zulässig sein können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = BauR 2005, 1284. Die Rechtfertigung für die damit verbundene zusätzliche gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten liegt darin, dass Infrastruktursysteme, auch soweit sie nicht unmittelbar den Bewohnern eines reinen Wohngebiets dienen, im öffentlichen Interesse erforderlich und aus technischen Gründen auf die Inanspruchnahme von Flächen auch in einem reinen Wohngebiet angewiesen sein können. Der streitgegenständliche Antennenmast ist hier im reinen Wohngebiet städtebaulich noch hinnehmbar. Die Anlage beeinträchtigt weder die Umgebungsbebauung noch deren Nutzung. Das Gebiet dient weiterhin dem weitgehend ungestörten Wohnen. Eine Veränderung des Gebietscharakters ist mit Errichtung dieser einzelnen Anlage noch nicht verbunden. Auch liegt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht vor. Das städtebaulich relevante Kriterium der Ortsbildbeeinträchtigung betrifft das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs der Gemeinde und die Frage, ob sich in diese weitere Umgebung das Vorhaben einpasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 -, BRS 63 Nr. 105. Hierauf bezogen hat die streitige Mobilfunkanlage nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin des Senats vor Ort gewonnnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, keinen nicht mehr hinnehmbaren negativen Einfluss auf das in den Blick zu nehmende großräumige Erscheinungsbild des hier betroffenen Ortsteils. Das Baugrundstück und die unmittelbar östlich benachbarten Grundstücke sind mit drei- bzw. viergeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut. Die auf der anderen Seite der L1.---------straße befindlichen Wohnblocks weisen ebenfalls bis zu drei Geschosse auf. Lediglich Richtung Westen und Süden sind zwei- bzw. eingeschossige Gebäude vorhanden. Auch weist dieser Bereich keine gestalterisch hervorgehobene Bebauung auf. Der Sendemast ist mit seiner funktionsbedingt hervorgehobenen Höhe auf dem vorhandenen Gebäude L1.---------straße 133 zwar deutlich wahrzunehmen. Er dominiert aber weder das Baugrundstück noch die umliegenden Gebäude. Dies gilt auch für die sich nach ca. 15 m anschließenden ebenfalls im reinen Wohngebiet liegenden eingeschossigen Wohngebäude. Zwar ergibt sich zu diesen ein nicht unerheblicher Höhenunterschied. Jedoch sind auch - wie bereits dargestellt - die weiteren umliegenden Grundstücke mit Gebäuden unterschiedlicher Höhe bebaut. Eine einheitliche und vorherrschende Gebäudehöhe ist nicht festzustellen. Hinsichtlich der Nutzungsart herrschen Wohngebäude vor. Jedoch befinden sich im unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet auf dem Grundstück L1.--------- straße 143 Gewerbebetriebe (u.a. Sparkasse, Apotheke, REWE). Bei dieser städtebaulichen Situation ist eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch den streitigen Antennenmast zu verneinen. Eine Häufung von Antennenmasten, die zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds führen kann, ist auch nicht angesichts der beiden zwischenzeitlich auf dem Gebäude L1.---------straße 143 von der Beigeladenen installierten Antennen mit einer Höhe von jeweils 5,40 m anzunehmen. Aufgrund der gegenüber der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage geringeren Abmessungen dieser beiden Antennen, die sich optisch kaum von der ebenfalls auf dem Gebäude befindlichen SAT-Antenne unterscheiden, können sie auch im Zusammenwirken mit der streitgegenständlichen Antennenanlage keine Beeinträchtigung des Ortsbildes bewirken. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbilds unerheblich ist schließlich die Frage, ob mit der Zulassung dieser Anlage ein Vorbild für weitere vergleichbare Vorhaben geschaffen wird. Hierbei handelt es sich um mögliche künftige Entwicklungen, die im vorhandenen baulichen Bestand noch keinen Niederschlag gefunden haben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bereits bei einer weiteren vergleichbaren Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude L1.---------straße 133 oder den benachbarten ebenfalls drei- bzw. viergeschossigen Gebäuden das Erscheinungsbild des hier betroffenen Ortsteils beeinträchtigt sein kann. Auch das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, wird durch den Betrieb dieser Mobilfunkantennenanlage nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der hier insbesondere zu beachtenden Strahlenbelastung sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder ausreichend Rechnung tragen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, BRS 59 Nr. 183 und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 Nr. 178; BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 74/05 -, NJW-RR 2006, 879. Nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für die Anlage der Beigeladenen vom 12. November 2002 beträgt der Sicherheitsabstand, außerhalb dessen die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, in horizontaler Richtung 7,30 m und in vertikaler Richtung 1,03 m. Die danach einzuhaltenden Sicherheitsabstände werden durch den Abstand der Anlage zum Grundstück der Klägerin, der mindestens 15 m beträgt, gewahrt. c) Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Öffentliche Belange stehen der Befreiung nicht entgegen. Unter öffentlichen Belangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im Interessengeflecht des Bebauungsplans eine Rolle spielen können. Namentlich wird - wie bereits ausgeführt - das Ortsbild durch die Antennenanlage nicht beeinträchtigt. Die Prüfung der Frage, ob die Befreiung mit nachbarlichen Belangen vereinbar ist, erfordert eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Befreiung nicht zu beanstanden. Auf der einen Seite stellt die Beigeladene mit der Anlage die lückenlose Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen sicher. Auf der anderen Seite wird die Klägerin durch die Mobilfunkantennenanlage wegen der bereits dargestellten Auswirkungen auf ihr Grundstück und auf das Gebiet, in dem es liegt, nicht nachhaltig beeinträchtigt, zumal das Gebäude der Klägerin auf seiner östlichen zum Standort der Anlage ausgerichteten Seite keine Fenster hat. Auch ist die - bereits beschriebene - umliegende Bebauung, die ein- bis viergeschossige Gebäude umfasst, zu berücksichtigen. Diese städtebauliche Situation hat zur Folge, dass die Anlage keine exponierte Stellung einnimmt. Eine optische Dominanz in Relation zur vorhandenen baulichen Nutzung besteht nicht. Dementsprechend erreichen die optischen Wirkungen dieser Anlage noch nicht die Grenze der Unzumutbarkeit. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Einrichtung einer Praxis für Ernährungsberatung in ihrem Wohnhaus Q1.---------weg 1 selbst eine Nutzung ausübt, die über die Wohnnutzung hinausgeht und eine gewisse Unruhe in das reine Wohngebiet bringt. Auch die von der Klägerin aufgezeigte Möglichkeit, die Antennenanlage insgesamt an einem Alternativstandort - nämlich im allgemeinen Wohngebiet, L1.---------straße 143 - zu errichten, führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Klägerin durch die Befreiung. Dies gilt umso mehr, als eine Antennenanlage an diesem Standort nach der Darstellung der Beigeladenen eine Höhe von 11,96 m aufweisen müsste, um auch als Trägerin für UMTS-Antennen dienen zu können. Angesichts der Höhe des Gebäudes L1.--------- straße 143 von 9,35 m fiele eine derartige Antennenanlage optisch besonders ins Gewicht. Die Installation einer entsprechend kleineren Anlage hätte - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - eine aufgrund der sogenannten Verschattungswirkung verminderte Flächenversorgung zur Folge, so dass mehrere Antennenanlagen errichtet werden müssten, um eine vergleichbare Flächenversorgung erreichen zu können. Diese gehäuften Antennenanlagen fielen dann jedoch ebenfalls optisch besonders ins Gewicht. Hat der Beklagte danach die Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung zutreffend bejaht, sind keine weiteren Gesichtspunkte ersichtlich, die die Erteilung der Befreiung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. II. Auch scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin wegen der Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der Errichtung des Technikraums außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aus. Die Frage, ob die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützende Wirkung hat und damit, ob die Klägerin sich auch insoweit auf den Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt berufen kann, kann dahingestellt bleiben. Es spricht vieles dafür, dass die vorgenannte Festsetzung bereits keine nachbarschützende Wirkung hat. Eine solche kommt ihr nicht bereits kraft Bundesrechts zu. Die in Rede stehende Baulinie ist allein aus städtebaulichen Gründen festgesetzt worden. Ausweislich der Planaufstellungsunterlagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzung dem Schutz der Nachbarschaft und speziell des westlich und damit dieser Baulinie nicht gegenüberliegenden Grundstücks der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. 44. Jedenfalls liegen jedoch auch insofern die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung vor. Die Mobilfunkantennenanlage kann notwendiger Weise nicht ohne den Technikraum errichtet und betrieben werden. Insbesondere beeinträchtigt der Technikraum mit seinen Maßen (3,47 m x 2,52 m x 2,50 m) ebenfalls nicht das Ortsbild. Die Befreiung ist auch unter diesem Aspekt unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.