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Beschluss

6 A 4621/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A4621.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung der Bezirksregierung E. vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 29. November 2002, nach der er im Fach Sozialwissenschaften bis auf Weiteres nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht eingesetzt und auch sein Unterrichtseinsatz in den Klassen 5 bis 11 regelmäßig durch Fachberater begleitet wird. Darüber hinaus begehrt er, auch im Fach Geschichte wieder im abiturvorbereitenden Unterricht eingesetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (hier: Nichteinsatz im abiturvorbereitenden Unterricht und Zuordnung eines fachlichen Beraters für den Unterricht in den Klassen 5 bis 11) muss ein Beamter grundsätzlich hinnehmen, sofern der Dienstherr sachliche Gründe für seine Maßnahme hat, er also nicht willkürlich handelt, und dem Beamten darüber hinaus ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. In diesen Grenzen kommt dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eine "nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis" zu. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, in: Der Öffentliche Dienst 1992, 237; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. September 1996 - 12 A 3686/94 - und Beschluss vom 22. Juni 1999 - 6 B 769/99 -. Die Bezirksregierung E. hat ihre Entscheidung, den Kläger in den Fächern Geschichte und Sozialwissenschaften nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht einzusetzen und ihm für den Unterricht in den Klassen 5 bis 11 einen fachlichen Berater zur Seite zu stellen, im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2002 u.a. mit fachlichen Defiziten begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Begründung nicht als willkürlich angesehen und in diesem Zusammenhang u.a. auf das Verhalten des Klägers in den Abiturprüfungen 2000 und 2001, wie es in dem Bericht der Schulleiterin des S. -C. - Gymnasiums C1. T. vom 7. Februar 2002 dokumentiert sei und vom Kläger auch nicht bestritten werde, sowie auf seine Unterrichtsführung, die nicht die Zustimmung der Schulaufsicht finde, verwiesen. Zwar mag den Bewertungen der von der Schulverwaltung festgestellten fachlichen Mängel des Klägers nicht in jeder Einzelheit zu folgen sein, doch lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen die Schwelle der Willkür überschritten haben. Der Kläger ist durch die Entscheidung der Bezirksregierung E. , ihn in den Fächern Geschichte und Sozialwissenschaften nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht einzusetzen, auch nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Ein Einsatz in der Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums entspricht der Laufbahn und dem Ausbildungsstand eines Studienrats und ist damit amtsangemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI A 273/74 -, in: Recht im Amt 1976, 137. Der Vortrag des Klägers, dass die von der Bezirksregierung E. bemängelten Unterrichtsdefizite inzwischen mehrere Jahre zurücklägen, greift nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der vorliegenden Art der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Bedürfnis für eine Beschränkung des Unterrichtseinsatzes bzw. für eine fachliche Begleitung des Klägers besteht, wird von der Bezirksregierung E. bzw. der Schulleitung zu überprüfen sein. Soweit der Kläger meint, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat er dies nicht begründet. Solche Schwierigkeiten sind nach den obigen Ausführungen auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dies hat der Kläger nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).