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Beschluss

15 B 2625/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.15B2625.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragstellern - als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung der T1. Versorgungsbetriebe GmbH (SVB) gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechts im Aufsichtsrat der SVG Weisungen oder das Stimmrecht berührende Auflagen zu erteilen oder die Antragsteller in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben, und insbesondere dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, in der mit Einladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt T. vom 1. Dezember 2006 für den 13. Dezember 2006 einberufenen Ratssitzung den im Einladungsschreiben vom 1. Dezember 2006 unter Tagesordnungspunkt TOP 4.1 bezeichneten Beschluss zu fassen, bis über die in gleicher Sache erhobene Klage (12 K 3965/06) entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller durch die im Antrag angesprochene Beschlussfassung in einem wehrfähigen Organrecht verletzt würden. Allerdings ist § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW grundsätzlich geeignet, wehrfähige Organrechte den Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat zu vermitteln. Die dortige Regelung zielt nämlich zwar einerseits auf eine möglichst effektive Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen in den Unternehmen und Einrichtungen, konkretisiert andererseits aber auch die Schranken, die der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden in den Unternehmen in deren Interesse gesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.1995 - 15 B 3199/95 - , NWVBl. 1997, 67. Die Regelung schließt darüber hinaus auch eine Schutzfunktion zugunsten der Vertreter im Aufsichtsrat ein, die insbesondere verhindern soll, dass diese gesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen ausgesetzt werden. Die Weisungsgebundenheit der Vertreter besteht nämlich nicht uneingeschränkt. Sie wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW überlagert durch die bundesrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts. Der von der Gemeindeordnung geforderte Einfluss der Kommune in der Gesellschaft findet danach seine Grenze in der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft. Vgl. Rehn/Cronauge, GO-Kommentar, § 113 Anm. IV.1; Oebbecke, in: Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale Unternehmen, S. 229 ff. Hiervon ausgehend ist die Auffassung der Antragsteller unzutreffend, sie unterlägen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Aufsichtsrates keinerlei Weisungen des Rates. Streitentscheidend ist vielmehr allein, ob die konkret in Rede stehende Weisung die vorstehend aufgezeigte Grenze überschreiten würde, indem sie der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Dies ist nach Aktenlage offen. Es kann im vorliegenden Verfahren, das sich auf eine summarische Prüfung beschränkt und zudem hier einer besonderen Eilbedürftigkeit unterliegt, nicht ausermittelt werden, ob eine Rücknahme der Preiserhöhung der Ergas- und Wärmeabgabepreise mit dem Wohl der Gesellschaft vereinbar wären. Dies hängt von einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ab, die im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist. Für den auf die Frage einer geheimen Stimmabgabe bezogenen Antrag ist ohnehin nicht erkennbar, weshalb eine Weisung, einen Antrag auf geheime Abstimmung abzulehnen, gesellschaftsrechtswidrig sein sollte. Ist danach der Senat derzeit gehindert, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, so darf daraus nicht geschlossen werden, die in Rede stehende Weisung werde gesellschaftsrechtlich unbedenklich sein und daher Verbindlichkeit gegenüber den Antragstellern entfalten. Vielmehr werden die Antragsteller ihr Stimmverhalten im Aufsichtsrat der SVB an ihrer eigenen, selbstverantwortlich zu treffenden Würdigung der Rechtmäßigkeit einer Weisung auszurichten haben. Der von den Antragstellern angesprochene Fall der Pflichtenkollision kann dabei nicht auftreten, weil das Weisungsrecht nicht weiter reicht, als dies bundesrechtlich zulässig ist. Erweist sich also die Weisung als gesellschaftsrechtlich unzulässig, sind die Antragsteller nicht gehindert, sich gesellschaftsrechtskonform zu verhalten und die unverbindliche Weisung zu ignorieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eventuelle materielle Kostenerstattungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.