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Beschluss

18 E 1317/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1211.18E1317.06.00
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Leitsätze

Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 23 AufenthG i.V.m. einer Bleiberechtsanordnung) zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 23 AufenthG i.V.m. einer Bleiberechtsanordnung) zu beurteilen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Es ist nicht erkennbar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aller Voraussicht nach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen für einen - bisher allein in dem bei dem Beklagten gestellten Antrag vom 15. Juli 2005 geltend gemachten - Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Es hat insbesondere richtig dargelegt, dass die Unmöglichkeit der Ausreise bzw. Abschiebung der Klägerin nicht im Hinblick auf deren geltend gemachte Reiseunfähigkeit anzunehmen ist. Namentlich ist nicht erkennbar, dass - soweit bei der Klägerin die Gefahr einer Selbsttötung im Zusammenhang mit der Abschiebung tatsächlich drohen sollte - dieser nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden könnte, wobei auch der Senat davon ausgeht, dass der Beklagte derartige medizinische Unterstützung vorsehen wird; denn der Ausländerbehörde obliegt es, erforderlichenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung, die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 2 BvR 553/02 , InfAuslR 2002, 415. Soweit eine ernsthafte Suizidgefahr der Klägerin für die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung drohen sollte, ist auf die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung) zu verweisen. Für deren Anordnung und Durchführung sind die Gesundheitsbehörden im (gesetzlich im Einzelnen geregelten) Zusammenwirken mit den allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2006 18 B 52/06 - und vom 17. Juli 2006 - 18 E 361/06 – und vom 5. Oktober 2006 – 18 E 865/06 -. Soweit nunmehr mit der Beschwerde erstmals ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung in dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 geltend gemacht wird, begründet dies keine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg. Bisher fehlt es nämlich schon an der zur Begründung eines Anspruchs aus § 23 AufenthG erforderlichen Anordnung der obersten Landesbehörde. Ferner ist zwar der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, für den sich die Klägerin bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt hat, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des AufenthG zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 -. Ob dies allerdings auch gilt, wenn der Betroffene – wie hier die Klägerin - sich auf einen bisher nicht in einem an den Beklagten gerichteten Antrag geltend gemachten Sachverhaltskomplex beruft, ist zweifelhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.