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Beschluss

15 B 2609/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.15B2609.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt von seiner Familie dauernd getrennt i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW lebt. Jedenfalls hat er nicht in der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er am Tag des Bürgerentscheids seit mindestens 3 Monaten (§ 4 Abs. 1 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde T.          ) im Gemeindegebiet seine (Haupt-) Wohnung hat. Die im Verfahren vorgelegten Erklärungen benennen unterschiedliche Zeitpunkte der Trennung, ohne dass das Gericht im vorliegenden Verfahren einen bestimmten Zeitpunkt zweifelsfrei zugrunde legen kann. Dies wirkt sich zum Nachteil des insoweit beweispflichtigen Antragstellers aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 – 15 A 467/86 -, NVwZ 1987, 1009.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt von seiner Familie dauernd getrennt i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW lebt. Jedenfalls hat er nicht in der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er am Tag des Bürgerentscheids seit mindestens 3 Monaten (§ 4 Abs. 1 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde T. ) im Gemeindegebiet seine (Haupt-) Wohnung hat. Die im Verfahren vorgelegten Erklärungen benennen unterschiedliche Zeitpunkte der Trennung, ohne dass das Gericht im vorliegenden Verfahren einen bestimmten Zeitpunkt zweifelsfrei zugrunde legen kann. Dies wirkt sich zum Nachteil des insoweit beweispflichtigen Antragstellers aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 – 15 A 467/86 -, NVwZ 1987, 1009. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.