Beschluss
7 A 4325/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1205.7A4325.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Kläger kein Verfahrensfehler unterlaufen. Die Kläger sind der Ansicht, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil eine Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2005 ausweislich des Terminsprotokolls auch gestellten Hilfsantrag nicht erfolgt sei. Dieses Vorbringen führt nicht zu der Annahme, dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensmangel unterlaufen. Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist derselbe wie in § 130 Abs. 2 Nr. 1 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 13. Ein etwaiges Übergehen eines Antrages im verwaltungsgerichtlichen Urteil kann nicht mit der Berufung als Verfahrensfehler, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrages auf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1968 - III B 38.68 -, JR 1969, 353; Beschluss vom 22. November 1979 - 7 B 146.78 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 196 und § 124a Rdnr. 288. Der von den Klägern zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 -, NJW 1996, 2943 betraf einen anderen Sachverhalt, in dem das Berufungsgericht den Hilfsantrag sachlich nicht beschieden hatte, weil es ihn als unzulässige Klageänderung angesehen hatte. Hier hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag jedoch übergangen, so dass die Kläger einen Urteilsergänzungsantrag hätten stellen müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Kläger zur Kausalität des ihrer Meinung nach vorliegenden Verfahrensfehlers kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kläger meinen ferner, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ernstlich zweifelhaft, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vergleichbarkeit des illegalen Baubestandes nicht überzeugen könnten. Für die Vergleichbarkeit im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG komme es nicht auf die bautechnische Gestaltung an; es sei vielmehr allein darauf abzustellen, dass mit den Schwarzbauten die festgesetzten Baugrenzen überschritten und folglich nach dem Bebauungsplan nicht bebaubare Grundstücksflächen überbaut würden sowie gleichzeitig eine Überschreitung der GFZ erfolge. Mit diesen Ausführungen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage gestellt. Entscheidend für die Frage, ob das Beseitigungsverlangen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, ist, ob die Beklagte alle Bauvorhaben, die zeitlich, tatsächlich und räumlich gleich gelagert sind, gleich behandelt hat. In einer gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann, wenn sie im vorgenannten Sinn vergleichbare Vorhaben ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt (Seite 4 letzter Absatz bis Seite 6 Absatz 3 des Urteilsabdrucks), warum die von den Klägern benannten "Vergleichsfälle" nicht vergleichbar sind bzw. sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die dortigen Ausführungen Bezug. Ergänzend führt der Senat aus, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der bautechnischen Vergleichbarkeit anhand der in den Akten befindlichen Fotos ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Kläger stellen dem ihre eigene Bewertung entgegen, ohne dass sich aus ihren Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben würden. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Baurechtsverstöße "Überschreitung der Baugrenze, Überbauung nicht bebaubarer Grundstücksflächen und Überschreitung der GFZ" die materielle Illegalität von Bauvorhaben begründen, folgt nicht zwangsläufig, dass diese baulichen Anlagen gleichartig sind. Denn wie oben bereits ausgeführt, kommt es für die Frage der Vergleichbarkeit nicht nur auf die Art des Verstoßes an, sondern zum Beispiel auch auf zeitliche und tatsächliche Verhältnisse (Ausmaß und Schwere der Störung durch das konkrete Bauvorhaben). Die Kläger nehmen ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils an, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde Ermessenserwägungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG angestellt hätten, obwohl sie, die Kläger ihre Widerspruchsbegründung hierauf bereits gestützt hätten. Vielmehr sei den Verwaltungsunterlagen zu entnehmen, dass sich die zuständigen Behörden trotz des Untersuchungsgrundsatzes mit der Begründung, die Kläger hätten weitere Überbauungen nicht konkret bezeichnet, zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst gesehen hätten. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Vorliegen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Da die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Kläger bereits als unzulässig zurückgewiesen hatte, brauchte sie sich nicht mit der weiteren Widerspruchsbegründung der Kläger auseinanderzusetzen. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Die Beklagte hat, nachdem ihr im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Beseitigungsverfügung seitens der Kläger die Bebauung auf dem Nachbargrundstück C. Straße 67 mitgeteilt worden war, bauordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet und dies den Klägern auch mitgeteilt. Mangels hinreichender Konkretisierung der drei anderen von den Klägern benannten Überbauungen war die Beklagte auch nicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, die Umgebung nach weiteren ungenehmigten Bauvorhaben abzusuchen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beklagte nach erstmaliger Konkretisierung weiterer Bauvorhaben im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen der Ausgangsbescheide ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Dies hat sie durch Schriftsatz vom 13. September 2005 auch getan. Eine Verpflichtung der Beklagten, das Gebiet ohne konkrete Hinweise darauf hin zu überprüfen, ob an genehmigten Anlagen bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind, bestand auch nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht auch nicht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte sich auf einen sachlich gerechtfertigten Differenzierungsgrund berufen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Juli 2005 hat sich der Vertreter der Beklagten nach Überprüfung der von den Klägern mit Schriftsatz vom 25. Juni 2005 benannten Bauvorhaben anhand der Bauakten zu den einzelnen Vorhaben geäußert und auf Unterschiede zu dem Bauvorhaben der Kläger hingewiesen. Des Weiteren hat er hinsichtlich der Fälle, die anhand der Akten nicht klärbar waren, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bauvorhaben überprüft würden und gegebenenfalls eingeschritten werde. Diese Erklärung ist zur Wahrung des Gleichheitssatzes in der Regel ausreichend, zumal vorliegend kein konkreter Anlass besteht, an dieser Erklärung zu zweifeln. Dem steht auch nicht das von den Klägern zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1993 - 6 L 72/92 - entgegen, da es einen anderen Sachverhalt betraf. In dem dort entschiedenen Fall ließ die Behörde die übrigen vergleichbaren Bauten auf sich beruhen und schritt trotz Aufforderung der Bezirksregierung und einer Anfrage des Verwaltungsgerichts während des Gerichtsverfahrens nicht ein, sondern wiederholte lediglich eine allgemein gehaltene Erklärung. Vorliegend ist die Beklagte jedoch bereits gegen das Bauvorhaben C. Straße 67 mit einer mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung eingeschritten. Dass die Vollstreckung bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt wurde, ist - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Die anderen möglicherweise vergleichbaren Fälle (C. Straße 83 und X.---straße 2) will die Beklagte überprüfen und sodann gegebenenfalls einschreiten. Dass diese Erklärung nicht ernsthaft sei, behaupten die Kläger selbst nicht. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein sachlicher Grund für ein Einschreiten gegenüber den Klägern ergebe sich daraus, dass die Baumaßnahmen auf den Nachbargrundstücken nicht zwingend nach Erlass des Bebauungsplans durchgeführt worden seien, während dies beim Anbau der Kläger unstreitig der Fall sei, steht ebenfalls nicht das bereits oben erwähnte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entgegen. Anders als im dort entschiedenen Fall hat die Beklagte nach Bekanntwerden der anderen Bauvorhaben anhand der Bauakten festgestellt, dass zumindest in einigen Fällen eine Baugenehmigung vorliegt. In ihrem Schriftsatz vom 13. September 2005 hat die Beklagte hinsichtlich der Ermessenserwägungen ergänzend ausgeführt, dass es durchaus sein könne, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans nicht eingemessene bauliche Anlagen nicht in den Bebauungsplan aufgenommen würden, so dass hieraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden könne, die genehmigten Vorhaben seien abgerissen und zwischenzeitlich baurechtswidrig wieder aufgebaut worden. Die Berufung ist ebenfalls nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn aus den oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargelegten Gründen folgt, dass für die Frage der Vergleichbarkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur auf die Art des Verstoßes, sondern auch auf zeitliche und andere tatsächliche Umstände wie zum Beispiel Ausmaß und Schwere der Störung abzustellen ist. Die von den Klägern formulierten Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichbarkeit von Baurechtsverstößen anzunehmen sei, die die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu einem flächendeckenden bzw. systemgerechten Einschreiten verpflichte, und ob die Bauaufsichtsbehörden für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bei ungenehmigten Grenzüberschreitungen nur die bautechnisch vergleichbaren Anlagen oder sämtliche Baumaßnahmen auf den nicht überbaubaren Flächen berücksichtigen müssten, stellen sich daher in dieser Allgemeinheit nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).