Beschluss
18 B 2322/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.18B2322.06.00
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Leitsätze
Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller bezweifelt zunächst, dass für die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), von Bedeutung sei, dass der Aufenthalt der Ehegatten in dieser Zeit rechtmäßig gewesen sei. Wie bereits mit der Beschwerde selbst zutreffend festgestellt wird, steht das entsprechende vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allerdings in Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. August 1995 - 18 B 317/94 -, vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 - , vom 16. November 2004 - 18 B 932/04 - mit weiteren Nachweisen, alle zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sowie vom 2. September 2005 - 18 B 494/05 - mit weiteren Nachweisen und vom 9. Mai 2006 - 18 A 928/06 -. Es ist im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur so lange gegeben ist, wie sich beide Ehegatten rechtmäßig hier aufhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 19.93 -, BVerwGE 101, 236, zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG; vgl. ferner etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht Band I, Loseblattkommentar, § 31 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Der Begriff "rechtmäßig" in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist auf den Aufenthalt zu beziehen, denn die Gültigkeit der Ehe als solcher wird ohnehin vorausgesetzt; ohne sie wäre die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und im Übrigen auch Nr. 2 AufenthG genannte eheliche Lebensgemeinschaft nicht denkbar. Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 Rn. 7. Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt demnach grundsätzlich (mit der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG) einen rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde ferner geltend, er habe das geforderte Merkmal eines rechtmäßigen Aufenthalts für die Dauer von zwei Jahren deshalb nicht erfüllt, weil die Behörde nicht auf das Stellen von sachdienlichen Anträgen hingewirkt habe. Auch das verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass dergleichen ohnehin nicht auf die Fiktion führen würde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwieweit den Antragsgegner insoweit ein Vorwurf träfe. Ein Ausländer ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Anträge auf Verlängerung ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtzeitig zu stellen. Zur Begründung des erstinstanzlich gestellten Antrags hat der Antragsteller denn auch vorgetragen, es habe auf seiner - durch berufliche Überlastung bedingten - Nachlässigkeit beruht, dass er den Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt habe. Im Falle des Antragstellers ist auch keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland gegeben (darauf will die Beschwerde offenbar hinaus, wenn auch § 19 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannt wird). Der Antragsteller beruft sich hierfür darauf, er habe keine sozialen Bindungen in seinem Heimatland, seine ganze Familie sei hier, er habe hier eine geregelte Arbeit und sich damit eine Existenz aufgebaut, und eine Integration in seinem Heimatland sei wegen seines westlichen Lebensstils "unwahrscheinlich". Die Rückkehrverpflichtung nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des betreffenden Ausländers im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG führen, wenn dieser durch die Ausreisepflicht ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Vgl. Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht Band I, Loseblattkommentar, § 31 Rn. 22. Soweit ein Ausländer Beeinträchtigungen für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland geltend macht, führen diese nach der Senatsrechtsprechung zudem nur dann auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn sie während der Gültigkeitsdauer der nach § 31 AufenthG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83, und vom 1. August 2002 und 4. Oktober 2002 18 B 1063/00 , NWVBl. 2003, 33 (jeweils zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Hiervon ausgehend begründet die Rückkehrverpflichtung keine besondere Härte für den Antragsteller. Die behaupteten Beeinträchtigungen sind mit der Beschwerde schon unzureichend erläutert. So ist weder dargetan, welche Familienangehörigen hier leben (dass etwa auch sämtliche Geschwister des Antragsteller sich in Deutschland aufhalten, ist deshalb zweifelhaft, weil die Mutter des Antragstellers ursprünglich mit drei Kindern eingereist ist, nach der Abschiebung im Jahre 1997 bei der erneuten Einreise im Jahre 1999 aber nur von dem Antragsteller begleitet wurde; zu weiteren Verwandten ist nichts vorgetragen), noch, welchen geregelten Arbeitsplatz der Antragsteller seit wann innehat. Soweit der Antragsteller seine sozialen Bindungen und seinen Arbeitsplatz in Deutschland aufgeben muss, trifft ihn das im Übrigen nicht härter als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Soweit er ferner geltend macht, er sei in Deutschland aufgewachsen, weshalb seine Integration im Heimatland "unwahrscheinlich" sei, ist die Darstellung sachlich verkürzt. Denn der am 25. April 1982 geborene Antragsteller ist erst Ende 1989 im Alter von sieben Jahren nach Deutschland gekommen und hat sich nach seiner Abschiebung im Jahre 1997 nochmals gut zwei Jahre in Syrien aufgehalten, bis er 1999 unter Angabe falscher Personalien wieder nach Deutschland gekommen ist. Er hat mithin bis zu seiner Volljährigkeit etwa gleich lange in jedem der beiden Staaten gelebt. Damit ist davon auszugehen, dass er die Landessprache spricht und mit den Verhältnissen in seinem Heimatland auch sonst vertraut ist. Auch ist vorliegend hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts von Bedeutung, dass dem Antragsteller durch die Abschiebung im Jahre 1997 vor Augen geführt worden war, dass ihm die Bundesrepublik Deutschland kein Aufenthaltsrecht zugestehen wollte. Der Antragsteller ist gleichwohl rund zwei Jahre später unter Verwendung falscher Personalien und damit illegal wieder eingereist. Der Antragsteller weist mit der Beschwerde schließlich auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG und darauf hin, dass der Gesetzgeber "die während der Geltung des Ausländergesetzes praktizierte strenge Trennung zwischen Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis und Duldung im Hinblick die Dauerduldung nicht weiter" habe "verfolgen" wollen. Was damit für den vorliegenden Fall ausgesagt sein soll, ist unklar. Jedenfalls stellen die Ausführungen die dabei in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 81 Abs. 4 AufenthG nicht durchgreifend in Frage. Zutreffend ist namentlich die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der vom Antragsteller im Juli oder im September 2004 gestellte Verlängerungsantrag habe eine Fiktionswirkung nicht auslösen können; insoweit helfe auch § 81 Abs. 4 AufenthG nicht weiter, weil die dem Antragsteller bis zum 20. Mai 2004 erteilte Aufenthaltserlaubnis vor Inkrafttreten des AufenthG abgelaufen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.