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Beschluss

6 E 1256/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.6E1256.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Für die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in dem Verfahren 6 A 2028/06 fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO liegen - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet ebenfalls aus. Selbst wenn dem oben genannten Berufungsverfahren - was nach dem Vortrag der Klägerin allerdings nicht zutrifft - ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde läge, der Rechtsfragen aufwerfen würde, die einer grundsätzlichen Klärung durch den Senat zugänglich wären, ergäbe sich daraus kein rechtlicher Zusammenhang, der die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gegen den erklärten Willen der Klägerin als zweckmäßig erscheinen ließe. Es ist vielmehr im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, das Verfahren entsprechend seinem Eingang zu fördern und zu entscheiden. Dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu der von ihm für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage in einem späteren Berufungsverfahren möglicherweise nicht bestätigt und das Urteil geändert wird, rechtfertigt es nicht, der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung zu versagen. Ihrem Interesse an einer schnellstmöglichen Klärung des Rechtsstreits ist mit Blick auf die Verfahrenslaufzeiten beider Instanzen am ehesten gedient, wenn auch ein etwaiges Berufungsverfahren ohne Verzug eingeleitet wird. Dies umso mehr als die vom Verwaltungsgericht erhoffte grundsätzliche Klärung bestimmter Rechtsfragen im Verfahren 6 A 2028/06 keinesfalls sicher ist. Abgesehen davon, dass sich dieses Verfahren jederzeit aus anderen Gründen erledigen oder von den Beteiligten beendet werden kann, steht nicht fest, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage ebenfalls als entscheidungserheblich ansehen wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).