Beschluss
12 E 1355/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.12E1355.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat entnimmt der ursprünglich gegen die Versagung der Gewährung eines Reisekostenvorschusses gerichteten Beschwerde mit Blick darauf, dass die mündliche Verhandlung mittlerweile stattgefunden und die Klägerin die Reisekosten anderweitig aufgebracht hat, nunmehr das Rechtsschutzziel, die durch die Teilnahme der Klägerin am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden am 14. November 2006 entstandenen Reisekosten unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. November 2006 - 6 K 1624/05 - dem Grunde nach für erstattungsfähig zu erklären. Dazu, dass dem Erfolg eines - wie hier - vor Antritt der Reise wirksam gestellten Antrages auf Bewilligung von Reisekosten nicht entgegengehalten werden kann, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits stattgefunden und der Antragsteller die Reisekosten mangels vorheriger Bewilligung anderweitig aufgebracht hat, vgl. näher Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2006 - 2 A 2662/04 -. Die so verstandene Beschwerde ist unbegründet, weil der (sinngemäß) behauptete Erstattungsanspruch nicht besteht. Über das Erstattungsbegehren ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) zu entscheiden. Hierbei ist es unerheblich, ob Prozesskostenhilfe beantragt oder gewährt worden ist. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt nicht die Freistellung der Partei von außergerichtlichen Kosten, die durch eigene Aufwendungen anlässlich einer Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung entstanden sind. Außerdem muss - anders als bei der Prozesskostenhilfe - eine mangelnde Erfolgsaussicht der Gewährung eines Reisekostenvorschusses bzw. einer Reisekostenerstattung auch nicht immer zwingend entgegenstehen. Im Hinblick auf das Gebot effektiven und gleichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG kann es nämlich im Einzelfall geboten sein, es auch dem unbemittelten Beteiligten zu ermöglichen, seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung zu vertreten, ohne dass dies von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2006 - 2 A 584/04 - und vom 9. August 2006 - 12 A 2648/04 -, jeweils m. w. N. Die Bewilligung oder Erstattung von Reisekosten setzt nach alledem voraus, dass - erstens - der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Einsatz seines nach dem in entsprechender Anwendung des § 115 ZPO zu bewertenden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Reisekosten aufzubringen, und dass - zweitens - die konkrete Reise, für deren Kosten Bewilligung oder Erstattung beantragt wird, für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist. Das zuletzt genannte Erfordernis ergibt sich daraus, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht die vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung verlangt und der Unbemittelte deshalb nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden muss, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2006 - 2 A 584/04 - und vom 9. August 2006 - 12 A 2648/04 -, jeweils m. w. N. Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Ob die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist, ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten heraus und nicht allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, die einer rechts- und sachkundigen Person zur Verfügung stehen. In entsprechender Anwendung der §§ 162 Abs. 1 und 173 Satz 1 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Aufwendungen für eine Reise als notwendig anzusehen, die ein verständiger Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten darf bzw. durfte. Die Notwendigkeit der Reise ist im Einzelfall festzustellen. Sie ist regelmäßig anzunehmen, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob dem Beteiligten die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unter Berücksichtigung des oben bereits dargestellten verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit billigerweise abgeschlagen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2006 - 2 A 584/04 - und vom 9. August 2006 - 12 A 2648/04 -, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Reise der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2006 für eine vernünftige Prozessführung zu Recht verneint; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Aus ihm ergibt sich nicht, dass und weshalb die Klägerin vernünftigerweise hätte annehmen können, es bestehe in Bezug auf die allein entscheidungserhebliche Frage des Bekenntnisses nur zu deutschen Volkstum noch ein - ihre Anhörung erfordernder - Bedarf, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats gleichen Rubrums vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 - ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von der Beklagten eingeholten amtlichen Auskünfte über die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in verschiedenen Personenstandsregistern in Bezug auf die Frage eines Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr bestehe; dieser Einschätzung ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit der bloßen Wiederholung ihres bereits gewürdigten Vorbringens nicht substantiiert entgegengetreten. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung hat im übrigen, wie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, nachhaltig bestätigt, dass die Reise der Klägerin zum Termin nicht erforderlich war. Denn die im Beistand ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin erschienene Klägerin hat sich ausweislich des Sitzungsprotokolls selbst in keiner Weise zur Sache geäußert, und weder das Ge-richt noch die Prozessbevollmächtigte haben eine Anhörung der Klägerin zu der allein entscheidungserheblichen Frage des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für nötig gehalten bzw. beantragt. Die Versagung der Reisekostengewährung hat auch nicht zu der behaupteten gleichheitswidrigen Benachteiligung der Klägerin gegenüber sich im Bundesgebiet befindenden Klägern geführt, die den Termin wegen wesentlich geringerer Reisekosten auf jeden Fall wahrnehmen könnten. Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil beiden Vergleichsgruppen ein Reisekostenvorschuss bzw. eine Reisekostenerstattung nicht gewährt wird, sie also gleich behandelt werden. Dass diese jeweils an die fehlende Notwendigkeit der Reise anknüpfende Gleichbehandlung beider Gruppen ausnahmsweise nicht gerechtfertigt sein könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Das gilt auch dann, wenn die Folgen dieser Gleichbehandlung in den Blick genommen werden. Der Behauptung, im Ausland lebende Beteiligte könnten im Falle der Versagung eines Reisekostenvorschusses ihre Teilnahme am Termin anders als im Bundesgebiet lebende Beteiligte, denen ebenfalls kein Reisekostenvorschuss gewährt wird, wegen der höheren Kosten einer An- und Abreise aus dem Ausland faktisch nicht sicherstellen, ist hier schon durch das tatsächliche Geschehen der Boden entzogen. Denn der Klägerin ist es auch ohne Vorschuss gelungen, zum Termin anzureisen. Abgesehen davon führt auch eine typisierende Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch der unbemittelte, im Bundesgebiet lebende Kläger wird bei der auf die fehlende Notwendigkeit der Reise gestützten Nichtgewährung eines benötigten Reisekostenvorschusses regelmäßig nicht in der Lage sein, zum Termin anzureisen, wenn er nicht anderweitig Hilfe erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).