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Beschluss

12 A 4736/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.12A4736.04.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt, soweit er sich auf die Verfolgung von Ansprüchen der Klägerin bezieht.

2. Die Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit nicht der Antrag der Klägerin in Rede steht, ihr unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit von Januar bis Juli 2004 darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,99 Euro zu gewähren; im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt, soweit er sich auf die Verfolgung von Ansprüchen der Klägerin bezieht. 2. Die Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit nicht der Antrag der Klägerin in Rede steht, ihr unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit von Januar bis Juli 2004 darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,99 Euro zu gewähren; im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger beantragten am 28. Mai 2003 und erneut mit Schreiben vom 4. März 2004 bei dem Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 30. Juli 2003 wegen fehlender Mitwirkung der Kläger bzw. vom 17. Mai 2004 wegen erheblicher, nicht ausgeräumter Zweifel an der Bedürftigkeit der Kläger ab. Die insoweit jeweils erhobenen Widersprüche wies der Landrat des S. -T. -Kreises mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Juli 2004 bzw. vom 27. Juli 2004 wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der behaupteten Hilfsbedürftigkeit zurück. Hiergegen haben die Kläger am 8. August 2004 (18 K 5791/04) bzw. am 17. August 2004 (18 K 6071/04) Klage erhoben. Die Kläger haben im Verfahren 18 K 5791/04 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -T. -Kreises vom 8. Juli 2004 zu verpflichten, ihnen antragsgemäß Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. In dem Verfahren 18 K 6071/04 haben die Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -T. -Kreises vom 27. Juli 2004 zu verpflichten, ihnen antragsgemäß Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat in beiden Verfahren beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 25. Oktober 2004 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23. April 2004 - 12 B 2202/03 -, des Landrates des S. -T. - Kreises in dem jeweiligen Widerspruchsbescheid und des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. September 2004 - 18 K 4206/03 - Bezug genommen. Gegen die jeweils am 30. Oktober 2004 zugestellten Urteile haben die Kläger mit anwaltlichen Schriftsätzen am 26. November 2004 bei dem VG Köln die Zulassung der Berufung beantragt. Zuvor - am 18. November 2004 - hatten die Kläger bereits sinngemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 13. Februar 2006 - hat der Senat das Verfahren 12 4737/04 (18 K 6071/04 VG Köln) mit dem - künftig führenden - Verfahren 12 A 4736/04 (18 K 5791/04 VG Köln) verbunden, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, soweit er sich auf die Verfolgung von Ansprüchen des Klägers bezieht, die Berufung insoweit zugelassen, als die Klägerin für die Zeit von Januar bis Juli 2004 konkludent (zumindest) die Gewährung von darlehnsweiser Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,66 Euro unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide begehrt, und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin hat der Senat in Ermangelung einer von der Klägerin unterschriebenen und aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich zurückgestellt. In Bezug auf die Gewährung darlehnsweiser Sozialhilfe an die Klägerin hat der Senat darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes ermessensfehlerfrei wäre, wenn der Beklagte zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs die Abtretung sämtlicher im Senatsbeschluss vom 23. April 2004 - 12 B 2202/03 - bezeichneter Forderungen nebst Aushändigung der Vollstreckungstitel verlangte. Mit Verfügung vom selben Tage hat das Gericht dem Beklagten unter Hinweis auf die im Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 gemachten Ausführungen zu den Möglichkeiten der Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs Gelegenheit gegeben, die Klägerin klaglos zu stellen, indem dieser - durch Erklärung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht - zusichert, für den Streitzeitraum darlehnsweise Sozialhilfe in dem aus dem Tenor des Senatsbeschlusses ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Dieser Anregung ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 gefolgt. Am 13. März 2006 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Zur Begründung rügen sie die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10. Februar 2006 als fehlerhaft und machen insbesondere geltend: Sie erhielten entgegen der Annnahme des Senats keine monatlichen Leistungen in Höhe von 405,71 Euro von Frau M. ; dieser Betrag setze sich vielmehr aus der Rente und den monatlichen Zahlungen der Frau M. in Höhe von 35,67 Euro und in einem Zeitraum von nur 6 Monaten erbrachten Zahlungen des Herrn S1. von monatlich 100 Euro zusammen. Außerdem stehe nicht die Gewährung von Sozialhilfe, sondern von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz im Streit; bei letzteren gebe es keine nur darlehnsweise Gewährung. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, "das Urteil des VG Köln vom 25.10.2004, Az.: 18 K 1828/04, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern eine bedarsforientierte Grundsicherung von 596,10 Euro zu zahlen, und zwar vom 1.7.2003 bis zum 31.7.2004." Der Beklagte stellt keinen Antrag. Das am 20. Februar 2006 zusammen mit einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 gestellte Ablehnungsgesuch gegen den seinerzeitigen Berichterstatter (Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korella) hat der Senat mit Beschluss vom 28. März 2006 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27. März 2006 hat der Kläger persönlich ein weiteres Ablehnungsgesuch angebracht. Der "Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts, Herr Roeder" sei befangen, weil er im Beschluss vom 10. Februar 2006 ein völlig falsches Einkommen der Kläger angenommen habe. Wenn ein Richter solchermaßen von falschen Voraussetzungen ausgehe, könne auf jeden Fall Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit angebracht sein. Mit Verfügung vom 4. April 2006 hat das Gericht die Kläger in Bezug auf das Ablehnungsgesuch vom 27. März 2006 darauf hingewiesen, dass Herr Richter am Oberverwaltungsgericht Roeder zu keinem Zeitpunkt Berichterstatter im vorliegenden Verfahren war und dies auch im Zeitpunkt der Verfügung nicht sei. Mit Blick hierauf sowie auf den Umstand, dass über das Ablehnungsgesuch gegen den zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 10. Februar 2006 zuständigen Berichterstatter (Herr ROVG Dr. Korella) bereits durch Beschluss vom 28. März 2006 entschieden worden war, hat das Gericht die Kläger um Mitteilung gebeten, ob sie das auf Herrn ROVG Roeder bezogene Ablehnungsgesuch zurückzögen. Hierauf hat der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 8. April 2006 ausgeführt, dass die Kläger den "Antrag auf Befangenheit" zurücknehmen würden, wenn das OVG mitteile, dass das zusätzliche Einkommen von 405,71 Euro nicht existiere. Den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 habe Herr ROVG Roeder verfasst. Wörtlich heißt es weiter: "Wenn das OVG weiterhin der Ansicht ist, wir hätten ein zusätzliches Einkommen, dann bleibt der Befangenheitsantrag gegen ROVG Roeder bestehen." Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf die Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 20. Februar bis zum 4. April 2006 Bezug genommen und sich den dortigen Vortrag zu eigen gemacht. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 hat der Kläger persönlich die Hoffnung geäußert, dass sein Vergleichsvorschlag vom 12. Juni 2006 vom Senat akzeptiert werde. Weiter heißt es: "Den Befangenheitsantrag gegen die Herren Roeder und Dr. Korella würde ich dann zurücknehmen." Mit Verfügung vom 7. November 2006 hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen der Senat erwäge, über die Berufung nach § 130a Satz 1 VwGO (Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit sich das Berufungsbegehren im Rahmen der Berufungszulassung hält) bzw. nach § 125 Abs. 2 VwGO (Verwerfung der Berufung der Kläger als unzulässig, soweit das Berufungsbegehren über die Berufungszulassung hinausgreift) insgesamt durch Beschluss zu entscheiden, und insoweit Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat konnte ungeachtet des den Richter am Oberverwaltungsgericht Roeder betreffenden Ablehnungsgesuchs abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 47 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen, nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen und den abgelehnten Richter einschließenden Besetzung entscheiden. Denn dieses Gesuch, das in dem zwar nur von den Klägern persönlich vorgelegten, aber mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2006 in den Willen des Prozessbevollmächtigten aufgenommenen Schriftsatz vom 27. März 2006 enthalten ist, ist erkennbar rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde nicht unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Es kommt mithin darauf an, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, NJW 1990, 2457, m. w. N. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch trifft grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Beteiligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn die ihm beigegebene Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1989 - 5 CB 6/89 -, Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 5, vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50, vom 7. August 1997 - 11 B 18/97 -, NJW 1997, 3327, vom 2. Februar 1998 - 2 B 68/97 -, Juris, und vom 21. März 2000 - 7 B 36/00 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1997 - 14 A 993/97.A -. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben ihr Ablehnungsgesuch allein damit begründet, dass der abgelehnte Richter als Berichterstatter bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ein völlig falsches Einkommen der Kläger zugrundegelegt habe. Mit diesem Vortrag wird nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die Besorgnis gerechtfertigt sein könnte, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Allein die Mitwirkung an einer den Klägern ungünstigen Entscheidung kommt als Grund für die Besorgnis der Befangenheit ersichtlich nicht in Betracht. Nichts anderes gilt für die Behauptung, das Gericht habe eine unrichtige Entscheidung getroffen. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen des Gerichts in einer Kollegialentscheidung zu wehren; anders läge dies nur dann, wenn die beteiligten Richter nicht das Recht, sondern außerrechtliche oder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt hätten. Hierauf hat der Senat die Kläger schon in seinem Beschluss vom 28. März 2006 (Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korella) hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter und die weiteren mitwirkenden Richter bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung außerrechtliche oder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt haben könnten, haben die Kläger (weiterhin) nicht einmal ansatzweise dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss nicht dem von den Klägern (nunmehr) für richtig gehaltenen Vorbringen zu ihren monatlichen Einkünften gefolgt ist, sondern schon aus prozessualen Gründen - nämlich wegen des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO - nur die von Seiten der Kläger frist- und formgerecht dargelegten Gründe herangezogen und hierbei u. a. den entsprechenden ausdrücklichen Vortrag aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 (Seite 2 f.) zugrundegelegt hat. Die Wertung, das Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, wird durch das weitere Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 8. April 2006 und 19. Juni 2006 nachdrücklich bestätigt. Denn die dortigen sinngemäßen Ausführungen, das Gesuch zurücknehmen zu wollen, wenn das Gericht ihrer Auffassung zu der Höhe der Einkünfte folge bzw. einen von ihnen unterbreiteten Vergleichsvorschlag akzeptiere, verdeutlichen eine offensichtlich zweckwidrige Nutzung des Ablehnungsrechts. Denn sie lassen erkennen, dass die Kläger die Besetzung der Richterbank schon dann wieder für unproblematisch halten würden, wenn nur das Gericht in der Sache ihren Ausführungen folge. Dem Zweck der Bestimmungen über die Richterablehnung, die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu sichern und damit auch der Gerechtigkeit und sachlichen Richtigkeit der Entscheidungen zu dienen, läuft es offensichtlich zuwider, ein Ablehnungsgesuch lediglich zu verwenden, um über eine Veränderung der Besetzung des Gerichts oder auf sonstige Weise zu versuchen, die Durchsetzungschancen der eigenen Rechtsauffassung im Prozess zu erhöhen. Der allein noch zur Entscheidung anstehende Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist bereits in dem Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 entschieden worden - ist unbegründet, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr) bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die über die im Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 ausgesprochene Teilzulassung hinausgreifende Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als die Klägerin für die Zeit von Januar bis Juli 2004 konkludent die Gewährung von darlehnsweiser Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,66 Euro unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide begehrt. Die hierüber hinausgehende, insbesondere weiterhin den (früheren) Kläger einbeziehende, andere Leistungszeiträume betreffende und nicht lediglich darlehnsweise zu gewährende sowie höhere monatliche Leistungen zum Gegenstand habende Berufung ist deshalb mangels erfolgter Zulassung schon unstatthaft (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO). Die Berufung im übrigen, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet. Denn die Klage mit dem sinngemäß formulierten Antrag der Klägerin, ihr unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit von Januar bis Juli 2004 darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,66 Euro zu gewähren, ist unzulässig geworden. Der Klägerin steht kein Rechtsschutzinteresse mehr zur Seite. Denn der Beklagte hat dem soeben umschriebenen Klagebegehren mit seiner schriftlichen und ermessensfehlerfrei erfolgten, den Klägern zugeleiteten Zusage vom 20. Februar 2006 zur darlehnsweisen Gewährung von Sozialhilfe im durch den Teilzulassungsbeschluss vorgegebenen Umfang entsprochen und damit eine Erledigung des allein noch anhängigen Rechtsstreits herbeigeführt, die die - anwaltlich vertretene - Klägerin indes nicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung veranlasst hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.