Beschluss
19 B 2483/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.19B2483.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Der Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax zu übersenden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Der Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax zu übersenden. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht ‑ auch angesichts des Zeitablaufs (der Ausschluss vom Sportunterricht endet am 24. November 2006) ‑ grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und auch aus den übrigen dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den ‑ ausdrücklich gestellten ‑ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Ausschluss von vier Unterrichtsstunden Sport in der Zeit vom 16. bis 24. November 2006, wie die Antragsteller meinen, eine Schulordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 SchulG NRW ist und damit (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller gegen das als Mitteilung bezeichnete Schreiben des kommissarischen Schulleiters der Antragsgegnerin vom 15. November 2006 statthaft ist. Sollte es sich entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts, für deren Richtigkeit Einiges spricht, nicht um eine Schulordnungsmaßnahme, sondern um eine erzieherische Einwirkung im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW handeln, folgt daraus nicht, dass die Antragsteller nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können. Im Falle einer erzieherischen Einwirkung ist ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. VwGO) auszulegen. Sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als auch der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sind bei der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Denn es ist nach Aktenlage auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass der vorübergehende Ausschluss vom Sportunterricht offensichtlich rechtswidrig ist. Nach dem Schreiben des kommissarischen Schulleiters vom 15. November 2006 ist Grundlage des Unterrichtsausschlusses nicht nur die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller zu 3. und zwei Mitschülern am 15. November 2006, die die Antragsteller als „typische Grundschulrauferei“ bezeichnen. Der Unterrichtsausschluss beruht weitergehend darauf, dass der Antragsteller zu 3. auch vor dem Vorfall am 15. November 2006 wiederholt Verhaltensregeln nicht befolgte und andere Mitschüler gefährdete; trotz mehrmaliger Ermahnung zeigte er sich nicht einsichtig. Dass dieses Verhalten weder eine Schulordnungsmaßnahme gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 SchulG NRW noch eine erzieherische Einwirkung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass das Schreiben vom 15. November 2006 auf einer vollständig fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht. Soweit sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2006 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht haben, dass die Vorwürfe im Schreiben vom 15. November 2006 nicht näher konkretisiert worden seien, trifft dies zu. Dies rechtfertigt jedoch schon deshalb nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil dem Antragsteller zu 3., der – unstreitig ‑ mehrfach ermahnt worden ist, wissen muss, was ihm vorgeworfen wird. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, zumal angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit, kein Raum. Der Vorfall am 15. November 2006 schließt im Übrigen nicht schon deshalb eine Schulordnungsmaßnahme oder eine erzieherische Einwirkung aus, weil der Antragsteller zu 3. möglicherweise provoziert worden ist. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Schule dem Schüler durch eine Schulordnungsmaßnahme oder eine erzieherische Einwirkung vor Augen führt, dass auf wie auch immer geartete verbale Provokationen nicht mit geplanter körperlicher Gewalt reagiert werden darf. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 ‑ 19 E 799/06 ‑. Auch die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eventuell erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller zu 3. wegen seiner Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung am 15. November 2006 ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und dass er auch vor dem 15. November 2006 wiederholt ein Fehlverhalten gezeigt und trotz Ermahnungen uneinsichtig geblieben ist. Das daraus folgende öffentliche Interesse an einem vorübergehenden Ausschluss vom Sportunterricht überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, dass der Antragsteller zu 3. weiterhin uneingeschränkt am Sportunterricht teilnimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Unterrichtsausschluss den Antragsteller zu 3. erheblich benachteiligt. Der Unterrichtsausschluss betrifft vier Sportstunden und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller zu 3. in den vier Stunden wesentlichen Unterrichtsstoff versäumt. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 GKG.