Beschluss
15 B 2404/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.15B2404.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.614,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.614,03 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 17 K 2913/06 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Gründen ist dem Rechtsschutzantrag nicht stattzugeben, da sie keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes begründen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Hauptsacheklage deshalb Erfolg haben wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid nicht zu unbestimmt. Allerdings muss ein Beitragsbescheid den Beitrag nach Art und Betrag bezeichnen und insgesamt inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Dazu gehört, dass erkennbar wird, für welchen Sachverhalt ein Beitrag erhoben wird und was der Beitragsgegenstand sein soll, hier also für welche beitragsfähige Maßnahme und für welches der Beitragspflicht unterliegende Grundstück der Beitrag erhoben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 2728/04 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Diesen Anforderungen ist hinsichtlich des erfassten Grundstücks genügt. Im Beitragsbescheid vom 15. März 2006 ist das veranlagte Grundstück nach Kataster- und Anschriftenangaben bezeichnet. Es ist nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten, auch die beitragsrechtlich relevante Fläche des veranlagten Grundstücks, nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Soweit der Antragsteller meint, dass das veranlagte Grundstück im Außenbereich liege, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 f. des angegriffenen Beschlusses dargelegt, warum die der Veranlagung zugrunde gelegte Fläche als Innenbereichsfläche zu bewerten sei. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Angesichts der im Abrechnungsplan (Beiakte Heft 1 b, Blatt 128) verzeichneten vielen Gebäude auf der veranlagen Fläche erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich unzutreffend. Dabei lässt der Senat offen, inwieweit es überhaupt von beitragsrechtlicher Bedeutung ist, wenn Teile eines veranlagten Grundstücks im Außenbereich liegen. Vgl. dazu, dass selbst im Anschlussbeitragsrecht, das grundsätzlich nur Bauland als der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke erfasst, ein solches Grundstück teilweise im Außenbereich liegen kann, OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.