OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 2081/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1120.13B2081.06.00
8mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.125,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.125,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entscheidet das Beschwerdegericht nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2005 an die Krankenhäuser der Beigeladenen zu 1.) und 2.), soweit er die Einrichtung eines kooperativen Brustzentrums betrifft, nicht zu beanstanden. Die im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits der Antragstellerin an Erlangung aufschiebender Wirkung ihres Rechtsbehelfs, andererseits der für das Gemeinwesen stehenden Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1.) und 2.) an alsbaldiger Umsetzung der getroffenen Regelung, fällt auch aus Sicht des Senats zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, der angefochtene Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2005 sei schon wegen Nichtberücksichtigung ihres Antrags vom 29. Juni 2005 in der zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung rechtswidrig, greift nicht durch. Dieser im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Vorwurf ist mit großer Wahrscheinlichkeit unbegründet, so dass der darauf gestützte Rechtsbehelf gegen den o.a. Bescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das für die Aufnahme eines Krankenhauses als Brustzentrum in den Krankenhausplan zuständige Ministerium (Planungsbehörde) hat eine Auswahl unter den antragstellenden Krankenhäusern vorgenommen. In diese Auswahl hat es lediglich den aufrechterhaltenen früheren Einzelantrag der Antragstellerin aus 2003 ebenso wie denjenigen ihrer Kooperationspartnerin auf isolierte Planaufnahme ihrer Krankenhäuser als Brustzentren, nicht aber ihren späteren gemeinsamen Antrag vom 29. Juni 2005 auf Planaufnahme als kooperatives Brustzentrum eingestellt. Dass den Einzelanträgen der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin auf isolierte planausgewiesene Anerkennung ihrer Krankenhäuser als Brustzentren wegen nicht erreichter Mindestzahl der voraussichtlichen jährlichen Erstoperationen bei Neuerkrankungen gemäß Nr. 2.3 der sachlich nicht zu beanstandenden Rahmenbedingungen vom 31. Juli 2002 zu Recht kein Erfolg beschieden war bzw. sein wird (die Einzelanträge sind, soweit ersichtlich, noch nicht förmlich beschieden), will die Antragstellerin offenbar selbst nicht anzweifeln. Allerdings war das zuständige Ministerium auch nicht verpflichtet, in seine Auswahlentscheidung den gemeinsamen Antrag der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin vom 29. Juni 2005 einzustellen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens nach § 16 Abs. 2 KHG NRW waren neben den Anträgen der übrigen Krankenhäuser die ursprünglichen Einzelanträge der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin. Die dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu Grunde liegende Auswahlentscheidung der Planungsbehörde war der Abschluss nach § 16 Abs. 5 KHG NRW jenes ursprünglichen Verfahrens, nachdem ein regionales Planungskonzept nicht zustande gekommen war. Das ergibt sich aus einem allen Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Schreiben des Ministeriums vom 30. September 2004 und seiner ausdrücklichen Erklärung an die Kassen vom 12. Dezember 2005, dass der Antrag auf ein kooperatives Brustzentrum Krankenhaus Q. - möglicherweise auch wegen Kooperationsplanungen anderer Krankenhäuser, deretwegen Verhandlungen mit den Kassen anstünden - zurückgestellt werden müsse. Zu dieser Zurückstellung des Antrags vom 29. Juni 2005 war die Planungsbehörde berechtigt. Der Antrag war ein von den früheren Einzelanträgen der Krankenhäuser der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin inhaltlich abweichender, also sachlich neuer Antrag, der noch nicht Gegenstand der nach dem Gesetz vorrangigen Verhandlungen eines regionalen Planungskonzepts durch die Krankenhausträger und die Kassenverbände nach § 16 Abs. 1 und 2 KHG NRW war und deshalb nicht ohne weiteres zum Gegenstand der - ersatzweisen - Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 KHG NRW gemacht werden konnte. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, durch ein solches Vorgehen habe das Ministerium es in der Hand, durch Abschichten eingegangener Anträge den durch § 8 Abs. 2 KHG ermöglichten Konkurrentenschutz faktisch wie rechtlich auszuschließen. Aus § 8 Abs. 2 KHG in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung folgt für ein die Planaufnahme begehrendes Krankenhaus lediglich das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter Gleichqualifizierten. Die Vorschrift legt hingegen das Verfahren der Planaufstellung und Planfortschreibung - die Planaufnahme als Brustzentrum ist eine Maßnahme der Fortschreibung - und das Verfahren der Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankenhäusern nicht fest. Das Aufstellen des Krankenhausplans und seine Fortschreibung sind den Ländern überlassen (§ 6 Abs. 1 und 4 KHG). Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des § 16 KHG NRW unterliegen keinen Bedenken. Die Fortschreibung des Krankenhausplans auf der Grundlage eines regionalen Planungskonzepts der Krankenhausträger und Kassenverbände soll nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers zügig erfolgen. Das folgt aus den Fristen des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 KHG NRW und dem bei Nichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts gem. § 16 Abs. 5 KHG NRW einsetzenden Entscheidungsrecht des Ministeriums als Planungsbehörde. Nachdem auf die zahlreichen Anträge von Krankenhäusern des Versorgungsbereichs 5 auf Anerkennung als Brustzentrum im Sommer 2004 ein entsprechendes regionales Planungskonzept nicht zustande gekommen war, hat das zuständige Ministerium nach Erhebung der relevanten OP-Zahlen durch die Antragsgegnerin erste Auswahlerwägungen bezüglich aller Antragsteller angestellt, die den Beteiligten unter dem 30. September 2004 zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Unter dem 18. Januar 2005 hat es sodann der Antragsgegnerin - als der nach außen tätig werdenden Feststellungsbehörde - die endgültige Anerkennung von fünf Brustzentren im Versorgungsbereich 5 und die Ablehnung der Anträge des Krankenhauses Q. mitgeteilt und entsprechende Feststellungsbescheide nach Anhörung aller Beteiligten veranlasst. Bereits in der Zeit zuvor hatte das Krankenhaus Q. die Antragsgegnerin mehrfach um Zurückstellung der Entscheidung wegen laufender Kooperationsverhandlungen mit S. Kliniken gebeten, die aber - bis zur letztmals verlängerten Frist 26. April 2005 - zu keinem Erfolg führten. Erst im Anschluss daran und quasi aus der Not geboren beantragten die Antragstellerin und ihre Kooperationspartnerin unter dem 29. Juni 2005 die Planausweisung ihrer Krankenhäuser als kooperatives Brustzentrum mit zwei OP- Standorten, die bei den Beteiligten überwiegend auf Ablehnung stieß. In dieser Situation konnte das Ausgangsverfahren der Planfortschreibung von der Planungsbehörde und der Feststellungsbehörde zunächst zum Abschluss gebracht werden und der neuerliche Planfortschreibungsantrag vom 29. Juni 2005 dem vorgegebenen Verfahrensgang überlassen bleiben. Es leuchtet ein, dass ein bezüglich einer erstrebten Planaufnahme ersichtlich erfolgloses Krankenhaus, auf dessen Bitte wegen anstehender Verhandlungen die Umsetzung der intern bereits vorliegenden Auswahlentscheidung durch Feststellungsbescheid bis zu einer bestimmten Frist hinaus geschoben worden ist, nicht den nach Fristablauf absehbaren Feststellungsbescheid zu seinen Lasten durch einen neuen Antrag verhindern, das bisherige Verfahren und Auswahlergebnis zur Makulatur machen und einen Neuanfang der Planfortschreibung bei Null erzwingen kann, zumal dies mehrfach wiederholt werden könnte. Das folgt schon aus dem § 16 KHG NRW immanenten Beschleunigungsgrundsatz und zudem aus der Sache selbst, nämlich dem öffentlichen Anliegen nach alsbaldiger Herstellung ausreichender ortsnaher Gesundheitsversorgungsstrukturen. Kann ein Krankenhaus sein Interesse an Teilhabe am klinischen Versorgungsangebot für die Bevölkerung nicht bis zur Auswahlentscheidung der Planungsbehörde erfolgversprechend positionieren, muss es seine daraufhin neu ausgerichteten Interessen, soweit die übrigen Beteiligten der Krankenhausplanung sich diesen versagen, hintan stellen und die Verhandlung seines neuerlichen Antragsbegehrens in einem neuen Verfahren nach § 16 KHG NRW nach Abschluss des vorrangigen Ausgangsverfahrens abwarten. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 KHG liegt darin nicht, denn dem Krankenhaus war wie allen Konkurrenten im Ausgangsverfahren die gleiche Auswahlchance eröffnet, die es lediglich in der gesetzten Frist nicht hat nutzen können. Dem Interesse der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin kann ferner deshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil eine Aussetzung der Vollziehung des zu Gunsten eines kooperativen Brustzentrums Universitätsklinikum L. ergangenen Feststellungsbescheids die materielle Rechtsposition der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin betreffend die Planaufnahme ihrer Krankenhäuser als kooperatives Brustzentrum entsprechend ihrem Antrag vom 29. Juni 2005 nicht verbessern oder auch nur sichern würde. Denn es spricht nichts dafür, dass bei Einbeziehung dieses Antrags in eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern, die eine Anerkennung als Brustzentrum beantragt haben, ein kooperatives Brustzentrum Universitätsklinikum L. nicht anerkannt würde, was sich zu Gunsten der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin auswirken könnte. Es liegt auf der Hand, dass allein schon das Universitätsklinikum L. die Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum erfüllt und sich ein OP- Standort T. für Leistungen zur Brustkrebsbekämpfung für den S1. Kreis geradezu anbietet und solche Leistungen weder vom Krankenhaus Q. am S1. noch vom Krankenhaus L. in akzeptabler Weise erbracht werden können, so dass ein kooperatives Brustzentrum Universitätsklinikum L. /T. . einem kooperativen Brustzentrum Krankenhaus Q. am S1. / L. überlegen ist. Zudem drängt sich bei Beachtung der angestrebten Konzentration des Brustkrebsversorgungsangebots und des Leistungsangebots unanfechtbar planfestgestellter Brustzentren jedenfalls nicht auf, den Antrag vom 29. Juni 2005 als "begründeten Fall" im Sinne der Nr. 2.3 Satz 2 der Rahmenbedingungen zu werten, der unabhängig von der Voraussetzung bestimmter OP-Zahlen die Anerkennung einer selbstständigen Kooperation zweier Krankenhäuser in geographisch deutlich getrennter Lage mit daraus folgendem problematischen Zeitfaktor rechtfertigte. Soweit die Beschwerde schließlich die Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses vermisst, kann sie auch damit nicht durchdringen. Dem öffentlichen Interesse an alsbaldiger - und fortdauernder - Umsetzung des Feststellungsbescheids vom 19. Dezember 2005 kommt schon deshalb durchschlagendes Gewicht zu, weil bei Stattgabe des Antragsbegehrens die mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitete Bedienung eines dringenden Gesundheitsversorgungsbedarfs in einer Region, nämlich im M. S1. , vereitelt würde, ohne dass die Antragstellerin jenen anderweitigen Bedarf in akzeptabler Weise befriedigen könnte. Mit der 2001 eingeleiteten konzertierten Aktion gegen den Brustkrebs verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen das gewichtige Gemeinschaftsanliegen einer flächendeckenden Verbesserung der ortsnahen Brustkrebsversorgung unter Einbeziehung der gesamten Behandlungskette von der Früherkennung über die Diagnostik und Behandlung bis hin zur Nachsorge mit übergreifender Dokumentation. In diesem Programm bildet der angefochtene Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2005 die planungs- und finanzierungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines kooperativen Brustzentrums, über dessen OP-Standort T. der klinische Versorgungsbedarf brustkrebskranker und -gefährdeter Patientinnen des S1. mit 460.000 Einwohnern abgedeckt wird. Dagegen streben die Krankenhäuser der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin ersichtlich eine Teilhabe an einem entsprechenden Versorgungsangebot für Teile der Stadt L. an. Mit Aussetzung der Vollziehung des o. a. Feststellungsbescheids würde mit großer Wahrscheinlichkeit ein weiterer Betrieb und Ausbau des u.a. das T. umfassenden Brustzentrums eingestellt und den Patientinnen aus dem S1. die Inanspruchnahme dringend notwendiger ortsnaher, konzentrierter und qualitätszertifizierter Leistungen zur Brustkrebsbekämpfung für lange Zeit entzogen. Schon wegen ihrer geographischen Lage wären die Krankenhäuser der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin zu einer akzeptablen Kompensation eines solchen Versorgungsdefizits nicht in der Lage. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 u. 162 Abs. 3 VwGO sowie aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.