Beschluss
12 A 3887/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1117.12A3887.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Schon seine Zulässigkeit ist zweifelhaft. Weder mit der Antragsschrift vom 11. Oktober 2006 noch mit der Zulassungsbegründung vom 13. November 2006 dürfte nämlich im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund hinreichend deutlich bezeichnet worden sein. Zwar müssen die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 nicht ausdrücklich benannt werden; die Antragsbegründung muss sich der Sache nach jedoch eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund oder mehreren zuordnen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, aus einem unklaren Vortrag einen in Frage kommenden Zulassungsgrund herauszufiltern. Soll der Zulassungsantrag auf die Rüge eines Verfahrensverstoßes gestützt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), so muss der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Welche Verfahrensvorschrift die Klägerin dadurch verletzt sieht, dass eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. September 2006 nicht auch an ihre Schwester gegangen ist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen hier jedoch gerade nicht entnehmen. Der Zulassungsantrag könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn von einer noch hinreichenden Darlegung der Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der mangelnden Vertretung der Klägerin im Verfahren (vgl. § 138 Nr. 4 VwGO) ausgegangen wird. Das Zulassungsvorbringen, die Ladung der weiteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin - ihrer Schwester - sei unzulässigerweise unterblieben, greift nämlich schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin schon seit dem 10. August 2005 nur noch durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt U. , vertreten wird. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz dieses Prozessbevollmächtigten vom 9. August 2005, der bei dem Verwaltungsgericht am 10. August 2005 eingegangen ist. Denn in diesem Schriftsatz hat der jetzige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht ausgeführt, dass die Klägerin nunmehr durch ihn vertreten werde. Zugleich hat er ein an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben der bisherigen Prozessbevollmächtigten beigefügt, in dem diese mitgeteilt hat, die Klägerin nicht mehr zu vertreten. Abgesehen davon gälte bei einer - hier nicht gegebenen - Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte folgendes: Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind nach § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO).Sind mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, so sind diese gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 84 Satz 1 ZPO berechtigt, die Partei einzeln zu vertreten. Das gilt auch für Handlungen des Gerichts gegenüber dem Vertretenen. Hieraus folgt, dass bei mehreren Prozessbevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 B 776/98 -, NJW 1998, 3582; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1995 - A 14 S 551/95 -, AuAS 1995, 126; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 102 Rn. 52; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 84 Rn. 4; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 84 Rn. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).