OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1364/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.12A1364.06.00
1mal zitiert
10Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten den Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten den Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob mit dem Zulassungsantrag vom 21. März 2006 und der ergänzenden Begründungsschrift vom 8. Mai 2006 im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund hinreichend deutlich bezeichnet ist. Zwar müssen die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 nicht ausdrücklich benannt werden, die Antrags-begründung muss sich der Sache nach jedoch eindeutig einem bestimmten Zulas-sungsgrund oder mehreren zuordnen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem unklaren Sachvortrag einen bestimmten Zulassungsgrund herauszufiltern. Die in der Art einer Berufungsbegründungsschrift abgefassten beiden Schriftsätze bringen nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt werden soll, und lassen sich nur unter Bedenken als Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstehen. Jedenfalls führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Ver-waltungsgerichts, es fehle bereits an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1., nämlich nicht zu erschüttern. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. setzt nach § 6 Abs. 2 BVFG voraus, dass er - wenn nicht von einem deutschen Staatsangehörigen - von einem deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne abstammt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 A 3804/04 - m. w. N., und sich auch selbst bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. An beiden Momenten fehlt es hier jedoch auch dann, wenn man entsprechend dem Zulassungsvortrag und der dazu überreichten, ohnehin nur den Fall des Klägers zu 1. und nicht auch den seines Vaters betreffenden Bescheinigung des Verteidigungsministeriums davon ausgehen wollte, dass die jeweilige Eintragung der rumänischen Nationalität - nicht: Staatsangehörigkeit - in den Militärpässen des Klägers zu 1. und seines Vaters entgegen deren Angaben durch die Militärverwaltung von Amts wegen vorgenommen worden ist. Dazu, dass die rumänischen Militärbehörden, die bis Ende 1993 in die Militärpässe einzutragende Angabe der Volkszugehörigkeit im Hinblick auf das Minderheiten Dekret-Gesetz Nr. 86 vom 6. Februar 1945, das im Dezember 1948 auch auf deutsche Volkszugehörige ausgedehnt wurde, ungeprüft dem zuvor bei der Musterung von dem Wehrpflichtigen ausgefüllten Fragebogen entnahmen, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6 Februar 2002 - AN 15 K 01.01672 -, juris, und Bayrischer VGH, Urteil vom 29. März 2001 - 24 B 00.87 -, juris. Zwar mag dann aufgrund einer fehlenden Zurechenbarkeit in den entsprechenden Vorgängen kein positives Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum ("Gegenbekenntnis") zu sehen sein. Allein deswegen kann aber nicht von einem durchgängigen Bekenntnis zur deutschen Nationalität ausgegangen werden. Selbst wenn man - was allerdings nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist - in den Anga-ben, die der Kläger zu 1. und sein Vater gegenüber den Militärbehörden anlässlich der Ausstellung der Militärpässe gemacht haben sollen, eine offizielle Erklärung se-hen will, zum deutschen Volkstum zu stehen, vgl. zum Bekenntnis durch die amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 310 m. w. N., wäre die Indizwirkung dieses einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wirksam abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Entgegennahme und die Führung eines Militärausweises, der sie nach außen hin als Angehörige einer anderen Nationalität - nämlich der rumänischen - ausweist, entfallen. Die Annahme und das Benutzen eines solchen Personalpapiers ohne ein erkennbares Bemühen um seine Abänderung heben die Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch dann auf, wenn die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität dem Inhaber nicht zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität den Inhaber des Personalpapiers nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Vorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum ("Gegenbekenntnis") zu sehen ist. So zum Pass: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3199/05 - m. w. N. Da der Kläger zu 1. selbst nicht behauptet, er und sein Vater hätten nach Beendigung ihrer Militärdienstzeiten durch eine Nationalitätenerklärung ein Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum abgegeben, kann die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur vorliegen, wenn jeweils ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris. Dass der Kläger und sein Vater ein diese Anforderungen erfüllendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum während des Zeitraums ab Bekenntnisfähigkeit bzw. Beendigung des Wehrdienstes abgegeben haben, lässt sich jedenfalls bis 1995 - ihrem Beitritt zum Deutschen Demokratischen Forum - nicht feststellen. Für diesen Zeitraum werden nämlich lediglich die überdurchschnittlichen deutschen Sprachkenntnisse und die Teilnahme an christlichen Feiertagen im Rahmen der evangelischen Kirchengemeinde wie Pfingsten, Ostern und Weihnachten geltend gemacht. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache können jedoch ebenso wenig die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ausfüllen wie das gemeinschaftliche Feiern religiöser Feste im Familien-, Freundes- und Gemeindekreis. Denn beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - 2 A 4516/03 -; vom 8. Juli 2005 - 2 A 3876/03 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).