OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 267/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.14A267.05.00
2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin vom Herbst 2002 mit der Note "ausreichend" für bestanden zu erklären und der Klägerin ein entsprechendes Zeugnis auszuhändigen.

Die Beklagte und das beigeladene Institut tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin vom Herbst 2002 mit der Note "ausreichend" für bestanden zu erklären und der Klägerin ein entsprechendes Zeugnis auszuhändigen. Die Beklagte und das beigeladene Institut tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Studierende der Humanmedizin. Im Herbst 2002 unterzog sie sich in der ersten Wiederholungsprüfung der Ärztlichen Vorprüfung. Dabei erzielte sie im schriftlichen Teil der Prüfung die Note "mangelhaft" und im mündlichen Teil die Note "ausreichend". Mit Bescheid vom 12. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Von den in der schriftlichen Prüfung gestellten 320 Fragen gälten 4 Fragen als nicht gestellt. Von den verbleibenden 316 Fragen habe die Klägerin 169 und damit weniger als 60 v.H. zutreffend beantwortet. Die Zahl der zutreffend beantworteten Fragen liege auch um mehr als 22 v.H. unter dem Durchschnittsergebnis der Prüflinge mit Mindeststudienzeit von 217,9 richtigen Antworten. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich gegen die Bewertung der Fragen 62 des ersten Tages (Auflage B) und 12, 50 und 84 des zweiten Tages (Auflage B). Auf die Widerspruchsbegründung einschließlich der dazu vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Die Beklagte holte Stellungnahmen des beigeladenen Instituts ein, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin verfassungsrechtliche Zweifel gegen die Prüfungspraxis bei der Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens nach der ärztlichen Approbationsordnung geltend gemacht und außerdem gerügt, dass die Beklagte für die Falscheinstufung ihrer von den Antwortvorgaben des beigeladenen Instituts abweichenden Antworten keine Begründung abgegeben habe. Im Übrigen hat sie die Einwendungen gegen die bereits im Vorverfahren gerügten Fragen wiederholt und vertieft. Zur Frage 50 des zweiten Tages (Auflage B) hat sie die Auffassung vertreten, dass die von ihr gewählte Antwort B allein richtig oder jedenfalls neben der Antwortvorgabe E des beigeladenen Instituts vertretbar sei. Sie hat außerdem ihre Rügen auf die Frage 53 des zweiten Tages (Auflage B) erweitert. Auch insoweit hat sie vorgetragen, dass die von ihr gewählte Antwort A allein richtig oder jedenfalls neben der Antwortvorgabe E des beigeladenen Instituts vertretbar sei. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte - unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 12.9.2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 - zu verpflichten, die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin vom Herbst 2002 mit der Note "ausreichend" für bestanden zu erklären und der Klägerin ein entsprechendes Zeugnis auszuhändigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie die Stellungnahmen des beigeladenen Instituts im Klageverfahren Bezug genommen. Das beigeladene Institut hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist den Rügen der Klägerin im Einzelnen entgegen getreten und hat dargelegt, dass außer im Falle der Frage Nummer 12 des zweiten Tages bei Annahme der Doppellösbarkeit einer jeden der von der Klägerin gerügten übrigen 4 Fragen die Bestehensgrenze im Wege des Nachteilsausgleiches erreicht würde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass es auf die Einwände der Klägerin gegen die Frage Nummer 12 des zweiten Tages nicht ankomme und die Einwände gegen die übrigen 4 Fragen nicht durchgriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2006 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die von der Klägerin behauptete Doppellösbarkeit der Frage 53 des zweiten Tages zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Doppellösbarkeit sowohl der Frage 53 als auch der Frage 50 vom zweiten Tage unter Bezugnahme bzw. Vorlage von gutachtlichen Stellungnahmen von Professor emer. Dr. Dr. M. aus L. vom 10. 1. 2005 und 23. 10. 2006, von Professorin Dr. G. aus N. vom 21. 1. 2005 und 23. 10. 2006 und von Dr. L1. aus F. vom 20. 1. 2005. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Berufungserwiderung des beigeladenen Instituts. Das beigeladene Institut beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es wiederholt und vertieft unter Beifügung von Auszügen aus Fachliteratur seine Auffassung dazu, dass nur die von ihr vorgegebenen Antworten zu den von der Klägerin noch gerügten Fragen 50 und 53 des zweiten Tages als zutreffend anzuerkennen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin und vom beigeladenen Institut vorgelegten Auszüge aus der Fachliteratur Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 12. September und 19. Dezember 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat in der schriftlichen Prüfung von Herbst 2002 die relative Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl. I S. 1593, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002, BGBl. I S. 1467, (ÄAppO a.F.) erreicht. Ihre schriftliche Prüfung ist gemäß § 14 Abs. 7 Satz 1 ÄAppO a.F. mit "ausreichend" zu bewerten. Da ihre mündliche Prüfung ebenfalls mit "ausreichend" benotet worden ist, hat sie die Ärztliche Vorprüfung gemäß §§ 13 Abs. 3, 23b ÄAppO a.F. mit "ausreichend" bestanden. Die Beklagte hat ihr gemäß §§ 21 Abs. 1, 24 ÄAppO a.F. darüber ein Zeugnis auszustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des beigeladenen Instituts ist die Frage 53 des zweiten Tages (Auflage B) sowohl mit der vorgegebenen als auch mit der von der Klägerin gewählten Antwort zutreffend beantwortbar. Das hat zur Folge, dass die Klägerin entsprechend den Angaben des beigeladenen Instituts im Wege des Nachteilsausgleichs die relative Bestehensgrenze erreicht. Frage 53 lautete: Der französische König Ludwig XIII. ließ seinen Leibarzt Moreau ans Krankenbett kommen und befahl diesem: "Sie werden mich nicht wie einen gewöhnlichen Patienten behandeln!" "Sire", antwortete Moreau, "da mache ich keinen Unterschied; ich behandele alle meine Patienten wie Könige." Nach Parsons hebt der Arzt mit dieser Erwiderung in erster Linie auf Folgendes ab: affektive Neutralität iatrogene Fixierung funktionale Spezifität technische Kompetenz universalistische Orientierung Anknüpfungspunkt für die Frage sind die Verhaltenserwartungen an den Arzt "nach Parsons". Der amerikanische Soziologe Talcott Parsons hat nach Angaben der Beteiligten im vergangenen Jahrhundert in zahlreichen Werken menschliches Sozialverhalten analysiert und u. a. Orientierungserwartungen für den Arztberuf beschrieben. Nach den Angaben der Beklagten und des beigeladenen Instituts wurde das ins Deutsche übertragene Kapital 10 seines 1951 erschienenen Werkes "The Social System" unter dem Titel "Struktur und Funktion der Modernen Medizin" 1958 in der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 3 S. 11ff, veröffentlicht und ist zur Grundlage der Rezeption der Parsons'schen Ansätze in der deutschen Medizinsoziologie geworden. Gefragt ist nach dem Antwortinhalt "in erster Linie", d. h. welche der Antwortvorgaben gegenüber den anderen überwiegend zutrifft. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass allenfalls Antwort A oder E oder aber beide in Betracht kommen. Auch über den Inhalt der jeweils benannten Verhaltenserwartungen bestehen keine hier bedeutenden Auffassungsunterschiede. Zum Teil zitieren die Beteiligten wortähnliche Fachliteratur. Auf die Antwortmöglichkeit (C) weist Professor emer. Dr. Dr. M. in seiner von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 23. 10. 2006 nur beiläufig und am Rande hin, ohne dass dies von den Beteiligten aufgegriffen worden ist. Unterschiede bestehen allerdings in der Auffassung, ob die Frage eindeutig formuliert ist oder ob das anekdotische Fallbeispiel Interpretationen zulässt, die sich auf die Antwortmöglichkeiten auswirken. Nach der Überzeugung des Senats ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des beigeladenen Instituts das anekdotische Fallbeispiel nicht ausschließlich so zu verstehen, dass die handelnden Personen in einer typisierten Rollensituation dargestellt und zu sehen sind. Vielmehr ist die Ansicht der Klägerin vertretbar, in der anekdotischen Einkleidung der Arzt- Patienten-Beziehung auch die Beschreibung einer affektbeladenen Situation zu sehen, in der eine emotionale Involviertheit des Arztes erkennbar wird. Daraus folgt, dass die Antwort des Arztes im Aufgabenstamm nicht nur als "in erster Linie" auf die Antwortvorgabe (E) zielend bewertet werden kann, sondern auch die Antwortvorgabe (A) als im Antwortspielraum der Klägerin liegend gewählt werden durfte. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In dem vom beigeladenen Institut vorgelegten grundlegenden Aufsatz von Parsons, S. 32ff, werden die "Orientierungsalternativen des (professionellen ärztlichen) Verhaltens und deren besondere Kombination" analysiert. Danach ist die funktionale Bedeutung des Universalismus der ärztlichen Rolle in bestimmten Aspekten eng verknüpft mit den Konsequenzen von u. a. affektiver Neutralität. Ein solcher Aspekt ist die von Parsons beschriebene Tendenz von Patienten, den Arzt jenseits der spezifischen fachlichen Aufgaben in den Kreis der persönlichen Beziehungen, in eine affektive Sonderbeziehung, hinein zu ziehen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des beigeladenen Instituts, dass etwas in die Anekdote "hinein interpretiert" wird, wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass das Ansinnen des Königs auch diese Dimension berührt. Die historische Einbettung der Anekdote lässt den Eindruck zu, dass der König versucht, über die bereits bestehende Sonderbeziehung "Leibarzt" hinaus die absolutistische Machtstruktur zu instrumentalisieren, um eine besondere Behandlung zu erreichen. Das deutet in der anekdotisch verkürzten und zugespitzten Situation auf Bestrebungen des Königs, zur Erreichung seines Ziels bei dem Arzt auch Emotionen hervorzurufen, z.B. existentielle Befürchtungen oder die Erwartung von besonderer Gunst. Da die Antwort des Arztes im Zusammenhang mit der vorhergehenden Anekdote zu verstehen ist, hebt sie nicht nur auf den universalistischen Pol der Orientierungserwartung Universalismus vs. Partikularismus ab, sondern auch auf die Orientierungserwartung der affektiven oder emotionalen Neutralität. Der Arzt weist mit seiner Antwort einerseits auf seine universale Hilfsbereitschaft und andererseits darauf hin, dass er in Bezug auf seine Berufsausübung durch die aus der Machtposition des Königs ableitbaren individuellen Versprechungen und Drohungen nicht beeindruckbar ist. Einen Schwerpunkt vermag der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen. Zwar verdeckt die Antwort in gewissem Sinne die Abwehr des Angriffs auf die affektive Neutralität, indem sie diplomatisch geschickt das in der gegebenen Situation unverfänglicher erscheinende Prinzip des Universalismus in den Vordergrund rückt. Damit wird jedoch der Antwortgehalt hinsichtlich der anderen Orientierungsalternative nicht vermindert. Bei Parsons, S. 37, findet sich ausdrücklich die Erkenntnis, dass die Kombination von universalistischer Orientierung und affektiver Neutralität funktional die Bedeutung hat, es dem Arzt zu ermöglichen, sowohl ohne Herstellung einer affektiven Sonderbeziehung als auch geschützt vor einer solchen "in die Privatsphäre oder die persönlichen Beziehungen des Patienten ‚einzudringen'", und zwar soweit, wie es die wissenschaftlich orientierte Berufsausübung erfordert. Darauf weist in gewissem Sinn auch Professor emer. Dr. Dr. M. in seiner von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 23. 10. 2006 hin, dass nämlich nach der Anmerkung des Übersetzers des Aufsatzes von Parsons jede Orientierung durch eine Kombination von Wahlen aus den Parsons'schen Orientierungsalternativen gekennzeichnet ist. Dem widerspricht nicht, wenn das beigeladene Institut die Auffassung vertritt, dass eine vorgegebene Situation auch in Bezug auf ihre einzelnen Komponenten ("Orientierungswahlen") analysierbar sein muss. Denn hier geht es um die Frage, wie die zu analysierende Situation in der Prüfungsfrage formuliert war, d. h. ob sie nur eine Komponente darstellte oder auch die von der Klägerin in Anspruch genommene weitere. Der Einwand des beigeladenen Instituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass von den Prüflingen die differenzierte Kenntnis des Parsons'schen Aufsatzes nicht erwartet werde und aus der einschlägigen Lehr- und Lernliteratur nur der Bezug der Antwort auf die universalistische Orientierung herleitbar sei, führt nicht weiter. Eine auf der Grundlage in der Frage angesprochenen Primärliteratur richtige, weil vertretbare Antwort darf nicht deshalb als falsch gewertet werden, weil sich ihre Vertretbarkeit nicht aus der Sekundärliteratur ergibt. Auf die auf Grund des Vorbringens der Klägerin vom Senat im Beschluss über die Zulassung der Berufung zugrunde gelegte Differenzierung nach dem "Ob" und dem "Wie" der ärztlichen Behandlung kommt es nicht an. Auf der Grundlage des Berufungsverfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass die in Frage stehenden Orientierungsalternativen jeweils beide Aspekte der ärztlichen Berufsausübung betreffen können. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass es nach Auffassung des beigeladenen Instituts nicht sicher ist, ob es im historisch-anekdotischen Zusammenhang zu einer Behandlung gekommen ist. Auf die Beurteilung der Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Frage 50 des gleichen Prüfungstages kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.