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Beschluss

7 B 1667/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.7B1667.06NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplans Nr. 179 "Im S. - N.--------weg " der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollhauptsacheverfahren der Antragsteller 7 D 89/06.NE außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist (jedenfalls) unbegründet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine den Antragstellern drohenden schweren Nachteile oder andere entsprechend gewichtige Gründe, die es gebieten, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt jedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - und vom 22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE - jeweils m.w.N.. Die Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, werden im Regelfall nicht untersucht, weil die Prüfung der Norm nicht Gegenstand des einstweiligen Verfahrens ist, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich bereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE - und vom 22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE - jeweils m.w.N.. Selbst wenn ein Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sein sollte, hat ein Antrag auf Außervollzugsetzung nicht allein aus diesem Grunde Erfolg. Denn die Außervollzugsetzung muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein. Dies wird gewöhnlich nur dann angenommen werden können, wenn durch das Unterlassen der Außervollzugsetzung irreversible Fakten geschaffen werden, die unter Berücksichtigung aller durch die Planung betroffenen Interessen die Außervollzugsetzung gebieten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE - und vom 22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE -; Schoch in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO; Band I, Stand: Juli 2005, § 47 Rz. 167 ff.. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt keinen schweren Nachteil in dem genannten Sinne dar. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist immer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlass, bei einem gegen den Bebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - Normenkontrollantrag den Bebauungsplan zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Erforderlich für den Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist vielmehr, dass die Umsetzung des Bebauungsplans für den oder die Antragsteller konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - und vom 22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE - jeweils m.w.N. Aus der von den Antragstellern angesprochenen Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts folgt nichts Gegenteiliges. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung beider mit Bausachen befasster Senate des OVG NRW, dass die mögliche Verwirklichung eines mit der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens nur dann einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO darstellt, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. So ausdrücklich etwa auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2005 - 10 B 2003/04.NE - JURIS-Dokumentation und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE - BauR 2006, 1091 = ZfBR 2006, 59. Demgegenüber lag der von den Antragstellern ausdrücklich angeführten Entscheidung - OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 10 B 2280/04.NE - JURIS- Dokumentation - die besondere Fallgestaltung zugrunde, dass in jenem Fall die näher begründete Gefahr bestand, dass ohne die einstweilige Anordnung die Freizeitanlage der dort betroffenen Antragstellerin bei Errichtung der zahlreichen vom Bebauungsplan ermöglichten Wohnhäuser betrieblichen Einschränkungen unterworfen würde, die den Fortbestand der Freizeitanlage in Frage stellen könnten. Gemessen an den dargelegten Maßstäben scheidet eine Außervollzugsetzung des hier strittigen Bebauungsplans aus. Der Vortrag der Antragsteller gibt nichts dafür her, dass sie einen schweren Nachteil im dargelegten Sinne zu gewärtigen hätten, wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt würde. Die Antragsteller machen geltend, dass "wegen der Topografie des Geländes langfristig" auf sie erhebliche Folgekosten für die im Bebauungsplan vorgesehene "aufwendige Straße" - gemeint ist die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichte Verbreiterung der Straße Im S. in Richtung Süden - zukommen werden. Des Weiteren meinen sie, dass "die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung" den Rückschluss zulasse, dass "sogar die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt" würden. Schließlich rügen sie diverse ihrer Ansicht nach gegebene materielle Mängel des angegriffenen Bebauungsplans. Damit wird ein schwerwiegender Nachteil im oben genannten Sinne nicht dargelegt. Bei dem durch den Plan ermöglichten Ausbau der Straße Im S. geht es nach den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung darum, dass die Straße "u.a. mit einem baumbestandenen Längsparkstreifen und einem Gehweg verbreitert wird". Den Antragstellern nachteilige Auswirkungen durch einen solchen Ausbau, der im Übrigen auch ohne die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen südlich der Straße in Betracht zu ziehen wäre, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller ggf. künftig mit Erschließungsbeiträgen oder anderen ausbaubedingten Kosten zu rechnen haben, ist anzumerken, dass der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht als mittelbarer Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Abwägung, wenn überhaupt, nur geringe Bedeutung zukommt. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2002 - 7a D 96/01.NE - und Beschluss vom 5. Juni 2001 - 10a D 213/96.NE - BRS 64 Nr. 38. Ein schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO liegt in einer solchen eventuellen mittelbaren Folge der Bebauungsplanung nicht. Hinsichtlich der planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms ist zu berücksichtigen, dass die Straße Im S. nach den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung oberhalb des Baugebiets in Höhe des N1.--------wegs endet, so dass die Möglichkeit von Durchgangsverkehr ausgeschlossen ist. Zu gewärtigen haben die Antragsteller allenfalls den zusätzlich Zu- und Abgangsverkehr von ca. 30 bis 35 neuen Wohneinheiten (Seite 5 der Planbegründung). Bei einer solch geringen Zusatzbelastung ist ein schwerer Nachteil nicht erkennbar. Dass die von den Antragstellern gerügten Mängel des Plans offensichtlich wären und wegen der nachteiligen Folgen des Plans dessen Außervollsetzung im Interesse der Antragsteller gebieten würden, ist ebenso wenig erkennbar. Das Plangebiet ist mit einer Signatur gemäß Nr. 15.13 des Anhangs zur Planzeichenverordnung hinreichend bestimmt abgegrenzt. Ob die textliche Festsetzung I¤ zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen wirksam ist oder nicht, bedarf unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Festsetzungen in Bebauungsplänen - zum Erfordernis einer bundesrechtskonformen bzw. verfassungskonformen Auslegung von Festsetzungen in Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 - BauR 2006, 491 . näherer Prüfung. Gewisse Unsicherheiten bei lärmtechnischen Prognosen sind - wie bei jeder in die Zukunft gerichteten prognostischen Abschätzung - unvermeidbar. Die Mutmaßungen der Antragsteller hinsichtlich einer "Verstärkung der durch Fernwirkungen verursachten Immissionen" sowie ihre Annahme, die Neubebauung würde "die Höhe eines dem Wind vorgelagerten Hochhauses" erreichen, sind mehr oder weniger spekulativ. Die Ausweisung eines - eingeschränkten - allgemeinen Wohngebiets, die nach den Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung sicherstellen soll, dass die allgemein zulässigen wohnfremden Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig sind, lässt bewusst ein weiteres Spektrum an Nutzungen zu als dies bei einer Ausweisung als reines Wohngebiet der Fall wäre. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass der Planung die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlen würde. Diese ergibt sich vielmehr aus den Ausführungen zum Erfordernis der Planaufstellung auf Seite 1 der Planbegründung, nach der die Antragsgegnerin - auch - einem Bedarf an größeren Baugrundstücken für höherwertigem Einfamilienhausbau Rechnung tragen will. Demgegenüber können die Antragsteller nicht erwarten, dass sie auf Dauer uneingeschränkt den Vorteil einer Randlage zu dem nach Südosten abfallenden unbebauten Außenbereich genießen können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.