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Beschluss

20 B 1847/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1107.20B1847.06.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2006 wird teilweise geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2006 wird teilweise geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Juni 2006 wiederherzustellen, ist, auch soweit es die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides betrifft, unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beruht insoweit auf einer Gewichtung der Interessenlage, der der Senat nicht zu folgen vermag. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist entscheidend zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass die Ungültigerklärung und Einziehung des ihm im Oktober 2005 erteilten Jagdscheines, gegen die er sich in erster Linie wendet, auch unter Einbeziehung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner ist in dem streitigen Bescheid vom 14. Juni 2006 zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG iVm § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG für die Erteilung eines Jagdscheines erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, nachdem er durch Strafurteil des Amtsgerichtes Q. vom Oktober 2005 - - - wegen Bankrottvergehens nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b), Abs. 6 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt worden ist, mit der Folge, dass der ihm erteilte Jagdschein gemäß 18 Satz 1 BJagdG zwingend einzuziehen und für ungültig zu erklären ist. Eine weitergehende Aufklärung ist bei der gegebenen Sachlage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht veranlasst. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG besitzen Personen, die - wie hier der Antragsteller - wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein ("in der Regel") den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d. h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36. Liegen also Umstände nicht vor, welche die gesetzliche Vermutung entkräften, ist die Erlaubnis schon aus Rechtsgründen zu versagen. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist der Behörde bei der Bewertung, ob Gründe vorliegen, welche die gesetzliche Vermutung entkräften, nicht eingeräumt. Besondere Umstände, die im Falle des Antragstellers die gesetzgeberische Bewertung entkräften und die Annahme rechtfertigen würden, dass er trotz der gezeigten Auffälligkeit - weiter - das Vertrauen verdient, mit Waffen gewissenhaft umzugehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anknüpfungspunkte können dabei regelmäßig nur die Tatumstände selbst oder Umstände betreffend die Persönlichkeit des Betroffenen bieten, wie sie in jenem Verhalten zum Ausdruck gekommen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 3555/05 -. Einer weitergehenden Prüfung, ob und in welchem Umfang sich das gezeigte strafrechtliche Verhalten im Konkreten auf die im Jagd- und Waffenrecht in Rede stehenden Gefahren auswirken kann, bedarf es demgegenüber nicht. Das widerspräche schon der Systematik der Regeltatbestände und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung. Die in Rede stehende Regelvermutung knüpft allein an die vorsätzliche Begehung einer Straftat an. Sie erfasst damit auch abstrakte Gefährdungsdelikte, wie hier den Verstoß gegen Bilanzierungspflichten im Überschuldungsfall gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) StGB. Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass schon derjenige, der vorsätzlich gegen Strafvorschriften verstößt, jenseits von Bagatellverstößen, welche mit einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen zu belegen sind, regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt und die Wertung rechtfertigt, dass sein Waffenbesitz ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll. Gründe, warum vorliegend diese Zweifel nicht angebracht wären, erschließen sich insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten. Damit entfällt auch jeder Anknüpfungspunkt für eine weitere Sachaufklärung. Diese würde bei dem gegebenen Sach- und Streitstand letztlich ins Blaue hinein erfolgen. Die Tatumstände deuten vorliegend auf keinen Ausnahmefall. Sie rechtfertigen insbesondere nicht den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine Aussagekraft für die charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des Antragstellers beizumessen wäre, sich grundsätzlich und allgemein, mithin auch mit Waffen, verantwortungsbewusst sowie mit Rücksicht auf die Rechte und Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen strafbewehrte Vorschriften. Soweit der Antragsteller für die Überschuldung ein Fremdverschulden anführt, sein Bemühen, die Firma weiterzuführen, und seine eigene finanzielle Betroffenheit hervorhebt, zeigt er im Kern allein einen durchaus typischen Hintergrund für Delikte dieser Art auf. Mit Blick auf die Höhe der verhängten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie auf den Umstand, dass der Antragsteller erst fast ein Jahr nach Ablauf der für die Erstellung der Bilanz vorgesehenen Fristen Insolvenz angemeldet und bis dahin die Bilanz nicht erstellt hat, verbietet sich die Annahme eines (bloßen) Bagatelldeliktes. Es spricht auch nichts gegen die strafgerichtlich festgestellte Vorsätzlichkeit des Verhaltens des Antragstellers. In Bezug auf seine Persönlichkeit, wie sie sich in dem Pflichtverstoß gezeigt hat, ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Der Antragsteller hat aus Eigeninteresse gegen Strafvorschriften verstoßen. Dabei hat er zugleich die notwendige Einsicht in die mit der Bilanzierungsverpflichtung gerade im Falle der Überschuldung verbundenen Allgemeininteressen an der Wahrung der Vermögens- und Eigentumsordnung vermissen lassen. Sein Wohlverhalten vor und im Anschluss an die Tat sowie seine geordneten familiären Verhältnisse und seine gesellschaftliche Reputation im Übrigen stellen ebenfalls keine Besonderheiten für einen Ersttäter insbesondere im Bereich der Bankrottvergehen dar, welche die gesetzgeberische Gefahreneinschätzung bei der Verwirklichung schon einer vorsätzlichen Straftat, die mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt worden ist, entkräften könnten. Ausgehend von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrags auf Regelung der Vollziehung. Die Ausführungen des Antragstellers führen auf keine hinreichend gewichtigen Interessen, von der Durchsetzung der insoweit eindeutigen Rechtslage vorerst verschont zu bleiben. Sein Vorbringen enthält namentlich keinen Grund, warum es ihm unzumutbar wäre, auf die Ausübung der Jagd mit Waffen vorerst zu verzichten. Die Kostenentscheidung im Umfang des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Änderungsbefugnis hinsichtlich der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - DVBl. 2004, 1525 -, der für Hauptsacheverfahren, welche die Erteilung bzw. Entziehung eines Jagdscheines betreffen, unter Ziffer 20.3 einen Streitwert von 8.000 EUR vorschlägt; in Verfahren vorläufigen Rechtschutzes ist es mit Blick auf den besonderen, regelmäßig nur auf die Herbeiführung einer vorläufigen Regelung oder Sicherung gerichteten Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO angemessen, den jeweiligen Betrag nur zur Hälfte anzusetzen.