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Beschluss

13 E 1259/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.13E1259.06.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,

weil die erstinstanzliche Festsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats für Klageverfahren der vorliegenden Art entspricht (vgl. z. B. Beschluss vom 7. März 2006 - 13 B 174/06 u. a. -, in welchem der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit 3.750,- EUR in Höhe von 3/4 desjenigen des Hauptsacheverfahrens festgesetzt worden ist) und für eine Halbierung des gesetzlichen Auffangwerts im Sinne der vom Kläger angezogenen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts weder eine rechtliche Ansatzmöglichkeit noch Notwendigkeit besteht.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).l

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die erstinstanzliche Festsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats für Klageverfahren der vorliegenden Art entspricht (vgl. z. B. Beschluss vom 7. März 2006 - 13 B 174/06 u. a. -, in welchem der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit 3.750,- EUR in Höhe von 3/4 desjenigen des Hauptsacheverfahrens festgesetzt worden ist) und für eine Halbierung des gesetzlichen Auffangwerts im Sinne der vom Kläger angezogenen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts weder eine rechtliche Ansatzmöglichkeit noch Notwendigkeit besteht. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).l