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Beschluss

1 A 5002/04.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.1A5002.04PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. In der zur Dienststelle gehörenden Rheinischen Musikschule der Stadt L. wird in acht Regionalschulen, die jeweils von einem Regionalschulleiter geleitet werden, Musikunterricht angeboten. In der Musikschule sind ca. 230 Musiklehrer tätig. 180 von diesen sind aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellt. Die übrigen ca. 50 Musiklehrer sind als sog. "freie Mitarbeiter" tätig. Mit diesen ist jeweils eine als "Honorarvertrag" überschriebene Vereinbarung geschlossen worden, in der es u.a. heißt: "Zwischen der Stadt L. , Rheinische Musikschule (RMS), vertreten durch den Oberbürgermeister und ... wohnhaft: ... wird folgender Honorarvertrag über ein unabhängiges Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter geschlossen: § 1 ... übernimmt von ... bis ... den Musikunterricht in den Räumen der RMS. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien zwei Wochen zum Monatsende. § 2 Je erbrachte Unterrichtsstunde wird ein Honorar in Höhe von 21,00 Euro gezahlt. Die nach Gegenzeichnung durch die Regionalschulleitung bei der Musikschulverwaltung monatlich einzureichende Honorarabrechnung dient als Grundlage für die Vergütung der erbrachten Unterrichtsstunden. Das Honorar wird auf ein von der Honorarkraft zu benennendes Girokonto gezahlt. § 3 Es besteht Weisungsfreiheit und methodische und didaktische Lehrfreiheit. Die Honorarkraft erbringt im übrigen die Dienstleistung in eigener Verantwortung unter Beachtung der VdM-Lehrpläne als allgemeiner Grundlage. ... § 5 Die Honorarkraft verpflichtet sich: - von ihr vereinbarte Unterrichtsstunden einzuhalten, - übernommene Unterrichtstätigkeit persönlich auszuüben, - keine Schulgelder entgegenzunehmen, - jegliche Werbung oder Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen. § 6 Vergütet werden durch das festgelegte Honorar die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden und solche, deren Ausfall die Schüler zu vertreten haben. Insbesondere wird keine Honorarzahlung im Krankheitsfall und sonstiger Verhinderung gewährt. ... § 8 Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter (Honorarkraft) zur Erteilung von Unterricht. Daher trägt die Honorarkraft auch allein die Verpflichtung für entsprechende Abgabepflichten (Steuern, Renten- und Krankenversicherungspflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -). Gerichtsstand ist L. . ..." Derartige Verträge wurden unter anderem mit D. C. als Lehrer im Instrumentenfach Trompete mit 4,5 Wochenstunden in der Regionalschule Nord, mit T. T1. als Lehrer im Instrumentenfach Gitarre mit 5,25 Wochenstunden in der Regionalschule T2. und mit V. M. als Lehrerin im Unterrichtsfach Lied und Spiel mit einer Wochenstunde in der Regionalschule T2. abgeschlossen. Eine Beteiligung des Antragstellers erfolgte in allen drei Fällen nicht. Unter dem 17. Juli 2002 reklamierte der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei Abschluss eines Honorarvertrages. Dieses Begehren wies der Beteiligte mit Schreiben vom 10. September 2002 unter Hinweis darauf zurück, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter zur Erteilung von Unterricht; insbesondere würden die Honorarkräfte nicht wie die BAT-Kräfte in das Musikschulleben eingegliedert. Am 18. März 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Im Termin zur Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts am 3. November 2004 sind die Regionalschulleiter C1. -Q. , L1. und M1. informatorisch dazu angehört worden, ob die Regionalschulleiter die ihnen von der Schulleitung übertragenen Weisungsaufgaben im Verhältnis zu den Honorarkräften und den BAT- Lehrern gleich ausübten. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen den Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte mit der Einstellung der Musiklehrer V. M. , D. C. und T3. T1. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW verletzt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vertragliche Übertragung von Musikunterricht auf die Honorarkräfte C. , T1. und M. beinhalte keine Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Zwischen dem Beteiligten und den von ihm beschäftigten Honorarkräften sei der für die Annahme einer Einstellung erforderliche Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen nicht vorhanden. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass statt des vertraglich vereinbarten Rechtsverhältnisses als freier Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis bestehe. Obwohl der mit den Honorarkräften geschlossene Vertrag in Ermangelung von Regelungen zum Unterrichtsfach, zum Unterrichtsort und zur Unterrichtszeit durchaus Raum für Weisungen des Beteiligten lasse, könne bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Vertragsverhältnisse nicht von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Honorarkräfte zum Beteiligten ausgegangen werden. Insgesamt fänden die erforderlichen Konkretisierungen der durch die Honorarkraft zu erbringenden Leistungen gerade nicht durch einseitige Weisungen des Beteiligten statt, sondern würden zwischen dem jeweiligen Regionalschulleiter und der Lehrkraft im Einzelnen verhandelt. Einseitige Veränderungen der konkreten Unterrichtszeiten, des Unterrichtsorts oder des Unterrichtsfachs durch den Beteiligten oder den jeweiligen Regionalschulleiter fänden nicht statt. Unbeachtlich sei auch, dass die Honorarkräfte aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Vertrags die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) als allgemeine Grundlage ihrer Unterrichts zu beachten hätten. Hierbei handele es sich lediglich um eine Präzisierung der vertraglich geschuldeten Dienstleistung, ohne dass darin eine methodische oder didaktische Anweisung zur Gestaltung des Unterrichts gesehen werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte im „Störfall" weisungsbefugt sei, hätten sich nicht ergeben. Sonstige Umstände, die für ein Arbeitsverhältnis sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien die Honorarkräfte nicht zur Teilnahme an sog. Zusammenhangstätigkeiten verpflichtet, die nach Ort, Zeit und Inhalt auch außerhalb des allgemeinen Schulbetriebs in der Regel vom Arbeitgeber/Dienstherrn in Ausübung des Direktionsrechts vorgegeben würden. Anhaltspunkte für eine außerhalb der Begründung eines Arbeitsverhältnisses liegende Eingliederung der Honorarkräfte in den Dienstbetrieb der Musikschule seien ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. November 2004 zugestellten Beschluss haben diese am 14. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt und diese am 21. Januar 2005 begründet. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte mitgeteilt, dass lediglich noch der Musiklehrer D. C. auf der Basis eines Honorarvertrags in der Dienststelle tätig sei. Zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller angeführt: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei zu Unrecht nicht vom Vorliegen einer Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW ausgegangen. In den zur Begründung herangezogenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen sei ausschließlich in individualrechtlichen Verfahren der Arbeitnehmerstatus geprüft worden. Darauf komme es aber für das Eingreifen des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes nicht an. Maßgeblich sei insofern allein die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle. Diese geschehe zum einen durch die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle, korrespondierend mit einem Weisungsrecht der Dienststelle und einer entsprechenden Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden. Eine weisungsgebundene Tätigkeit sei bereits dann anzunehmen, wenn deren Organisation dem Arbeitgeber obliege und wenn diese Tätigkeit der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs diene. Ausgehend davon sei vorliegend eine Eingliederung der Honorarkräfte anzunehmen. Sämtlichen Musiklehrern, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines Honorarvertrags beschäftigt würden, würden der Unterrichtsort, der Unterrichtsraum, die Unterrichtszeit und die jeweilige Unterrichtsdauer sowie die jeweils zu unterrichtenden Schüler zugewiesen. Die dabei erfolgende Rücksichtnahme auf die zeitlichen Interessen der Musiklehrer stehe einer Eingliederung nicht entgegen. Jedenfalls nach Zuweisung der Unterrichtsorte, der Unterrichtszeiten und der zu unterrichtenden Schüler seien die Honorarkräfte zur Durchführung der übernommenen Aufgaben und zur Einhaltung der vorgegebenen Zeiten verpflichtet. Auch die Tatsache, dass Verlegungswünsche mit dem jeweiligen Regionalschulleiter abzusprechen seien, zeige die Verpflichtung der Honorarkräfte, der bereits zugesagten Einsatzbereitschaft nachzukommen. Die Dauer und der Umfang der Tätigkeit seien für die Frage, ob eine Eingliederung vorliege, irrelevant, da auch eine nur kurzfristige Eingliederung die Interessen der Beschäftigten berühre und dementsprechend dem Mitbestimmungsrecht unterliege. Für eine Eingliederung spreche auch, dass die Regionalschulleiter ausdrücklich erklärt hätten, aus ihrer Sicht bestehe kein wesentlicher Unterschied in der Behandlung der Honorarkräfte und der BAT-Lehrkräfte. Da die Schüler einen Anspruch auf Erteilung von Musikunterricht hätten, sei die Musikschule verpflichtet, unabhängig davon, ob sie eine Honorarkraft oder eine BAT-Lehrkraft einsetze, den vertraglichen Anspruch zu erfüllen und für dessen Erfüllung Sorge zu tragen. Dies werde allein dadurch möglich, dass auch die Honorarkräfte weisungsgebunden im Rahmen der Arbeitsorganisation des Beteiligten tätig würden. Auch in einem sog. Störfall, in dem der Schüler mit dem Lehrer nicht zurechtkomme, erfolge seitens der Vorgesetztenebene die Zuweisung eines anderen Lehrers, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Honorarkraft oder um eine BAT-Lehrkraft handele. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Aufnahme der Tätigkeit des Musiklehrers D. C. auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Honorarvertrags nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, und festzustellen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer auf der Grundlage eines mit diesem geschlossenen Honorarvertrags nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen und ergänzend angeführt: Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht liege nicht vor, da die Honorarkräfte als freie Mitarbeiter echte Selbständige seien, die in Ermangelung eines ihnen gegenüber bestehenden Weisungsrechts nicht in die Dienststelle eingegliedert würden. Die Honorarkräfte stünden in einem unabhängigen und selbständigen Dienstverhältnis. Sie hätten jederzeit die Möglichkeit, sich die einzelnen Unterrichtsstunden frei und mit jedem Schüler individuell einzuteilen. Die Unterrichts- und Stundenplangestaltung erfolge unabhängig von irgendwelchen Vorgaben. In Ermangelung von Weisungsbefugnissen fehle es an der für ein Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung maßgeblichen Eingliederung in die Dienststelle. Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde den Honorarkräften die jeweilige Tätigkeit nicht zugewiesen. Schon nach den abgeschlossenen Vereinbarungen bestehe Weisungsfreiheit der Honorarkräfte. Diese Weisungsfreiheit spiegele sich auch im täglichen Arbeitsablauf wider. Eine durch ein Weisungsrecht gedeckte Überwachung der fachlichen und erzieherischen Arbeit der Honorarkräfte erfolge nicht. Die methodische und didaktische Vorgehensweise werde ebenso von den Honorarkräften vollständig eigeninitiativ entschieden wie die tatsächliche pädagogische und künstlerische Tätigkeit. Nach Aushändigung der Raumbelegungspläne würden die Honorarkräfte unabhängig tätig und legten ihren Stundenplan selbständig fest. Die Gestaltung, die Art und Zeit des Musikunterrichts erfolgten in Absprache mit den Schülern und nicht mit dem Schulleiter und den übrigen Musiklehrern. Die Teilnahme an den jeweiligen Konferenzen sei freiwillig. Auch aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen lasse sich ein Beteiligungsrecht nicht begründen. Die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Musiklehrer erführen durch die Honorarkräfte keinerlei Beeinträchtigungen ihrer Tätigkeit, die für eine Mitbestimmung des Antragstellers sprechen könnten. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufnahme der Tätigkeit des Musiklehrers D. C. auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Honorarvertrags unterliege nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Bei der gebotenen Einzelbetrachtung sei keine die Annahme einer Einstellung rechtfertigende Eingliederung des Musiklehrers D. C. in die Dienststelle festzustellen. Es fehle an der entscheidenden persönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung. In den entscheidenden Bereichen der Verfügung über seine Arbeitskraft und der didaktischen und methodischen Aufbereitung des Unterrichtsstoffs sei der Musiklehrer D. C. bei gegebener Sachlage nicht der Direktion des Beteiligten unterworfen. Seine Integration in die äußere Organisation der Musikschule sei allein Ausfluss der vertraglichen Vereinbarung und kein Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle. Der vom konkreten Fall losgelöste, auf eine abstrakte Fragestellung gerichtete Antrag zu 2. sei ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die zum Antrag zu 1. gemachten Ausführungen würden losgelöst von dem konkreten Fall des Musiklehrers D. C. in gleicher Weise für alle Musiklehrer gelten, die auf der Grundlage eines Honorarvertrags tätig würden, wie er in der Dienststelle des Beteiligten verwendet werde. Auf die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2006 - 6 PB 1.06 - den Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen vom 1. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Zwar greife die vom Antragsteller erhobene Divergenzrüge nicht durch, da die Entscheidung des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen nicht von dem in der Beschwerdebegründung genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2003 - 6 P 8.02 - abweiche. Die im Weiteren erhobene Gehörsrüge des Antragstellers sei aber begründet, weil der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen die in der Beschwerdebegründung benannten, von der Fachkammer informatorisch gehörten Regionalschulleiter nicht als Zeugen vernommen habe. Im Anhörungstermin vom 27. Oktober 2006 hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen beschlossen, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Frau B. C2. -Q1. (Regionalschulleiterin), der Frau L2. L1. (Regionalschulleiterin), des Herrn L3. -E. M1. (Regionalschulleiter), des Herrn D. C. (Musiklehrer), des Herrn G. -K. B1. (stellvertretender Direktor der Musikschule) und des Herrn V1. T4. (ehemals dem Antragsteller angehörender Fachbereichsleiter) als Zeugen zu der Frage, auf welche Art und Weise für Honorarkräfte der Musikschule der Stadt L. , insbesondere für den Musiklehrer D. C. , der Unterrichtsort, der Unterrichtsraum, die Unterrichtszeit, die Unterrichtsdauer und der jeweils zu unterrichtende Schüler festgelegt würden. Als Zeuginnen sind im Anhörungstermin Frau B. C2. -Q. und Frau L2. L1. gehört worden. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antagstellers erklärt hatte, dass nach seiner Überzeugung durch die beiden Zeuginnen Frau B. C2. -Q. und Frau L2. L1. der Sachverhalt zutreffend dargestellt worden ist, ist auf eine Vernehmung der weiteren Zeugen verzichtet worden. Zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen angeführt: Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass die auf der Basis eines Honorarvertrags tätigen Musikschullehrer in die Dienststelle eingegliedert seien. Die Musikschule entscheide über die Abdeckung des Bedarfs und damit auch über die Einstellung von Honorarkräften. Ort und Tag der Tätigkeit sowie deren Dauer würden durch die Musikschule festgelegt. Nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts reiche die Einbindung der Honorarkräfte in die Organisation der Musikschule und die damit verbundene Mitarbeit an der Erfüllung des Unterrichtsauftrags aus, um eine Eingliederung bejahen zu können. Die Einbindung der Honorarkräfte werde auch dadurch belegt, dass deren Teilnahme an den Konferenzen von den Regionalschulleitern gewünscht werde. Ob die Honorarkräfte den Status eines Arbeitnehmers innehätten, sei für das Vorliegen einer Eingliederung unerheblich. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinen neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beteiligte ergänzend an: Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das wesentliche Kriterium für eine Eingliederung der Honorarkräfte, nämlich deren Weisungsgebundenheit, nicht vorliege. Nicht entscheidend seien die Vorgaben, die sich aus der Ressourcenknappheit ergäben. Bei einer Weisungsgebundenheit würde auch eine Pflicht zur Konferenzteilnahme bestehen. Das Bestehen einer solchen Pflicht hätten die Zeuginnen aber nicht bestätigt. Die fehlende Weisungsgebundenheit werde auch dadurch belegt, dass die mit den Honorarkräften abgeschlossenen Verträge kein feste Stundenzahl festschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der auf den konkreten und noch nicht erledigten Fall bezogene Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Die Aufnahme der Tätigkeit des Musiklehrers D. C. auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Honorarvertrags unterliegt nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. "Einstellung" im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895 = NVwZ- RR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV 1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, 261, und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR 2000, 518 = PersR 1999, 395 = PersV 2000, 90 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR 1999, 112; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL -, PersR 2000, 117 = PersV 2000, 419 = ZTR 2000, 187, und vom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL -. Die Eingliederung setzt dabei voraus, dass der Betreffende in den organisatorischen Zusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt. Freien Mitarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen fehlt es demgegenüber an der erforderlichen Eingliederung. Sie unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete - eingegliederte Beschäftigte - jeweils befindet, im Ergebnis darin, dass sie nicht im Rechtssinne dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterstehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 = DÖV 1996, 467 = DVBl. 1996, 505 = NVwZ 1997, 82 = PersR 1996, 118 = PersV 1996, 258 = ZfPR 1996, 47 = ZTR 1996, 281, und vom 30. Mai 1986 - 6 P 23.84 -, Buchholz 238.33 § 52 PersVGBR Nr. 3. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters zurückgegriffen werden, da diese für die Individualrechtsbeziehung maßgebliche Abgrenzung für die hier in Rede stehende kollektivrechtliche Frage ebenfalls Bedeutung entfaltet. Vgl. die zurückverweisende Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 6 PB 1.06 -, PersR 2006, 389 = RiA 2006, 234. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung ist auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung eines auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätigen freien Mitarbeiters von einem Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften unterliegenden Vertragsverhältnisses tätig wird; Arbeitnehmer ist danach derjenige, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Vgl. BAG, Urteile vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, BB 1998, 488 = PersR 1998, 129, vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124 = NVwZ-RR 1997, 545 = DB 1997, 1037, und vom 7. Mai 1986 - 5 AZR 591/83 -. Für den Grad der persönlichen Abhängigkeit und damit für die Frage der erfolgten Eingliederung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Maßgeblich sind dabei nicht die Wünsche und Vorstellungen der Vertragspartner. Entscheidend ist vielmehr, wie die (Vertrags-)Beziehungen nach ihrem Geschäftsinhalt und in ihrer Umsetzung objektiv ausgestaltet sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.; BAG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 1993, 174, und vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, BB 1992, 1356 = DB 1992, 742 = NZA 1992, 407. Dies ist unter Berücksichtigung der Eigenart der jeweils in Rede stehenden Tätigkeiten unter Einbeziehung der sich daraus ergebenden Interessenlage - vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 5. April 1990 - CL 54/87 -, PersV 1991, 314 - zu beurteilen. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann. Das Gewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit beeinflusst. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, a.a.O., vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, a.a.O., und vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, a.a.O. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze in einer typisierenden Betrachtungsweise wie folgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegten Programmen handelt. Gleiches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen. Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, und Musikschullehrer sind nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, a.a.O., vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., und vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, a.a.O. Solche Umstände können etwa sein das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte. Vgl. BAG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, a.a.O. Von einer persönlichen Abhängigkeit und damit von einem Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn Unterrichtsgegenstand und Unterrichtsmethode einseitig vorgegeben sowie Zeit und Ort der Tätigkeit einseitig bestimmt werden. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, a.a.O., und vom 12. September 1986 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O. Anders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen und Abendgymnasien - vgl. dazu BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O. - kann insbesondere nicht schon aus Art und Organisation der in Rede stehenden Lehrangebote typisierend gefolgert werden, dass sie regelmäßig nur in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt werden könnten. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist - wovon auch in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 - PersR 2006, 171= PersV 2006, 141 = ZTR 2006, 218 - ausgegangen worden ist - bei der Übernahme von Unterrichtsverpflichtungen wie hier eine Gesamtbetrachtung und Gewichtung aller maßgeblichen Abgrenzungskriterien vorzunehmen. So ist der Frage nachzugehen, ob in der konkreten rechtlichen Ausgestaltung bzw. faktischen Umsetzung der vertraglichen Beziehungen ein Weisungs-/Eingriffsrecht des Dienststellenleiters in Bezug auf die Ausgestaltung der vertraglich geschuldeten Unterrichtstätigkeit besteht oder wahrgenommen wird; besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, ob Unterrichtsort, Unterrichtsraum, Unterrichtszeit und Unterrichtsdauer sowie die Zuweisung der jeweils zu unterrichtenden Schüler einseitig - wenn auch unter Berücksichtigung der Wünsche der Lehrkraft - durch die Dienststelle festgelegt werden und ob eine Einflussnahme des Dienststellenleiter auf die didaktische und methodische Aufbereitung der geschuldeten Unterrichtsinhalte erfolgt. Relevant kann im Weiteren sein, ob und in welcher Form der Dienststellenleiter über die verbleibende Arbeitskraft der herangezogenen Lehrkraft verfügen kann, d. h. inwieweit er die Lehrkraft - über die mit der vereinbarten konkreten Unterrichtsveranstaltung notwendig verbundenen Ordnungsaufgaben (Führen von Teilnehmerlisten, Leistungsüberprüfungen der Schüler etc.) hinaus - zu weiteren Arbeiten für den Unterrichtsträger zu verpflichten vermag. Dabei legt der Fachsenat zugrunde, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner zurückverweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 6 PB 1.06 -, a.a.O. - von dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung ausgegangen ist. Zwar mag die isolierte Betrachtung des in dem Beschluss enthaltenen Verweises, es komme darauf an, wer über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie über Beginn und Ende der Arbeitszeit entscheide, auf eine gegenteilige Auffassung hindeuten. Zu berücksichtigen ist aber, dass diesem Verweis vorangestellt ist, es sei für die Einordnung einer Lehrtätigkeit von besonderer Bedeutung, inwieweit die Lehrkräfte ihre Arbeitszeit mitgestalten würden. Der Umstand, dass dabei lediglich von einer besonderen, nicht aber von einer alleinigen Bedeutung dieses Gesichtspunktes die Rede ist, belegt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung angenommen hat. Bestätigt wird dies durch den Hinweis auf die zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, denen sämtlich ein derartiges Erfordernis zu entnehmen ist. Dies zugrunde gelegt ist eine die Annahme einer Einstellung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW rechtfertigende Eingliederung des D. C. in die Dienststelle bei der Aufnahme der Tätigkeit als Musiklehrer nicht festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Fachsenat steht fest, dass es bei dieser Honorarkraft an der entscheidenden persönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung fehlt. Damit befindet sich das Beweisergebnis im Einklang mit der Bewertung der Fachkammer auf der Grundlage der schon von ihr vorgenommenen informatorischen Anhörung der Regionalschulleiter. Allerdings ist der Musiklehrer D. C. - vergleichbar den fest angestellten Lehrkräften - in einem gewissen Umfang in die äußere Arbeitsorganisation der Musikschule eingebunden. Eine solche Integration in die äußere Organisation einer Dienststelle, die der Antragsteller für ausschlaggebend hält, gibt indes für sich keinen Aufschluss über den Grad der persönlichen Abhängigkeit der jeweils tätigen Lehrkraft von dem Dienststellenleiter und damit über eine personalvertretungsrechtlich relevante Eingliederung in die Dienststelle. Denn eine Abhängigkeit ist bei der Heranziehung zu Unterrichtstätigkeiten auch im Falle einer - zulässigen - freien Mitarbeit in gewissem Umfang sachnotwendig. Sie ist dort aber Konsequenz einer frei ausgehandelten vertraglichen Konkretisierung der geschuldeten Leistung und nicht Ausfluss eines Direktionsrechts, dem der Betreffende unterworfen wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich Gegenteiliges nicht aus der Rechtsprechung des für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist für eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich, dass die Person in den Betrieb eingliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei muss die Person so in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat und in diesem Sinne die Personalhoheit über sie besitzt. Maßgebend ist dabei, ob die von der betreffenden Person zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden und dazu bestimmt sind, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen, so dass sie vom Betriebsinhaber organisiert werden müssen. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 -, BAGE 103, 329 = ZTR 2003, 525, vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 -, ZTR 1997, 576, vom 1. August 1989 - 1 ABR 54/88 -, BAGE 62, 271 = BB 1990, 419, und vom 15. April 1986 - 1 ABR 44/84 -, BAGE 51, 337 = BB 1986, 1986 = DB 1986, 2497, jeweils m.w.N. Maßgeblich ist danach nicht allein eine Einbindung in die Aufgabenerfüllung des Betriebs, sondern hinzukommen muss stets auch eine Weisungsgebundenheit, die sich typischerweise auf Art, Zeit und Ort der auszuübenden Tätigkeit erstreckt. In den demnach entscheidenden Bereichen der Verfügung über seine Arbeitskraft und der didaktischen und methodischen Aufbereitung des Unterrichtsstoffs ist der Musiklehrer D. C. bei gegebener Sachlage nicht der Direktion des Beteiligten unterworfen. Seine Integration in die äußere Organisation der Musikschule ist allein Ausfluss der vertraglichen Vereinbarung und kein Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle. Dies folgt schon aus den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. So ist in § 3 Satz 1 des Honorarvertrags ausdrücklich bestimmt, dass Weisungsfreiheit und methodische und didaktische Lehrfreiheit besteht. Diese vertraglich vorgesehene Weisungs- und Lehrfreiheit spiegelt sich auch im alltäglichen Arbeitsablauf wider: Den Umfang seiner Unterrichtstätigkeit bestimmt der Musiklehrer D. C. - ebenso wie auch die anderen Honorarkräfte - jeweils selbst und trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beteiligten. Die Honorarverträge enthalten keine Festlegung einer bestimmte Anzahl von Stunden, zu deren Ableistung der jeweilige Musiklehrer verpflichtet ist. Der Unterrichtsumfang wird nicht in Ausübung eines Direktionsrechts einseitig vom Beteiligten festgelegt, sondern mit dem einzelnen Musiklehrer in Abhängigkeit von dessen Einsatzbereitschaft und dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall vereinbart. Auch die Unterrichtszeit legt der Musiklehrer D. C. - gegebenenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Schüler - im Grundsatz selbst fest. Nach den Feststellungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, die durch das Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert in Zweifel gezogen und durch die - aufgrund der vom Fachsenat nicht infrage zu stellenden Bindungswirkung des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche - Beweiserhebung des Fachsenats in vollem Umfang bestätigt worden sind, teilen die Honorarkräfte mit, an welchen Tagen, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang sie unterrichten wollen. Diese Vorgaben werden dann bei der Stundenplangestaltung und beim Raumbelegungsplan berücksichtigt. Falls es dabei zu Überschneidungen kommt, wird mit der Honorarkraft eine andere Lösung im Einzelnen ausgehandelt. Dass letztlich die Unterrichtszeit ausschließlich im Einverständnis mit den Honorarkräften festgelegt wird, haben die vom Fachsenat vernommenen Zeuginnen C2. -Q. und L1. übereinstimmend als allgemeine Praxis erläutert, die Zeugin L1. gerade auch mit Blick auf den Musikschullehrer C. , der in der von ihr geleiteten Regionalmusikschule unterrichtet. Danach kommt es für den Fall, dass ein Wunsch der Honorarkraft zu Zeit, Ort und Raum der Unterrichtserteilung nicht erfüllbar ist, nicht zu einer Unterrichtserteilung durch diese Honorarkraft. Dies ist nicht etwa darauf zurückzuführen, dass von einem Direktionsrecht lediglich kein Gebrauch gemacht würde, sondern darauf, dass ein solches als nicht bestehend betrachtet wird. Dass es in Anbetracht der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bei der Terminsgestaltung zu gewissen Sachzwängen für Honorarkräfte wie dem Musiklehrer D. C. kommt, liegt auf der Hand. Diese sind aber nicht auf ein bestehendes Direktionsrecht des Beteiligten, sondern allein auf faktische Notwendigkeiten zurückzuführen. In entsprechender Weise erfolgt die Zuweisung der zu unterrichtenden Schüler ebenfalls nicht in Ausübung eines Direktionsrechts. Zwar nimmt der jeweilige Regionalschulleiter regelmäßig die Zuweisung der Schüler an die Honorarkräfte wie den Musiklehrer D. C. vor. Dies geschieht aber allein aus organisatorischen Gründen und nach Aussagen der vom Fachsenat vernommenen Zeuginnen in keinem Fall gegen den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Musiklehrers. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach Festlegung der Unterrichtsorte, der Unterrichtszeiten und der zu unterrichtenden Schüler seien die Honorarkräfte zur Durchführung der übernommenen Aufgaben und zur Einhaltung der festgelegten Zeiten verpflichtet. Denn diese Verpflichtungen finden ihre Grundlage gerade nicht in einem Weisungsrecht des Beteiligten. Sie stellen sich vielmehr allein als Folge der vertraglich geschuldeten Dienstleistung dar. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, die Tatsache, dass ein Verlegungswunsch mit dem Regionalschulleiter abzusprechen sei, zeige die Verpflichtung der Honorarkräfte, der bereits zugesagten Einsatzbereitschaft nachzukommen. Auch diese Verpflichtung steht allein im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Dienstleistung und nicht mit einem Direktionsrecht des Beteiligten. Die Notwendigkeit, einen Verlegungswunsch jeweils abzusprechen, ist ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass für die Unterrichtserteilung nur begrenzt Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Die „Absprache" stellt von daher nicht die Einholung einer Weisung dar, sondern die gemeinsame Abklärung des äußeren Rahmens, in dem die Honorarkraft selbst und frei entscheiden kann. Ein Weisungsrecht im Hinblick auf die methodische und didaktische Aufbereitung des Lehrstoffs ist ebenfalls nicht festzustellen. § 3 Satz 2 des Honorarvertrags bestimmt ausdrücklich, dass die Honorarkraft die ihr obliegende Dienstleistung in eigener Verantwortung erbringt. Daran ändert auch der Zusatz nichts, dass die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen als allgemeine Grundlage zu beachten sind. Damit wird - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - allein die vertraglich geschuldete Dienstleistung näher präzisiert, ohne dass methodische oder didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts erteilt oder eine Grundlage für Weisungen geschaffen würden. Auch dies haben die Zeuginnen in ihrer Vernehmung (erneut) übereinstimmend bekundet. Nur durch Anweisungen und nicht durch die Festlegung des zu behandelnden Stoffes kann eine persönliche Abhängigkeit entstehen, die für die Annahme einer Eingliederung erforderlich ist. Vgl. BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, a.a.O., m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass in der praktischen Umsetzung der jeweiligen Honorarverträge anders vorgegangen wird als vertraglich vereinbart, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch ansonsten. Vielmehr weist der Beteiligte darauf hin, dass eine durch ein Weisungsrecht gedeckte Überwachung der fachlichen und erzieherischen Arbeit der Honorarkräfte etwa durch Unterrichtsbesuche oder gezielte Absprachen mit den Regionalschulleitern - wie dies bei den fest angestellten Lehrkräften infolge des bestehenden Direktionsrechts jederzeit möglich ist - bei den Honorarkräften gerade nicht erfolgt. Ebenso hebt der Beteiligte hervor, dass Honorarkräfte wie der Musiklehrer D. C. ohne Einfluss des Beteiligten auch über ihre methodische und didaktische Vorgehensweise sowie ihre tatsächliche pädagogische und künstlerische Tätigkeit selbst entscheiden. Wenn dies für die fest angestellten Lehrkräfte in gleicher Weise erfolgt, ist dies nicht auf eine mangelnde Regelungsbefugnis des Beteiligten, sondern allein darauf zurückzuführen, dass der Beteiligte von dem ihm an sich zustehenden Direktionsrecht tatsächlich insoweit keinen Gebrauch macht. An der fehlenden, eine Eingliederung bewirkenden Weisungsunterworfenheit würde auch der - von den Zeuginnen bei ihrer Vernehmung durch den Fachsenat im Übrigen nicht bestätigte - Umstand nichts ändern, dass durch Honorarkräfte wie dem Musiklehrer D. C. gelegentlich Vertretungen für fest angestellte Lehrkräfte wahrgenommen würden. Denn auch insofern bestünde für den Beteiligten als Dienststellenleiter keine Möglichkeit, einseitig verbindlich die Übernahme der Vertretungsaufgaben gegenüber den Honorarkräften anzuordnen. Im Übrigen träten die Honorarkräfte in einem solchen Fall zwar in den bestehenden Unterrichtsplan und den dazu gehörenden Schülerstamm der zu vertretenden Lehrkraft ein. Auch das wäre jedoch Folge der Übernahme einer Einzelpflicht, nicht aber der Ausübung eines Direktionsrechts. Außerdem stünde es ihnen immer noch frei, im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten und in Abstimmung mit den jeweiligen Schülern den Unterrichtszeitpunkt selbst zu bestimmen. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ebenfalls zutreffend festgestellt hat und durch die Beweiserhebung des Fachsenats bestätigt worden ist, sind Honorarkräfte wie der Musiklehrer D. C. - anders als die fest angestellten Lehrkräfte - auch nicht zur Teilnahme an sog. Zusammenhangstätigkeiten verpflichtet, die nach Ort, Zeit und Inhalt auch außerhalb des allgemeinen Schulbetriebs in der Regel vom Arbeitgeber/Dienstherrn in Ausübung des Direktionsrechts vorgegeben werden. Vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss des Fachsenats vom 5. April 1990 - CL 54/87 -, a.a.O. Sofern derartige Tätigkeiten - wie insbesondere die Teilnahme an Konferenzen - wahrgenommen werden, beruht dies jeweils auf einem eigenen Entschluss der Honorarkraft und erfolgt auf freiwilliger Basis. Für eine infolge eines Direktionsrechts bestehende Verpflichtung zur Wahrnehmung solcher Tätigkeiten bestehen keine Anhaltspunkte. Daran ändert nichts, dass die Teilnahme seitens der Musikschulleitung z.T. nachdrücklich gewünscht wird. Für die Umsetzung dieses Wunsches durch eine Weisung fehlt eine Rechtsgrundlage, und für die Erteilung einer Weisung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Dass die Honorarkräfte möglicherweise verpflichtet sind, Anwesenheitslisten zu führen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da eine solche Verpflichtung sich lediglich als Ausfluss der Einbindung in die äußere Arbeitsorganisation der Musikschule darstellt und für sich allein nichts für das Bestehen eines Direktionsrechts und für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle hergibt. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, in der Behandlung der Honorarkräfte und der fest angestellten Lehrkräfte bestehe kein wesentlicher Unterschied. Dazu hat schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen dargelegt, dass die Ursache für eine derartige Gleichbehandlung darin zu sehen sei, dass der Beteiligte von seinem Direktionsrecht gegenüber den fest angestellten Lehrkräfte nur sehr zurückhaltend Gebrauch macht. Für die Annahme eines Direktionsrechts des Beteiligten gegenüber Honorarkräften wie dem Musiklehrer D. C. lässt sich daraus nichts herleiten. Dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In Übereinstimmung mit dem Antragsteller und dem Beteiligten bestand keine Veranlassung für eine weitergehende Aufklärung durch Vernehmung der übrigen Zeugen, insbesondere auch nicht des Musiklehrers C. . Eine weitergehende Vernehmung ließ keine neuen Erkenntnisse erwarten. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sich abweichende entscheidungserhebliche Aspekte ergeben könnten, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Fachsenatausdrücklich erklärt, der von den beiden Zeuginnen geschilderte entspräche der Praxis in der Dienststelle. Auch der Beteiligte hat dem zugestimmt. Angesichts dessen kann der Sachverhalt in Würdigung der Darstellung des Antragstellers in der Anhörung vor dem Fachsenat und auch angesichts der früheren Erklärungen der Zeugen als abschließend geklärt angesehen werden. Hieran ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil der Antragsteller das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Fachsenat in seinem Sinne würdigt. Denn dies geht allein darauf zurück, dass er einen abweichenden, von der Rechtslage indes nicht gedeckten rechtlichen Ansatz dazu vertritt, unter welchen Voraussetzungen eine Eingliederung in die Dienststelle anzunehmen ist. 2. Der vom konkreten Fall losgelöste, auf eine abstrakte Fragestellung gerichtete Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die mit dem Antrag zu 2. zur gerichtlichen Klärung gestellte Rechtsfrage genau den konkreten Fall abstrahiert, der zum Gegenstand des Antrags zu 1. gemacht worden ist. Grundsätzlich ist es einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht verwehrt, einen vom anlassgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der zugrunde liegende konkrete Fall noch keine Erledigung gefunden hat. Ein Antragsteller muss sich nicht darauf beschränken, entweder einen konkreten oder einen abstrakten Antrag anzubringen. Vielmehr steht es ihm frei, neben der den konkreten Einzelfall abdeckenden Streitfrage im Wege der Antragshäufung auch die hinter dem konkreten Fall stehende abstrakte Rechtsfrage zur gerichtlichen Klärung zu stellen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, 525; BAG, Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 -, BAGE 39, 259 = DB 1983, 666. Der Antrag zu 2. ist aber unbegründet. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer auf der Grundlage eines Honorarvertrags in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung unterliegt nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Insofern kann auf die zum Antrag zu 1. gemachten Ausführungen verwiesen werden, die losgelöst von dem konkreten Fall des Musiklehrers D. C. in gleicher Weise für alle Musiklehrer gelten, die auf der Grundlage eines Honorarvertrags tätig werden, wie er in der Dienststelle des Beteiligten verwendet wird. Dass die hinsichtlich des Musiklehrers C. festgestellte Handhabung des Honorarvertrages der üblichen - und nicht nur diesem gegenüber geübten - Praxis entspricht, ist von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Antragsteller, in Frage gestellt worden. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Bekundungen der vom Fachsenat vernommenen Zeuginnen, welche diese Handhabung als ganz allgemeine Praxis gekennzeichnet haben. In Anbetracht dessen besteht auch insoweit keine Veranlassung zu weitergehender Aufklärung. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.