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Urteil

7 A 4947/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.7A4947.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen zwei Ordnungsverfügungen des Beklagten, mit denen ihnen jeweils gesondert untersagt wurde, ihr als Wochenendhaus genehmigtes Haus weiterhin zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Das von den Klägern 1994 erworbene und von ihnen zunächst mit Nebenwohnsitz sowie seit 7. August 1995 mit 1. Wohnsitz bewohnte Haus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " der Beigeladenen. Die am 28. August 1979 vom Rat der Beigeladenen als Satzung beschlossene und nach Genehmigung durch den Regierungspräsidenten N. am 28. März 1980 bekannt gemachte Urfassung dieses Plans erfasst ein insgesamt ca. 13,5 ha großes Areal, das südöstlich der Stadt C. an der Ostseite der V. Straße (K 18) liegt. Sie weist im Norden ein ca. 2,4 ha großes Sondergebiet "SO CM Mobilheime" und den größeren südlichen Bereich des Plangebiets weit überwiegend als Sondergebiet "SO CD Dauercamper" aus. Als überbaubare Grundstücksflächen sind "Stellplätze für Mobilheime" und "Stellplätze für Wohnwagen" eingetragen, die jeweils von privaten Grünflächen mit der Kennzeichnung "Vorgärten und Hausgärten mit Begrünungsgebot" umgeben sind. Die Sondergebiete sind ferner durchzogen von Verkehrsflächen. Im südlichen Bereich sind die Sondergebiete "SO CD" von Flächen für die Forstwirtschaft eingefasst. In die Sondergebietsflächen sind des Weiteren insbesondere ein Parkplatz, ein Sondergebiet "SO V Verwaltung" mit der Kennzeichnung "Verwaltung Kiosk Sanit. Anl." sowie mehrere öffentliche Grünflächen eingestreut. Nach der Begründung der Urfassung sollten im Plangebiet insgesamt 210 Stellplätze für Dauercamper, 40 Stellplätze für Kurzzeitcamper und 50 Stellplätze für Mobilheime angelegt werden. Eintragungen der in der Legende vorgesehenen Signatur für ein weiteres Sondergebiet "SO CK Kurzzeitcamper" enthält die Planzeichnung nicht. Auf der Grundlage dieser Urfassung des Bebauungsplans wurde der I1. u. Co GmbH KG für den Bereich des nördlichen "SO CM"-Gebiets unter dem 12. Juni 1981 eine Baugenehmigung für die Errichtung von 50 Klein-Wochenendhäusern erteilt. Die Wochenendhäuser mit den Nrn. 301 bis 350 weisen nach den genehmigten Bauvorlagen eine Grundfläche von 40 qm zuzüglich überdachter Terrasse auf. Die Kläger bewohnen das von ihnen erworbene Haus Nr. 344; die dem Haus zugehörige, kein gesondertes Flurstück bildende Grundfläche von 360 qm haben sie gemietet. 1993 kam es zu einer Neufassung des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " der Beigeladenen. Diese Neufassung weist für das im südlichen Bereich nach Osten erweiterte Plangebiet außer Wald-, Verkehrs- und Grünflächen nunmehr ausschließlich Sondergebiete "SO WOCH" aus. Diese sind in der Legende umschrieben als "Sondergebiete, die der Erholung dienen" mit der Zweckbestimmung "Wochenendplätze". Auch der Bereich, in dem in der Urfassung das Sondergebiet "SO V Verwaltung" festgesetzt war, ist nunmehr als "SO WOCH" ausgewiesen. Hier findet sich für das früher als Verwaltungsgebäude und Kiosk genutzte Gebäude die Eintragung "Ferienwohnung" mit den Zusätzen 1 Vollgeschoss, Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 und Geschossflächenzahl (GFZ) 0,5. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen nahezu die gesamten Flächen der Sondergebiete. Innerhalb der Baugrenzen befinden sich Eintragungen für "Wochenendhäuser", "Wohnmobile" und "Wohnwagen mit Vorzelt", die in der Legende als "nachrichtliche Übernahmen" gekennzeichnet sind. Das Plangebiet ist - insbesondere im Bereich der Verkehrsflächen - ferner von Eintragungen durchzogen, die nach den "nachrichtlichen Übernahmen" Brandschutzzonen kennzeichnen sollen. Die textlichen Festsetzungen geben vor, dass die Beheizung der Gebäude mit Festbrennstoffen jeglicher Art sowie der Bau von Außenkaminen und deren Nutzung unzulässig sind und treffen ferner Regelungen über Kfz-Stellplätze, Einfriedungen, die Gehölzauswahl bei Pflanzgeboten und die Versickerung von Niederschlagswasser. Nachdem die Kläger ihr Haus erworben und als Nebenwohnung bezogen hatten, wies der Beklagte sie mit Schreiben vom 19. Juli 1994 darauf hin, dass eine wohnungsmäßige Nutzung der Gebäude gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße und bauaufsichtlich nicht genehmigt werden könne; im Einvernehmen mit der Stadt C. habe er sich entschlossen, auf Antrag für die vorübergehende Wohnnutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 (offensichtlich ist Abs. 1 a gemeint) BauGBMaßnG Befreiung zu erteilen und diese bis zum 31. Dezember 1998 zu befristen. Die Kläger stellten keinen entsprechenden Antrag, vielmehr meldeten sie sich zum 7. August 1995 mit 1. Wohnsitz an. Mit Schreiben vom 22. November 2001 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, eine Meldung mit Hauptwohnsitz sei ein wesentliches Indiz für eine Dauerwohnung; eine solche sei mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar. Er gab ihnen Gelegenheit, sich zu seiner Absicht einer Unterbindung der nicht genehmigungsfähigen Nutzung zu äußern. Nachdem die Kläger auf ihre persönliche Situation, insbesondere finanzielle Belastungen durch das Haus und weitere Darlehen, hingewiesen hatten, erließ der Beklagte unter dem 6. März 2002 die gegen die Klägerin und den Kläger jeweils gesondert gerichteten strittigen Ordnungsverfügungen. Er untersagte ihnen, das Wochenendhaus E. 344 nach dem 31.03.2006 "zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen"; sollte die Ordnungsverfügung bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bestandskraft haben, habe die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nutzung des als Wochenendhaus genehmigten Hauses sei eine Nutzungsänderung. Da keine Genehmigung hierfür vorliege, sei die Nutzung formell illegal. Sie sei auch materiell illegal, weil sie gegen den Bebauungsplan Campingplatz H. I. 1. Änderung verstoße. Eine Befreiung sei nicht möglich. Auf Grund des BauGBMaßnG seien befristete Befreiungen zugelassen worden; die Frist sei jedoch abgelaufen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der Ferienpark I. KG als Eigentümerin des Grundstücks für den Campingplatz (Gemarkung C. -L. , Flur 56, Flurstück 11) mit, er habe gegenüber insgesamt 10 Bewohnern von 6 Objekten - darunter den Klägern - die Untersagung der Nutzung zu dauernden Wohnzwecken ausgesprochen. Des Weiteren habe er insgesamt 25 Bewohnern von 14 Objekten mitgeteilt, dass er bis auf weiteres hinsichtlich der dauernden Wohnnutzung keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen (Nutzungsuntersagung) durchführen werde. Der Verzicht auf die Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen sei an die Person der derzeitigen Nutzer gebunden. Er beabsichtige sicherzustellen, dass nach Aufgabe der dauernden Wohnnutzung der Gebäude eine derartige Nutzung nicht wieder aufgenommen werde. In den vom Beklagten erlassenen Duldungsverfügungen ist jeweils ausgeführt: "Nach Abwägung der baurechtlichen öffentlichen Belange und der... vorgetragenen persönlichen Belange bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein besonderes öffentliches Interesse, Ihnen die Nutzung des Gebäudes zu dauernden Wohnzwecken zu untersagen, nicht besteht. Das bedeutet, dass ich gegen Sie keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen mit dem Ziel der Aufgabe der dauernden Wohnnutzung durchführen werde und dass Sie das Gebäude E. ... in 48727 C. weiterhin als Hauptwohnsitz nutzen dürfen. Der Verzicht auf die Durchsetzung des öffentlichen Baurechts ist an Ihre Person gebunden und gilt nicht gegenüber Ihren Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern. Aus dem Verzicht auf die Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen können keine Ansprüche auf bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Gebäudes hergeleitet werden. Diese Mitteilung begründet auch keine Ansprüche auf sonstige bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Gebäudes. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nutzung des Wochenend- oder Ferienhauses als Dauerwohnung entgegen der Baugenehmigung keinen Bestandsschutz genießt. Dies bedeutet, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch eine andere (für Sie negative) Entscheidung sachlich vertretbar sein kann." Die Widersprüche der Kläger gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. März 2002 wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2002 als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid führte die Bezirksregierung aus, mit der Annahme ihrer Anmeldung durch die Meldebehörde sei für die Kläger kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Zudem seien sie bereits im April 1994 darüber informiert worden, dass eine Nutzung des Gebäudes zu dauernden Wohnzwecken nicht zulässig sei. Die von den Klägern angeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkte seien bewusst nicht als Kriterium für das Einschreiten herangezogen worden, weil sie schwer zu ermitteln seien und sich schnell ändern könnten. Die Kläger haben am 4. September 2002 die vorliegende Klage erhoben. Eine weitere von einem anderen Bevollmächtigten am 5. September 2002 im Namen der Kläger gegen dieselben Bescheide erhobene Klage (2 K 2660/02 VG Münster) wurde am 16. September 2002 zurückgenommen. Zur Begründung ihrer vorliegenden Klage haben die Kläger insbesondere vorgetragen: Sie bewohnten das Haus seit 10 Jahren, ihre Tochter sei von hier aus zur Schule gegangen. Da sie aufgefordert worden seien, ihren 1. Wohnsitz in C. zu nehmen, sei ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Das Wohngebiet im Ferienpark werde ganzjährig genutzt, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Bei ihnen komme hinzu, dass sie hohe Investitionen (u.a. Kaufpreis von 75.000,- DM) getätigt hätten; bei einer Beschränkung des Hauses auf eine Nutzbarkeit als Wochenendhaus hätten sie erhebliche Verluste. Gegenüber anderen Nutzern seien zahlreiche Duldungen ausgesprochen worden. Hierzu gehörten auch verschiedene namentlich benannte Personen, die gegenüber ihnen "besser gestellt" bzw. keineswegs schützenswerter seien. Nach den auf einer Informationsveranstaltung verlautbarten Erwägungen seien Duldungen für folgende Fallgruppen erteilt worden: Rentner oder längerer als 10-jähriger Aufenthalt oder finanzielle Gründe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 unter Bezugnahme auf in einem Erörterungstermin angesprochene Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " u.a. ausgeführt, die fraglichen Gebäude befänden sich bei einer Wertung nach § 34 Abs. 2 BauGB in einem Bereich, der sich von der Art der Nutzung her als ein der Erholung dienendes Sondergebiet im Sinne von § 10 BauNVO darstelle. Wörtlich heißt es weiter: "Sofern das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die von mir angestellten Ermessenserwägungen unvollständig, weil ausschließlich ausgehend von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " sind, vervollständige ich meine Ermessensentscheidung in den anhängigen Verfahren hiermit insoweit, als dass ich die angeordnete Maßnahme auch dann getroffen hätte, wenn für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Bestimmung des § 34 BauGB einschlägig gewesen wäre." Die Kläger haben daraufhin beantragt, die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. März 2002, gegebenenfalls in der Gestalt, die sie durch den Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2005 erhalten haben, und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung N. vom 5. August 2002 aufzuheben, ferner die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen: Werde ein Gebäude innerhalb eines bauplanungsrechtlich festgesetzten Wochenendplatzgebiets zu dauernden Wohnzwecken genutzt, handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Insoweit werde die Nutzungsart "Wohnen" durch das Merkmal der auf Dauer angelegten Häuslichkeit bestimmt. Da die Baunutzungsverordnung u.a. zwischen Wochenendhausgebieten, die der Erholung dienten, und reinen oder allgemeinen Wohngebieten differenziere, bestehe zwischen den in den jeweiligen Gebieten zulässigen Arten der Gebäude ein bereits durch Verordnung geregelter Unterschied. Die im Bebauungsplan manifestierte städtebauliche Absicht der Beigeladenen sei mehr und mehr dadurch unterlaufen worden, dass eine Vielzahl von Nutzern sich melderechtlich mit erstem Wohnsitz angemeldet hätte und die Gebäude zu ständigen Wohnzwecken nutzen würde. Mit den Mitteln des Melderechts habe dieser Entwicklung nicht Einhalt geboten werden können, da das Meldeamt weder prüfe noch zur Prüfung berechtigt sei, ob der Wohnsitz den bauordnungs- und planungsrechtlichen Bestimmungen entspreche. Dass im Campingplatzgebiet nicht gewohnt werden dürfe, sei den Klägern - auch auf Grund seines Schreibens aus dem Jahr 1994 - bekannt, gleichwohl hätten sie sich 1995 mit Hauptwohnsitz angemeldet. Nachdem im Rahmen einer Bestandsaufnahme festgestellt worden sei, welche Personen mit Hauptwohnsitz in dem fraglichen Bebauungsplangebiet gemeldet seien, habe er auf seine Absicht der Nutzungsuntersagung hingewiesen und den Bewohnern Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern. Er habe sodann in jedem Einzelfall an Hand der Stellungnahmen oder sonstigen Erkenntnisse geprüft, ob und ggf. in welchem zeitlichen Rahmen eine Nutzungsuntersagung erfolgen solle. Hierbei habe er sich von verschiedenen Kriterien leiten lassen und sei dabei im Rahmen der Einzelfallprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Einem Teil der Nutzer habe er daher zugesichert, keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Entscheidung sei dabei an die jeweilige Person gebunden und mit dem Hinweis versehen worden, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch eine andere (negative) Entscheidung sachlich vertretbar sein könne. Die Kläger hätten erstmals nach Klageerhebung gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen und auf ihre nicht positiven finanziellen Verhältnisse hingewiesen. Diese Verhältnisse unterschieden sich nicht von den Verhältnissen anderer Familien. Bei den Klägern komme hinzu, dass sie sich offensichtlich bewusst in eine baurechtswidrige Situation begeben hätten. Mit der Ordnungsverfügung habe er den Klägern nur untersagt, das Gebäude in anderer als der nach § 10 BauNVO zulässigen Form zu nutzen. Die Kläger hätten den Zustand der Nutzung des Gebäudes zu dauernden Wohnzwecken zu beenden. Diese getroffene Anordnung sei hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Wenn die Kläger nachwiesen, dass sie außerhalb des Plangebiets mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, würde er davon ausgehen, dass seiner Ordnungsverfügung Folge geleistet sei. Die melderechtlich zutreffende Anmeldung des Hauptwohnsitzes außerhalb des Plangebiets würde für ihn als Beleg dafür dienen, dass der Lebensmittelpunkt nicht im Plangebiet liege. Ein Verstoß gegen formelles und materielles Baurecht liege auch dann vor, wenn die vollzogenen Nutzungsänderungen auf der Grundlage des § 34 BauGB zu prüfen wären. Der Bereich sei geprägt von Gebäuden, die - sowohl optisch als auch von der Nutzung her - mehrheitlich ihrem genehmigten Zweck entsprechend als Wochenend- /Feriengebäude genutzt würden. Bei einer die ständige Wohnnutzung verfestigenden Situation würden an die Beigeladene bezüglich der Infrastruktur des Gebietes Ansprüche herangetragen, die mit denen für Wohngebiete identisch seien (z.B. Ver- und Entsorgung, Straßen, öffentliche Verkehrsmittel, Spielplätze, Kindergarten). Ein Wohngebiet im Sinne der BauNVO habe sich jedoch weder entwickelt noch sei ein derartiges Gebiet bauplanerisch gewollt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor, da die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und gegenwärtig ausgeübte Nutzung des Gebäudes der Kläger genehmigungsbedürftig sei. Die Bescheide seien jedoch rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft und unbestimmt seien. Die Ermessensfehlerhaftigkeit folge daraus, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde ihren Entscheidungen einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Ihre Annahme, die Nutzung sei wegen Verstoßes gegen den Bebauungsplan aus dem Jahr 1993 formell und materiell illegal, treffe nicht zu. Dieser Plan sei ungültig, weil die dort festgesetzte GRZ und GFZ gegen § 17 Abs. 1 BauNVO verstießen. Ein Fall, in dem das Ermessen auf Null reduziert sei, liege hier nicht vor. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 stünden dem nicht entgegen. Eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen liege nur vor, wenn die neuen tragenden Gründe dem Verwaltungsakt bedingungslos oder alternativ unterlegt würden. Sie dürften nicht - wie geschehen - nur in Form einer dreifachen Hypothese als Behauptung eines eher mutmaßlichen Verhaltens erfolgen, nachdem eine bessere Erkenntnis gewonnen worden sei. Unbestimmt seien die Bescheide deshalb, weil der Tenor der Regelung offen lasse, in welchem Rahmen ein Aufenthalt in dem Gebäude noch möglich sei. Nicht nur den Klägern, sondern auch dem Gericht sei nicht klar, was "dauernde Wohnzwecke" seien. Auch der Beklagte habe einräumen müssen, dass es einen weiten Bereich gebe, in dem trefflich darüber gestritten werden könne, ob in bestimmten - nicht nur theoretischen - Fällen bereits eine dauernde Wohnnutzung vorliege oder eine noch - offenbar geduldete - "wochenendhausmäßige" Nutzung. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2006 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere vor, sein Einschreiten sei unabhängig davon erfolgt, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1993 bzw. der Vorgängerplan wirksam oder § 34 BauGB maßgeblich sei. Das betreffende Gebiet sei seit Jahrzehnten erkennbar als der Erholung dienendes Wochenendhausgebiet genutzt. Insoweit hätten seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzt werden können. Demgegenüber sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, die "hilfsweise" Ergänzung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Die Anordnung sei auch nicht unbestimmt. Ein Wochenendhaus diene nur einem zeitlich begrenzten Aufenthalt, z.B. am Wochenende oder in der Freizeit. Dies schließe ein dauerndes Wohnen aus. Der Anordnung fehle auch nicht die Eignung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. Die Untersagung der dauernden Nutzung sei gegenüber einer vollständigen Nutzungsuntersagung verhältnismäßiger. Von den im Jahr 2001 festgestellten 39 Verstößen sei in 29 Fällen auf ein Einschreiten verzichtet worden. Von den 10 ergangenen Ordnungsverfügungen seien vier unanfechtbar geworden, vier vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben und die hier strittigen beiden Verfügungen noch gerichtlich anhängig. Nach 2001 seien in 13 Fällen neue Verstöße festgestellt worden. Bei dem Verzicht auf ein Einschreiten habe er sich von folgenden zuvor festgelegten Kriterien für sein Entschließungsermessen leiten lassen: - Alter ab 60 Jahre oder - seit mindestens 10 Jahren dort wohnhaft oder - eine Befreiung wurde früher befristet erteilt oder - nachgewiesene Krankheit. Diese Kriterien hätten bei den von den Klägern angesprochenen Duldungsfällen vorgelegen, die Kläger selbst hätten hingegen keines der Kriterien erfüllt. Zudem hätten sie sich trotz seines Hinweises aus dem Jahr 1994 im darauf folgenden Jahr offensichtlich wider besseren Wissens mit Hauptwohnsitz angemeldet. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen insbesondere vor, die angefochtenen Bescheide gingen wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in der Tat von einem fehlerhaften Sachverhalt aus. Dass die getroffene Anordnung unbestimmt sei, werde durch die Kontrollfrage bestätigt, wie denn eine Vollstreckung ablaufen solle. Schließlich existiere tatsächlich ein Wohngebiet und werde geduldet; insoweit verweisen sie insbesondere auf verschiedene Duldungsfälle im hier betroffenen Plangebiet. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie weist darauf hin, dass sie zwischenzeitlich für das Plangebiet einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan "Wochenendplatz H. I. " gefasst und die Aufstellung mit einer Veränderungssperre gesichert habe. Für die insgesamt 324 Parzellen im Plangebiet lägen für 24 Parzellen Meldungen mit Hauptwohnsitz vor. Seit 2002 weise sie im Rahmen der Meldeverfahren darauf hin, dass ein dauerhafter Aufenthalt im Ferienpark unzulässig sei. Die Kenntnis über diesen Hinweis werde von den Betroffenen per Unterschrift bestätigt und an den Beklagten weitergeleitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 K 2660/02 VG Münster, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. März 2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung N. vom 5. August 2002 sowie der Ergänzung des Beklagten vom 5. Oktober 2005 zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die mit den genannten Bescheiden den Klägern gegenüber jeweils gesondert ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist darauf gestützt, dass die von ihnen tatsächlich ausgeübte dauerhafte Wohnnutzung des im Bereich des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " der Beigeladenen gelegenen Hauses E. 344 baurechtlich formell und materiell illegal sei. Diese Wertung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger bewohnen seit nunmehr über 10 Jahren das genannte Haus als alleinige Wohnung. Sie haben dort ihren ausschließlichen Lebensmittelpunkt und sind dem entsprechend jedenfalls seit dem 7. August 1995 mit Hauptwohnung gemeldet. Die Kläger nutzen das Haus mithin als Wohngebäude im Sinne der §§ 2 bis 6 BauNVO und haben damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des 1981 als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes vollzogen. Die von ihnen nunmehr ausgeübte dauerhafte Wohnnutzung ist wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal. Der für die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Gebäudes als "Wohngebäude" maßgebliche Begriff des Wohnens ist gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Vgl. zur Abgrenzung zwischen Wohngebäuden und anderen, etwa als soziale Einrichtungen einzustufenden Nutzungsformen: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56. Hinsichtlich des hier in erster Linie interessierenden Kriteriums der "auf Dauer angelegten" Häuslichkeit des Wohnens ist der in der Baunutzungsverordnung normierte Unterschied zwischen Wohngebäuden einerseits und Wochenendhäusern andererseits von Bedeutung. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, beziehen sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser", die jeweils in entsprechend ausgewiesenen Sondergebieten für Erholung zulässig sind. Entsprechend dieser vom Verordnungsgeber vorgegebenen Differenzierung zwischen Wohngebäuden einerseits und Wochenendhäusern andererseits sind diese baulichen Anlagen maßgeblich durch unterschiedliche Anforderungen an ihre Nutzung gekennzeichnet. Ist ein Gebäude nur zu wochenendhausmäßiger Benutzung genehmigt, fehlt der darin befindlichen Wohnung die rechtliche Eignung zu dauernder Benutzung. So bereits: BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 - 4 C 59.76 -, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 m.w.N.. Auch wenn es - anders als nunmehr in § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 für Ferienhäuser - keine Legaldefinition des vom Normgeber verwandten Begriffs "Wochenendhaus" gibt, ist hiernach davon ausgehen, dass sich "Wohngebäude" und "Wochenendhäuser" maßgeblich hinsichtlich der Dauerhaftigkeit ihrer Benutzung unterscheiden. Aus der Zweckbestimmung eines Wochenendhauses ergibt sich, dass es zum zeitlich begrenzten - also nicht dauernden - Aufenthalt dient. Bei einem Wochenendhaus handelt es sich daher nicht um eine "Dauer-Wohnstätte", mag sie auch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 63.89 -, BVerwGE 87, 299 = NVwZ 1991, 678 m.w.N.. Insoweit tritt der tatsächlich häufig anzutreffende bauliche Unterschied zwischen Wohngebäuden und Wochenendhäusern - vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BRS 39 Nr. 89 sowie im Land Nordrhein-Westfalen die Sonderregelungen des § 14 Abs. 2 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze - CW VO - vom 10. November 1982 (GV. NRW. S. 731) - in den Hintergrund. Schon in der Änderung eines Wochenendhauses zu einem Dauerwohnzwecken dienenden Gebäude liegt eine als qualitative Änderung anzusehende Funktionsänderung. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 - 4 B 155.88 -, BRS 48 Nr. 78. Wird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner und damit als Wohngebäude genutzt, liegt damit eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Für die jeweiligen Nutzungen sind unterschiedliche bauplanungsrechtliche Regelungen einschlägig. Zudem sind an Bereiche mit als Dauerwohnung genutzten Wohngebäuden unterschiedliche städtebauliche Anforderungen gegenüber solchen mit ausschließlicher Wochenendhausnutzung zu stellen, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Anforderungen an die Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Straßen, öffentliche Verkehrsmittel u.a.m.) zutreffend betont hat. Zugleich liegt in der Änderung eines als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes zu einem Wohngebäude auch eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Genehmigung als Wochenendhaus gestattet nach den dargelegten Grundsätzen gerade nicht eine dauerhafte Wohnnutzung. Im vorliegenden Fall ist auch kein Sachverhalt gegeben, in dem die Errichtung oder (Nutzungs-)Änderung eines Gebäudes als Wohngebäude - etwa nunmehr nach § 67 Abs. 1 BauO NRW - genehmigungsfrei (gewesen) wäre. Die nach alledem wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung formell illegale Umnutzung des genehmigten Wochenendhauses zu einem Wohngebäude ist wegen Unvereinbarkeit mit dem einschlägigen Bauplanungsrecht auch materiell illegal. Die materielle Illegalität wurde in den angefochtenen Ordnungsverfügungen sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheiden hergeleitet aus einer Unvereinbarkeit der von den Klägern ausgeübten dauerhaften Wohnnutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " in seiner im Jahr 1993 ergangenen Fassung. Im Hinblick auf die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren artikulierten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Fassung des Bebauungsplans hat der Beklagte seine Wertung, die von den Klägern ausgeübte Nutzung sei materiell illegal, mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ergänzend darauf gestützt, seine Entscheidung gelte auch für den Fall, dass für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Kläger § 34 BauGB einschlägig (gewesen) wäre. Auch diese Erwägungen, nämlich die - hilfsweise - Ableitung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit und damit der materiellen Illegalität der dauerhaften Wohnnutzung der Kläger aus einem Verstoß gegen § 34 BauGB, sind bei der Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten zum Einschreiten gegen die Kläger zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit seine Ermessenserwägungen zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Nach der genannten Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein solches Nachschieben von Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, 191 = DÖV 1971, 744 m.w.N.. Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen der für den Fall einer vom Verwaltungsgericht angesprochenen Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " hilfsweise angenommenen planungsrechtlichen Unzulässigkeit der dauerhaften Wohnnutzung der Kläger wegen Verstoßes gegen § 34 BauGB lagen bereits bei Erlass des Verwaltungsakts (in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2002) vor. Der Verwaltungsakt ist durch das hilfsweise Abstellen auf eine aus § 34 BauGB abgeleitete materielle Unzulässigkeit auch nicht in seinem Wesen geändert worden. Tragender Grund für das Einschreiten des Beklagten war die Unvereinbarkeit der dauerhaften Wohnnutzung der Kläger mit einer bauplanungsrechtlichen Qualifizierung des betroffenen Bereichs als eines der Erholung dienenden Sondergebiets im Sinne von § 10 BauNVO, in dem nur ein vorübergehender Aufenthalt im Sinne einer "wochenendhausmäßigen" Nutzung zulässig ist. Für diese Qualifizierung ist letztlich unerheblich, ob sie aus den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans hergeleitet wird oder aus dem nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Charakter des Bereichs als eines faktischen Sondergebiets der genannten Art. Auch für eine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung der Kläger liegt hier kein Anhalt vor. Zwar ist bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 30 BauGB auf der Grundlage eines wirksamen Bebauungsplans primär auf dessen Festsetzungen abzustellen, während bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB primär die faktischen Gegebenheiten des betroffenen Bereichs in den Blick rücken. Letztere konnten hier jedoch auch bereits bei der vom Beklagten seinem Einschreiten ursprünglich allein zugrunde gelegten Annahme einer Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht vernachlässigt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass die Kläger auch bereits vor dem - hilfsweisen - Nachschieben der im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2005 verlautbarten Erwägungen etwa zur Begründung eines ihrer Auffassung nach gegebenen Anspruchs auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich auf die tatsächlich gegebenen Verhältnisse im Plangebiet abgestellt haben. Das Nachschieben der genannten Gründe ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte in seinem diesbezüglichen Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 mehrfach den Konjunktiv verwendet hat. Er hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts verlautbarte Einschätzung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht teilt und das Abstellen auf eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB - hilfsweise - lediglich für den Fall gelten soll, dass sich seine - des Beklagten - rechtliche Einschätzung des Bebauungsplans als unzutreffend erweise. Das Verwaltungsgericht irrt, wenn es meint, eine Behörde müsse dann, wenn seitens des Gerichts eine bestimmte Rechtsauffassung verlautbart werde, sich stets uneingeschränkt dieser Auffassung anschließen und seine Ermessenserwägungen an die so gewonnene "bessere Erkenntnis" unbedingt anpassen. Der Behörde ist es vielmehr unbenommen, sich einer seitens des Gerichts verlautbarten Rechtsauffassung nur hilfsweise anzuschließen und ihre Entscheidung alternativ zu der ursprünglichen, von ihr für richtig gehaltenen Begründung auch unter Berücksichtigung dieser Wertung zu begründen, solange nicht rechtskräftig geklärt ist, welcher Rechtsauffassung zu folgen ist. Sind nach alledem bei der Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten auch die im Schriftsatz von 5. Oktober 2005 nachgeschobenen Gründe zu berücksichtigen, kann letztlich in der Tat offen bleiben, ob der Bebauungsplan "Campingplatz H. I. " - sei es in der 1993 erlassenen Fassung, sei es in seiner Urfassung - wirksam ist oder nicht. Nach allen Alternativen ist - mit dem Beklagten - die materielle Illegalität der von den Klägern ausgeübten dauerhaften Wohnnutzung zu bejahen. Bei Gültigkeit des Bebauungsplans in seiner 1993 erlassenen Fassung folgt die Unzulässigkeit der von den Klägern ausgeübten dauerhaften Wohnnutzung daraus, dass sie der in diesem Plan getroffenen Festsetzung eines der Erholung dienenden Sondergebiets im Sinne von § 10 BauNVO 1990 mit der Zweckbestimmung "Wochenendplätze" (SO WOCH) widerspricht. Mit dieser Zweckbestimmung hat der Plangeber ersichtlich an die Begrifflichkeiten der CW VO aus dem Jahr 1982 angeknüpft und keine von einer Wochenendnutzung zu unterscheidenden dauerhaften Wohnnutzungen zulassen wollen. Ob die Umsetzung dieser Zielsetzung in jeder Hinsicht gelungen ist, erscheint zweifelhaft. So setzt der Plan nicht eindeutig fest, welche von ihm erfassten Sondergebiete "Campingplätze" im Sinne von § 1 Abs. 1 CW VO und welche "Wochenendplätze" im Sinne von Absatz 4 der genannten Vorschrift sein sollen. Mißglückt erscheint auch die Festsetzung "Ferienwohnung" in dem Sondergebiet "SO WOCH". Zwar mag die dort zulässige Nutzung noch als "Ferienhaus" im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zu verstehen sein. Es fehlt dann jedoch an einer hinreichend deutlichen Abgrenzung zu den Sondergebieten "SO WOCH", für die - anders als hinsichtlich der Ferienwohnung festgesetzt - die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Wochenendhausgebiete (GRZ und GFZ maximal 0,2) einschlägig sind. Ergänzend merkt der Senat an, dass auch die textliche Festsetzung Nr. 1 wegen möglicher Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB) erheblichen Bedenken unterliegt. Sollte die neuere Fassung des Bebauungsplans aus den bereits genannten oder auch aus anderen Gründen unwirksam sein, wäre die von den Klägern ausgeübte dauerhafte Wohnnutzung mit der dann maßgeblichen Urfassung des Bebauungsplans gleichermaßen unvereinbar. Dieser noch unter Geltung des Vorläufers der CW VO, nämlich der Campingplatzverordnung vom 25. September 1973 (GV. NRW. S. 470) - CPl VO -, erlassene Bebauungsplan lässt gleichfalls keine Wohngebäude zu, sondern neben der Anlage eines Verwaltungsgebäudes mit Kiosk und sanitären Anlagen nur die Aufstellung von Mobilheimen (im kleineren nördlichen Bereich "SO CM") sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und ähnlichen Anlagen (im größeren südlichen Bereich "SO CD"). Er zielt damit der Sache nach auf ein Campingplatzgebiet nach § 10 Abs. 5 BauNVO 1977 ab. Ob dieser Bebauungsplan gleichfalls rechtlichen Bedenken unterliegt, die auch heute noch durchgreifen, kann letztlich offen bleiben. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob der Bebauungsplan zumindest für den nördlichen Bereich des Plangebiets der Urfassung ("SO CM"), in dem die Kläger wohnen, deshalb funktionslos geworden ist, weil mit der Baugenehmigung vom 12. Juni 1981 abweichend von der planerischen Ausweisung flächendeckend nur Wochenendhäuser an Stelle von Mobilheimen zugelassen worden sind. Geht man auch von einer Unwirksamkeit der Urfassung des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " - zumindest für den hier interessierenden nördlichen Bereich "SO CM" - aus, ergäbe sich aus der dann vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nichts zugunsten der Kläger. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 zutreffend angenommen hat, wäre der bebaute Bereich des Plangebiets dann als faktisches Sondergebiet nach § 10 BauNVO - Campingplatz- und Wochenendhausgebiet - zu qualifizieren, in dem Wohngebäude gleichfalls unzulässig sind. Mit dem Beklagten ist für die bei Fehlen eines wirksamen Bebauungsplans maßgebliche bauplanungsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass diese sich hier nach § 34 BauGB richtet. Zumindest der nördliche Bereich des Plangebiets des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. ", in dem auf Grund der Baugenehmigung vom 12. Juni 1981 auf rd. 2,4 ha Grundfläche insgesamt 50 dicht beieinander stehende Wochenendhäuser - einschließlich des Hauses der Kläger - gebaut wurden, stellt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. Allerdings fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80 m.w.N.. Diese Rechtsprechung lässt jedoch Raum für abweichende Feststellungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, a.a.O. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass etwa eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie - wäre sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden - bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kommen insbesondere auch faktische der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht. So: Thüringer OVG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, Urteil vom 4. November 1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1977 - I A 339/74 - OVGE 33, 376. Vgl. ferner: BayVGH, Urteil vom 2. Juni 2006 - 1 N 03.1546 -, JURIS- Dokumentation. Um ein solches nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes faktisches Wochenendhausgebiet handelt es sich hier. Die Wochenendhäuser füllen eine Fläche von rd. 2,4 ha praktisch vollständig mit Bebauung aus und lassen, wie das vorliegende Planmaterial wiedergibt, jedenfalls für den hier in Rede stehenden Baugebietstyp eines der Erholung dienenden Sondergebiets (Wochenendhausgebiet) im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO eine durchaus hinreichende organische Siedlungsstruktur erkennen. Ihre Zahl von 50 hat im Hinblick auf den Charakter der Beigeladenen als einer eher ländlichen Stadt im N1. schließlich auch das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht. Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob in die Wertung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auch der südliche Bereich des Plangebiets mit seinen dort befindlichen stationären Wohnwagen und Wohnmobilen sowie ggf. auch verschiedenen Wochenendhäusern einzubeziehen ist. Der Qualifizierung des hier in Rede stehenden Bereichs als eines faktischen Wochenendhausgebiets steht nicht entgegen, dass in verschiedenen der genehmigten Wochenendhäuser tatsächlich dauerhafte Wohnnutzungen stattfinden. Zwar ist davon auszugehen, dass es für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation ankommt. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Vgl.: Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82. Davon kann bei den im nördlichen Plangebiet des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " in Abweichung von den genehmigten Wochenendhäusern vorhandenen dauerhaften Wohnnutzungen, die die entsprechenden Häuser bei ihrem Bestand als Wohngebäude qualifizieren würden, keine Rede sein. Insoweit handelt es sich nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen mit 13 von insgesamt 50 Objekten nur um einen Bruchteil der vorhandenen Bebauung. Aus den vorliegenden Unterlagen, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden sind, folgt ferner, dass der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde diese tatsächlich ausgeübten dauerhaften Wohnnutzungen jedenfalls nicht auf Dauer duldet. Hinsichtlich der bei der Anfang dieses Jahrhunderts durchgeführten Bestandsaufnahme festgestellten Dauernutzungen ist er in verschiedenen Fällen - auch denen der Kläger - gegen diese Nutzungen mit einer Nutzungsuntersagung eingeschritten. Soweit diese Nutzungsuntersagungen bestandskräftig geworden sind, ist davon auszugehen, dass sie auch vollstreckt werden, wenn im vorliegenden Verfahren geklärt ist, dass die Nutzungsuntersagung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Soweit in insgesamt vier Fällen die erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügungen vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben worden sind, folgt hieraus nicht, dass ein (erneutes) Einschreiten gegen die dauerhafte Wohnnutzung ausgeschlossen ist. Nach den in diesen Fällen ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts, die dem Senat vorliegen, steht zwischen diesen Beteiligten insbesondere nicht rechtskräftig fest, dass die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht vorliegen, denn die Verfügungen sind lediglich wegen vom Verwaltungsgericht angenommener Mängel der Bestimmtheit der getroffenen Anordnung sowie bei der Ermessensausübung aufgehoben worden. Soweit der Beklagte hinsichtlich der bei der Bestandsaufnahme festgestellten dauerhaften Wohnnutzungen persönliche Duldungen ausgesprochen hat, folgt auch hieraus nicht, dass er sich mit diesen Nutzungen auf Dauer abgefunden hat. Die Duldungen sind, wie aus den dem Senat auszugsweise vorliegenden, mit den Beteiligten erörterten Musterbescheiden folgt, ausschließlich an die Person des jeweiligen Nutzers gebunden. Sie erlöschen mithin dann, wenn diese Nutzer - aus welchem Grund auch immer - die dauerhafte Wohnnutzung in dem jeweiligen Objekt beenden. Zudem hat der Beklagte mit diesen Duldungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch eine andere Entscheidung in Betracht kommen kann. Er hat sich mithin vorbehalten, die Duldung ggf. auch vor Beendung der dauerhaften Wohnnutzung des jeweiligen Betroffenen aufzuheben bzw. sonst zu beenden. Soweit schließlich in der Folgezeit weitere Fälle von dauerhaften Wohnnutzungen festgestellt worden sind, hat der Beklagte zwar bislang keine Entscheidung über eine Duldung bzw. ein bauaufsichtliches Einschreiten getroffen. Dies lässt sich jedoch nicht den Schluss zu, er habe sich damit jedenfalls mit diesen Dauerwohnnutzungen endgültig abgefunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte bekräftigt, sein bisheriges Zuwarten mit einem Einschreiten bzw. Dulden in anderen Fällen habe seinen wesentlichen Grund darin, dass er zunächst die im vorliegenden Verfahren angestrebte Klärung der Frage abwarten möchte, ob und ggf. mit welchen Anordnungen er zulässigerweise gegen die seiner Meinung nach unzulässigen Dauerwohnnutzungen einschreiten kann. Das vorliegende Verfahren ist für ihn mithin gleichsam ein Musterverfahren zur Klärung der zulässigen Möglichkeiten eines Einschreitens. Angesichts dessen lässt ein Zuwarten mit einem eventuellen Einschreiten gegen jüngere Dauerwohnnutzungen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich mit der Existenz dieser Nutzungen auf Dauer abgefunden. Ist jedenfalls der nördliche Bereich des Plangebiets "Campingplatz H. I. " mit den 50 genehmigten Wochenendhäusern trotz der dort vorhandenen verschiedenen, ersichtlich nicht auf Dauer geduldeten Wohnnutzungen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als ein faktisches Wochenendhausgebiet zu qualifizieren, folgt - bei Unwirksamkeit beider Fassungen des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " - die materielle Illegalität der Wohnnutzung der Kläger daraus, dass in einem solchen Baugebiet Wohngebäude bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Die Entscheidung des Beklagten, gegen diese formell und materiell illegale Nutzung mit dem Ziel einer Nutzungsuntersagung einzuschreiten, ist damit vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Der vom Beklagten in den angefochtenen Ordnungsverfügungen getroffenen Anordnung, den Klägern die Nutzung "zu dauernden Wohnzwecken" zu untersagen, fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die hinreichende Bestimmtheit. Wenn der Normgeber der Baunutzungsverordnung zwischen den verschiedenen Nutzungsarten "Wohngebäude" einerseits und "Wochenendhäuser" andererseits differenziert, ist es letztlich Aufgabe der Rechtsanwendung und damit auch der Gerichte, die maßgeblichen Kriterien für eine Abgrenzung dieser unterschiedlichen Nutzungsarten herauszuarbeiten und ggf. grundsätzlich zu klären sowie sodann auf den jeweiligen konkreten Sachverhalt anzuwenden. Dass die Abgrenzung schwierig ist und im Einzelfall "trefflich darüber gestritten werden kann", welche der beiden Nutzungsarten vorliegt, ist im Rechtsleben, namentlich im Bauplanungsrecht mit seinen vielfältigen unbestimmten Rechtsbegriffen, nicht ungewöhnlich, sondern insbesondere bei einer Abgrenzung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsarten geradezu "tägliches Brot" der Rechtsanwendung. Bezüglich der rechtlich relevanten Unterschiede zwischen einer Nutzung als "Wohngebäude" einerseits und einer solchen als "Wochenendhaus" andererseits ist in der bereits angesprochenen Rechtsprechung geklärt, dass ein Wochenendhaus nur zum zeitlich begrenzten, hingegen nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 63.89 -, BVerwGE 87, 299 = NVwZ 1991, 678 m.w.N.. Die von der für das Haus der Kläger erteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckte "Dauerhaftigkeit" des Aufenthalts manifestiert sich hier darin, dass die Kläger, wie sie selbst vortragen, keine andere Wohnung haben. Sie sind - abgesehen von Urlaubsreisen, Besuchen und weiteren Nutzungen anderer Aufenthaltsorte etwa zur Berufsausübung, zum Einkauf u.a.m. - darauf angewiesen, sich in dem strittigen Objekt E. 344 aufzuhalten. Dieses Haus wird damit von ihnen dauerhaft als Wohnung genutzt. Eine Beendigung dieser Dauerwohnnutzung setzt mithin voraus, dass sich die Kläger eine andere Wohnung verschaffen und diese auch tatsächlich nutzen. Da den Klägern nicht aufgegeben wurde, das Haus E. 344 überhaupt nicht mehr zu nutzen, können Beurteilungsschwierigkeiten allerdings dann auftreten, wenn die Kläger neben der neuen anderweitigen Wohnung auch das Haus E. 344 weiterhin zum Aufenthalt nutzen. Diese Schwierigkeiten sind jedoch keineswegs unüberwindbar. Die Begründung einer dauerhaften Wohnung an einem anderen Ort setzt - selbstverständlich - voraus, dass die entsprechenden Räumlichkeiten sowohl tatsächlich als auch rechtlich geeignet sind, den Klägern als dauerhafte Wohnung zu dienen. Ferner reicht es nicht aus, wenn diese andere Wohnung nur gelegentlich genutzt wird. Entscheidend dafür, ob die Kläger - wie von ihnen gefordert - die dauerhafte Wohnnutzung ihres Hauses E. 344 aufgegeben haben, ist die Frage, ob sie anderen Orts eine dauerhafte Wohnnutzung aufgenommen und das Haus E. 344 demgegenüber nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang zeitlich begrenzt bzw. gelegentlich nutzen. Wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, manifestiert sich diese Aufgabe der dauerhaften Wohnnutzung auch äußerlich erkennbar dann, wenn die Kläger ihren bisherigen Hauptwohnsitz am Standort E. 344 aufgeben und einen anderen Hauptwohnsitz begründen sowie dies entsprechend den melderechtlichen Anforderungen (vgl. § 16 MG NRW) durch eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde dokumentieren. Dabei können die Kläger dann, wenn sie das Haus E. 344 weiterhin zeitlich begrenzt bzw. gelegentlich nutzen, für diesen Standort durchaus eine Nebenwohnung im Sinne von § 16 Abs. 3 MG NRW beibehalten, wobei der Senat insoweit offen lässt, ob eine Nutzung des Hauses E. 344 ggf. wegen baulicher Veränderungen des Gebäudes nicht (mehr) von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1981 gedeckt ist. Das, was von den Klägern gefordert wird, lässt sich somit dahin zusammenfassen, dass sie sich anderen Orts eine Möglichkeit zum dauerhaften Wohnen zu verschaffen und diese tatsächlich auch vorwiegend zu nutzen haben. Den mit einem entsprechenden Nachweis dieses Wohnsitzwechsels ggf. verbundenen Schwierigkeiten können sie dadurch begegnen, dass sie sich den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften gemäß verhalten und sich für die anderweitige, von ihnen vorwiegend - als Hauptwohnung im Sinne von § 16 Abs. 2 MG NRW - benutzte Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde entsprechend anmelden. Die hiernach hinreichend bestimmte den Klägern gegenüber erlassene Anordnung einer Aufgabe der dauerhaften Wohnnutzung ist schließlich auch nicht unter den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte in anderen Fällen, in denen er eine nach dem Vorstehenden im hier betroffenen Bereich materiell illegale dauerhafte Wohnnutzung festgestellt hat, Duldungen ausgesprochenen hat, die - wie dargelegt - personengebunden und mit dem Vorbehalt versehen sind, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch eine andere Entscheidung in Betracht kommen kann. Eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht mehr vereinbare, zu Lasten der Kläger gehende Ungleichbehandlung ist jedoch nicht erkennbar. Bei den jeweils personengebunden ausgesprochenen Verzichten auf ein Einschreiten hat sich der Beklagte, wie er mit seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 verdeutlicht hat, maßgeblich von vier von ihm zuvor festgelegten Kriterien leiten lassen, nämlich - Alter ab 60 Jahre oder - seit mindestens 10 Jahren dort wohnhaft oder - eine Befreiung wurde früher befristet erteilt oder - nachgewiesene Krankheit. Diese Kriterien sind zwar in den den Klägern gegenüber ergangenen Ordnungsverfügungen und Widerspruchsbescheiden nicht ausdrücklich verlautbart worden. Die Widerspruchsbescheide verweisen jedoch ausdrücklich darauf, dass "die Bauaufsichtsbehörde Kriterien, die in bestimmten Ausnahmefällen einen Verzicht auf ordnungsbehördliches Einschreiten zur Folge haben, festgelegt" habe und dass der Kläger bzw. die Klägerin diese Kriterien nicht erfülle. Um welche Kriterien es sich dabei handelte, ist jedenfalls in einem der dem Senat vorliegenden Widerspruchsbescheide im Einzelnen verlautbart, nämlich dem gleichfalls unter dem 5. August 2002 ergangenen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Herrn U. gegen die ihm gegenüber erlassene Ordnungsverfügung vom 6. März 2002 hinsichtlich der Untersagung der dauerhaften Wohnnutzung des Hauses E. 662 zurückgewiesen wurde (Bl. 25 der beigezogenen Akte 2 K 2680/02 VG Münster). Danach wurde die Entscheidung über die Duldung abhängig gemacht "von einer Altersgrenze, von der Dauer der Wohnsitznahme im Ferienpark- bzw. Campingplatzbereich, davon, ob man bereits früher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erhalten hat und schließlich von Krankheitsgründen". Diese Kriterien entsprechen denen, die der Beklagte in dem vorerwähnten Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 verlautbart hat. Zugleich hat der Beklagte in jenem Schriftsatz im Einzelnen dargelegt, dass und warum in den sechs von den Klägern mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 ausdrücklich benannten Fällen einer ausgesprochenen Duldung - dass der Beklagte gegenüber den Eheleuten D. (E. 307) keine personenbezogenen Duldungen ausgesprochen sondern wie gegenüber den Klägern Ordnungsverfügungen erlassen hat, folgt aus dem Inhalt der dem Senat gleichfalls vorliegenden Gerichtsakte 2 K 2675/02 VG Münster, die sich auf das von den Eheleuten D. gegen die Verfügungen geführte Klageverfahren bezieht - eines oder gar mehrere der genannten Kriterien vorlagen. Angesichts dieser Umstände besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass sich der Beklagte bei seiner umfassenden Aktion zum ordnungsbehördlichen Einschreiten Anfang 2002, die sich sowohl auf den Bereich des Bebauungsplans "Campingplatz H. I. " als auch auf den westlich der K 18 gelegenen Bereich des Bebauungspans "Ferienpark H. I. " bezog, in der Tat von den genannten Kriterien hat leiten lassen. Dass die Kläger diese Kriterien erfüllten, ergab sich aus ihrem Vorbringen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht. So ließen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lediglich erkennen, dass beim Kläger ein "depressives Syndrom... im Rahmen familiärer Belastungen" sowie ein "essentieller Bluthochdruck", der "durch psychische Faktoren getriggert" werde, zu diagnostizieren war. Wenn der Widerspruchsbescheid darauf verweist, dass "es sich bei dem genannten Bluthochdruck um ein weit verbreitetes Krankheitsbild handelt", ist diese Einschätzung und das daran anknüpfende Absehen von einer Duldung nicht zu beanstanden. Im Falle der Kläger kommt hinzu, dass der Beklagte nach dem Vermerk vom 30. Januar 2003 über die das Widerspruchsvorbringen würdigende abschließende interne Prüfung (Bl. 91 der Beiakte Heft 1) sich auch maßgeblich davon hat leiten lassen, dass die Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 1994 und anlässlich einer Vorsprache im Bauamt am 2. August 1994 darauf hingewiesen worden seien, der Hauptwohnsitz dürfe nicht im Ferienpark genommen werden. Dementsprechend stellen auch die Widerspruchsbescheide ausdrücklich darauf ab, dass die Kläger seit diesem Zeitpunkt wussten, dass die Hauptwohnsitznahme im Ferienpark unzulässig sei. Der Beklagte hat sich mithin auch davon maßgeblich leiten lassen, dass die Kläger sich mit ihrer 1995 erfolgten Anmeldung mit Hauptwohnsitz offensichtlich bewußt in eine baurechtswidrige Situation begeben hatten. Insgesamt betrachtet ist hiernach eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber den vom Beklagten ausgesprochenen Fällen einer personenbezogenen Duldung des Dauerwohnens nicht erkennbar. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, das Einschreiten des Beklagten gegen die Kläger sei unverhältnismäßig. Die von ihnen vorgetragenen finanziellen Konsequenzen haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, wenn sie ihre frühere Hauptwohnung aufgegeben und - in Kenntnis der Unzulässigkeit - die Dauerwohnnutzung im Haus E. 344 aufgenommen haben. Auch daraus, dass sie zu einer Anmeldung mit Hauptwohnsitz in C. aufgefordert worden seien, können sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Meldepflichten nach dem MG NRW knüpfen an bestehende tatsächliche Verhältnisse an. Wenn die Kläger eine bestimmte Wohnung "vorwiegend" und damit als Hauptwohnung nutzen, haben sie sich auch entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Mit der Aufforderung hierzu wurden sie lediglich an die ihnen von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten erinnert, sich bei tatsächlicher Benutzung eines Hauptwohnsitzes auch entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.