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Beschluss

10 B 2096/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1013.10B2096.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.180,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.180,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Der Antrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig, da die angefochtene Nutzungsuntersagung vom 11. April 2006 bestandskräftig ist. Die Antragstellerin hat entgegen § 70 Abs. 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der streitigen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung Widerspruch eingelegt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid, der an "M. T. & T1. GbR. vertr. d. Frau N. T. " adressiert war, wirksam zugestellt worden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 7. März 2006, GV NRW 2006, 94 (LZG NRW) wird zugestellt, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Die Zustellung kann - wie hier - durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 LZG NRW). An wen die Zustellung zu richten ist, bestimmt § 6 LZG NRW. Geht es um die Zustellung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die eine rechtsfähige Personenvereinigung ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen kann (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341) - wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt die Zustellung an einen von ihnen, § 6 Abs. 3 LZG NRW. Gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05 -, NJW 2006, S. 2191. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sind die beiden Gesellschafterinnen der Antragstellerin jeweils für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Zudem handelt es sich bei dem Empfang einer behördlichen Verfügung auch nicht - wie die Antragstellerin meint - um eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags. Danach können die Maßnahmen, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs hinausgehen, nur von beiden Gesellschafterinnen gemeinschaftlich vorgenommen werden. Die Entgegennahme eines Schriftstücks betrifft jedoch den normalen Geschäftsbetrieb. Auf den Inhalt und die Bedeutung des Schreibens kommt es insoweit nicht an. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der von der Antragstellerin angenommene Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW in dem Zeitpunkt geheilt worden wäre, in dem auch der zweiten Gesellschafterin der Antragstellerin, Frau C. T1. , die streitgegenständliche Ordnungsverfügung zugegangen war. Dies war spätestens am 26. April 2006 der Fall. Denn sie hat das an den Antragsgegner gerichtete Schreiben vom 26. April 2006, in dem die streitige Nutzungsuntersagung erwähnt wird, verfasst. Dieses Schreiben der Antragstellerin vom 26. April 2006 - Eingang bei dem Antragsgegner am 27. April 2006 - ist nicht als Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO auszulegen. Für die Behörde muss aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Auflage 2005, § 69 Rdnr. 5. Insbesondere ist aus der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Formulierung "Da bereits eine Nutzungsuntersagung an Frau N. T. zugestellt wurde, bitten wir um Duldung des Geschäftsbetriebs bis über den Bauantrag endgültig entschieden wurde." kein Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung zu erkennen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Antragstellerin damit erklärt, dass sie die Nutzungsuntersagung als solche akzeptiert habe, es werde lediglich gebeten, den als rechtswidrig erkannten Zustand bis zur Entscheidung zu dulden. Der Hinweis der Antragstellerin, dass diese Formulierung aufgrund der Tatsache, dass der untersagte Betrieb ihre einzige Einnahmequelle darstelle, nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass sie sich auch gegen die Nutzungsuntersagung zur Wehr habe setzen wollen, ist unzutreffend. Die wirtschaftlichen Folgen einer Ordnungsverfügung lassen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Betroffene sie mit Rechtsmitteln angreifen wird. Für den Senat ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit bei der Auslegung dieses Schreibens die Schwerhörigkeit einer der Gesellschafterinnen zu berücksichtigen sein könnte. Schließlich kann auch unter Heranziehung der erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegten e-mail der Antragstellerin vom 12. April 2006, die sich im Übrigen nicht in den Verwaltungsvorgängen findet, das Schreiben vom 26. April 2006 nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit diese e-mail eine Bedeutung für die Auslegung des Schreibens vom 26. April 2006 als Widerspruch gegen die Verfügung vom 11. April 2006 haben soll, da am 12. April 2006 die angefochtene Verfügung noch nicht bekannt gegeben war. Die Zustellung erfolgte erst am 20. April 2006. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO zutreffend verneint. Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert bereits daran, dass innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO, die auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt, keine derartigen Gründe geltend gemacht worden sind. Zudem ist die Versäumnis der Widerspruchsfrist von der Antragstellerin zu vertreten. Der Hinweis auf die Schwerhörigkeit einer der Gesellschafterinnen kann nicht die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin habe ohne Verschulden die Widerspruchsfrist versäumt. Ein Zusammenhang zwischen der Schwerhörigkeit und der verspäteten Einlegung eines Widerspruchs besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).